Hallo,
zwei Kollegen von uns sollen wegen Arbeitszeit-Betrug fristlos gekündigt werden. Eine Anhörung dazu haben wir erhalten. Wir haben uns geeinigt das wir "keine Stellungsnahme" abgeben. Ist über diese Einigung ein Beschluss nötig?
Danke Euch
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Hallo,
zwei Kollegen von uns sollen wegen Arbeitszeit-Betrug fristlos gekündigt werden. Eine Anhörung dazu haben wir erhalten. Wir haben uns geeinigt das wir "keine Stellungsnahme" abgeben. Ist über diese Einigung ein Beschluss nötig?
Danke Euch
Zitat von Holti :
Hallo,
zwei Kollegen von uns sollen wegen Arbeitszeit-Betrug fristlos gekündigt werden. Eine Anhörung dazu haben wir erhalten. Wir haben uns geeinigt das wir "keine Stellungsnahme" abgeben. Ist über diese Einigung ein Beschluss nötig?
Danke Euch
Ich meine, "keine Stellungnahme" ist Frist verstreichen lassen. Also nichts weiter tun. Gilt rechtlich als "Zustimmung".
Hallo Zusammen,
die Meinung von Pillepalle
Ich meine, "keine Stellungnahme" ist Frist verstreichen lassen. Also nichts weiter tun. Gilt rechtlich als "Zustimmung".
ist bei Verfahren nach § 103 BetrVG definitiv falsch.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Zustimmung") ist klar, daß hier ein aktives Handeln vom BR gefordert ist. Hält der BR die Kündigungsgründe für ausreichend nachgewiesen und gerechtfertigt, muß er das aktiv durch Zustimmung erklären. Alles andere wirkt wie eine Zustimmungsverweigerung und muß vom AG auch so gewürdigt werden.
Auch der § 15 KSchG verlangt das Vorliegen der Zustimmung.
ErfK, Rn 9 zu § 103:
"Keine entsprechende Anwendung findet im Rahmen des § 103 die Zustimmungsfiktion des § 102 II 2. Gibt der BR also innerhalb der Drei-Tages-Frist keine Erklärung ab, gilt die Zustimmung als verweigert (BAG 18.8.1977 AP BetrVG 1972 § 103 Nr.10; Fitting Rn. 33; HSWG/Schlochauer Rn. 38 ) "
Zitat von whoepfner :Alles anzeigen
Hallo Zusammen,die Meinung von Pillepalle
Ich meine, "keine Stellungnahme" ist Frist verstreichen lassen. Also nichts weiter tun. Gilt rechtlich als "Zustimmung".
ist bei Verfahren nach § 103 BetrVG definitiv falsch.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Zustimmung") ist klar, daß hier ein aktives Handeln vom BR gefordert ist. Hält der BR die Kündigungsgründe für ausreichend nachgewiesen und gerechtfertigt, muß er das aktiv durch Zustimmung erklären. Alles andere wirkt wie eine Zustimmungsverweigerung und muß vom AG auch so gewürdigt werden.
Auch der § 15 KSchG verlangt das Vorliegen der Zustimmung.ErfK, Rn 9 zu § 103:
"Keine entsprechende Anwendung findet im Rahmen des § 103 die Zustimmungsfiktion des § 102 II 2. Gibt der BR also innerhalb der Drei-Tages-Frist keine Erklärung ab, gilt die Zustimmung als verweigert (BAG 18.8.1977 AP BetrVG 1972 § 103 Nr.10; Fitting Rn. 33; HSWG/Schlochauer Rn. 38 ) "
Betrifft die o.g. ao Kündigung "Mandatsträger" (BRM)? Der § 103 ist doch nur für diese.
Hallo,
so habe ich das UP verstanden.
Sollte ich zuviel hereininterpretiert haben, kann der UP das ja mal klar stellen.
Zitat von Holti :
Hallo,
zwei Kollegen von uns sollen wegen Arbeitszeit-Betrug fristlos gekündigt werden. Eine Anhörung dazu haben wir erhalten. Wir haben uns geeinigt das wir "keine Stellungsnahme" abgeben. Ist über diese Einigung ein Beschluss nötig?Danke Euch
Wenn ihr euch als Gremium " geeinigt" habt, dann ist das doch ein Beschluss.
Keine Stellungnahme sehe ich auch als Zustimmung zur fristlosen Kündigung.
heig
Hallo,
Willensäußerungen des BR gehen doch überhaupt nur in Form eines Beschlusses! D.h. Ihr werdet als BR ordnungsgemäß zu beschließen haben, a) ob Ihr Euch äußert und b), wenn Ihr Euch äußert, wie Ihr das tut. Auch der Beschluß, sich nicht zu äußern, ist ein Beschluß. (Je nachdem, ob es sich um eine Anhörung nach § 102 oder nach § 103 BetrVG handelt, hat der Beschluß dann unterschiedliche Auswirkungen: Nur im ersten Fall gilt die Zustimmungsfiktion).
Amtspflicht des/der BRV, der/die die Anhörung erhalten hat, ist es nun, innerhalb der Erklärungsfrist von 3 Tagen eine Sitzung des BR herbeizuführen und dort entsprechend über die Kündigungsanhörung beschließen zu lassen.
Grüsse Winfried