Betriebszugehörigkeit bei Haft?

  • Ein MA unserer Fa. ist privat mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er wurde rechtskräftig verurteilt und muss demnächst seine Haft antreten. Deshalb kann er natürlich während seiner Haftzeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Was ist nun wenn der AG mit einer Kündigung wegen ,,Arbeitsbummelei" kommt? Wir hatten einen solchen Fall bei uns in der Fa. noch nicht. Hat jemand Erfahrung mit solch einem Sachverhalt und gibt es dazu gesetzliche Regelungen?

  • Wie immer: Es kommt darauf an! Eine Arbeitsverhinderung aufgrund Verbüßen einer Haftstrafe kann ein personenbedingter, ordentlicher Kündigungsgrund sein. Dabei müssen aber die Rahmenbedingungen beachtet werden, wie z.B. Dauer der Haftstrafe, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Alter sowie Größe des Betriebs.

    Bei einer relativ kurzen Haftstrafe kann es dem AG (insbesondere einer größeren Firma) zumutbar sein eine zeitlich befristete Ersatzeinstellung vorzunehmen, schließlich fallen für den Häftling keinerlei Lohnkosten an.

    Andererseits kann eine Straftat, die Auswirkungen auf die Eignung für eine Vertrauensstellung hat, sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Z.B. Betrug/Unterschlagung (selbst im privaten Bereich) eines Kassierers. Aber selbst dann ist die Kündigung immer noch nur das letzte Mittel, wenn z.B. eine Versetzung auf eine weniger vertrauensvolle Stelle nicht möglich ist.

    Genaue gesetzliche Vorgaben gibt es da nicht. Dies sind Fälle, die Gerichte im Rahmen von Kündigungschutzprozessen klären. Halbwegs aussagekräftig sind da LAG-Urteile, besser noch BAG-Urteile.

  • Hallo,

    ähnliches wurde hier schon diskutiert, guckst Du http://www.ifb.de/forum/index.…ema_id=5088&currentPage=1.

    Dazu gibt es diverse Urteile. Z.B. hier von einem LAG: http://www.anwalt-in-muenchen.…z_urteil_vom_20_10_2.html. Auch das BAG hat schon geurteilt: http://www.aus-portal.de/recht…ctg1079949464865/810.html.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    danke für eure Antworten. Wir werden uns in dieser Woche mit der GF besprechen.
    Wie ich hörte, gab es doch schon mal so einen Fall in unserer Fa. das war aber vor der Existenz eines BR. Jedenfalls wurde es wohl damals im Sinne des AN geregelt (unbezahlte Freistellung), so dass der AN nach seiner Haft wieder seine Arbeit aufnehmen konnte. Ich hoffe, wir bekommen das ähnlich hin.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.