Kürzung Verpflegungsmehraufwang wg. "Kochgelegenheit"

  • Hallo,
    wir sind ein Unternehmen im Dienstleistungsbereich mit meheren Standorten in Deutschland. Auf Grund mangelnder Auslastung unseres Standorts verleihen wir Mitarbeiter auf freiwilliger Basis an andere Standorte. Diese MA wurden bis Mitte diesen Jahres in Privtunterkünften untergebracht und erhielten 24€ Aufwndsentschädigung/Verpflegungsmehraufwand pro 24 Std Abwesenheit.
    Ab 1.05.10 hat unser AG eine 1 Zimmerwohnung angemietet um verliehene MA unterzubringen. Am 1.08. fiel dem AG auf, dass die Wohnung eine sogenannte "Kochgelegenheit" (mobile Herdplatte mit 20 cm Durchmesser) und eine Mikrowelle aufwies und kürzte die Verpfleungspauschale auf nunmehr 10€.
    Unsere Reiserichtlinie, die m. E. nicht mitbestimmungspflichtig ist, gibt dieses Verhalten her.
    Nun sind die MA natürlich entrüstet und verweigern die Ausleihe, so dass unser AG mit betriebsbedingten Kündigungen droht.

    Gibt es irgendwo ein Gesetz oder Richtlinie, die den Begriff Kochgelegenheit definiert.
    Der AG weigert sich auch die Kochgelegenheit zu entfernen. Spart ja schliesslich Kohle.
    Wie kann ich mich als BR verhalten, wenn die Kollegen die vollen 24€ fordern?

    Grüsse Querulant

  • Hallo,

    wenn ich es recht verstehe, dann stellt der AG eine Unterkunft, die so ausgestattet ist, dass man sich dort ohne Mehrkosten bzw. -aufwand selbst ernähren kann (denn Einkaufen und Kochen müßte man ggf. zu Hause auch), zahlt aber weiterhin 10€ Verpflegungspauschale. Und jetzt kommt die Forderung, die Kochgelegenheit solle entfernt werden, damit man wieder wie früher 24€ bekommt? Wie absurd ist das denn, mit Verlaub?

    Andersrum: Wenn es tatsächlich nur 1 Herdplatte bzw. nur 1 Mikrowelle gibt und auch ansonsten gar keine Küchenausstattung, dann würde ich eher davon ausgehen, dass die Kochgelegenheit gar nicht ausreicht, um zu kochen und sich selber warm zu ernähren. Sinnvoll wäre eher, den Ausbau zu fordern, sprich mindestens eine 2. Herdplatte, Töpfe, Pfannen, Messer etc.

    Ist die "Ausleihe" (bei der BR auch jedes Mal nach § 99 BetrVG zu beteiligen wäre, da es sich ja um Versetzungen handelt) nicht im AV geregelt, können die AN diese natürlich auch verweigern. Wobei ich mir hier schon die Frage stelle, ob das jahrelange und vorbehaltlose Sich-Verleihen-Lassen der AN nicht zu einer betrieblichen Übung geführt haben könnte, ob also die AN nun tatsächlich arbeitsvertraglich verpflichtet sein könnten, dies hinzunehmen.

    Grüsse Winfried

    P.S.: Und nein, der Gesetzgeber hat sich m.W. nicht die Mühe gemacht, den Begriff "Kochgelegenheit" auch noch juristisch zu definieren.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    P.S.: Und nein, der Gesetzgeber hat sich m.W. nicht die Mühe gemacht, den Begriff "Kochgelegenheit" auch noch juristisch zu definieren.

    Du schreibst zwar m.W. aber ich glaube nicht das es dazu noch kein Urteil geben soll, welche eine "Kochgeglegenheit" genau definiert.

    In D ist doch fast alles schon irgendwo gesetzlich geregelt :wink: .

    querulant

    Wird der Verpflegungsmehraufwand neben der "Auslöse" gezahlt?

    heig

  • Hallo,
    erst mal danke für die Antworten.
    :arrow: heig
    es gibt nur die 10€ Aufwandsentschädigung, keine Auslöse.

    Ich halte eine kleine mobile Kochplatte für nicht ausreichend um sich vernünftig warm zu ernähren über einen Zeitraum von 4 wochen. Geschirr, Töpfe o. ä. sind vorhanden.
    Unter Umständen sogar für ein Sicherheitsrisiko, da die Platzverhältnisse um zu kochen, doch sehr eingeschränkt sind.
    Die Kollegen betrachteten die Zahlung von 24€ auch als Entschädigung dafür sich sehr einschränken zu müssen. Die Unterkunft ist ziemlich provisorisch.
    Außerdem wurde ja 3 Monate trotz "Kochgelegenheit" der volle Satz gezahlt.
    Eine sogenannte Gewohnheitsregel zur Ausleihe sehe ich nicht, da der BR immer darauf hingewiesen hat, die Ausleihe nur auf freiwilliger Basis durchzuführen sei und sich die Genehmigung im Einzelfall vorbehalten hat.

    P.S. ich dachte, da in Deutschland alles irgendwie geregelt ist, dass jemanden etwas zum Thema Kochgelegenheit bekannt sei.

  • Hallo.

    Zitat von querulant :

    (...) nicht ausreichend um sich vernünftig warm zu ernähren über einen Zeitraum von 4 wochen.

    Wenn dem so wäre, würde ich den Anspruch auf die vollen 24€ eher bejahen.

    Zitat von querulant :

    (...) da der BR immer darauf hingewiesen hat, die Ausleihe nur auf freiwilliger Basis durchzuführen sei und sich die Genehmigung im Einzelfall vorbehalten hat.

    Was der BR sagt oder tut, ist m.E. in Bezug auf die betriebliche Übung vollkommen unerheblich, denn diese liegt nicht im Kollektiv-, sondern im Individualrecht. Hat sich einE AN über längere Zeit ohne Vorbehaltserklärung "verleihen" lassen und konnte der AG in Folge darauf vertrauen, dass er/sie dies auch in Zukunft tun würde, so ist in diesem Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Übung bzgl. des "Sich-Verleihen-Lassens" entstanden (außer die betriebliche Übung ist im AV über die sog. "doppelte Schriftformklausel" wirksam ausgeschlossen).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • dass eine betriebliche Übung zum "sich verleihen lassen" entstanden sein könnte, bezweifle ich. Dem Arbeitgeber wurde schon deutlich gemacht, dass dies auf freiwilliger Basis geschehe. Es ist also nicht vorbehaltlos erfolgt. Und, ob diese Vorbehalte durch Beschäftigte selbst oder kollektiv durch den Betriebsrat erfolgten, ist meines Erachtens unerheblich.

  • Zitat von Siegbert :

    dass eine betriebliche Übung zum "sich verleihen lassen" entstanden sein könnte, bezweifle ich. Dem Arbeitgeber wurde schon deutlich gemacht, dass dies auf freiwilliger Basis geschehe. Es ist also nicht vorbehaltlos erfolgt. Und, ob diese Vorbehalte durch Beschäftigte selbst oder kollektiv durch den Betriebsrat erfolgten, ist meines Erachtens unerheblich.

    Sorry,

    aber das ist m.E. komplett falsch. Die betriebliche Übung ist ein rein individualrechtlicher Umstand, der sich rein in der Sphäre des AVes abspielt, und aus dem sich Rechte und Pflichten zwischen den AV-Parteien ergeben, und zwischen sonst niemandem.

    Der BR kann nicht stellvertretend für eineN AN oder für alle AN den Vorbehalt äußern. Der BR ist ein Organ des Kollektivrechtes, nicht ein Organ individueller Rechte oder Pflichten.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Winfried - da brauchst du dich nicht entschuldigen. Ich bleibe aber dennoch bei meiner Ansicht und möchte diese auch gerne etwas unterfüttern.

    Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Es nimmt also nicht der Arbeitnehmer eine Handlung vor und der Arbeitgeber kann daraus Rechte ableiten, sondern umgekehrt.

    Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06).

    Voraussetzung einer betrieblichen Übung ist, dass der Anspruch weder kollektiv- noch individualrechtlich geregelt ist BAG 24.11.2004 - 10 AZR 202/04. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber eine zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Dies entspricht nicht dem arbeitsrechtlichen Grundsatz - Arbeit gegen Lohn. Dieser Grundsatz ist jedenfalls kollektiv- und individualrechtlich geregelt. Die Eingangsvoraussetzung wäre demnach nicht erfüllt.

    Sollte ich falsch liegen, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

  • Danke für eure Beiträge,
    auch ich bin der Meinung, dass keine betriebliche Übung vorliegt, da es sich m.E. um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt und der Betriebsleiter immer öffentlich (u. a. Betriebsversammlung) geäußert hat, dass es nur eine zeitlich befristete Maßnahme handelt (vorläufig bis 28.02.2011) wg Aschewolke, Wirtschaftskrse.
    Aber es ging ja ursprünlich um die Aufwandsentschädigung.
    aus euren Kommentaren schliesse ich, dass ich da wohl keine Möglichkeit habe etwas zu ändern.

    Grüsse
    Querulant

  • Hallo Siegbert.

    Nun machst Du aber ein neues Fass auf, es geht jetzt nicht mehr um die Vorbehaltserklärung seitens der AN und wer diese hat abgeben können. Sondern es geht viel grundsätzlicher darum, ob es überhaupt eine betriebliche Übung zu Lasten der AN geben kann. Das soll jetzt aber beleibe keine Kritik an Dir sein, im Gegenteil: das ist eine sehr interessante Frage!

    Zitat von Siegbert :

    Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Es nimmt also nicht der Arbeitnehmer eine Handlung vor und der Arbeitgeber kann daraus Rechte ableiten, sondern umgekehrt.

    Das ist m.E. der Denkfehler, denn ich bin der Meinung, dass die betriebliche Übung, auch wenn der ErfK zu § 611 BGB und die Internetquellen tatsächlich nur in eine Richtung formulieren, prinzipiell in beide Richtungen gehen kann. Das ergibt sich für mich aus der Systematik des Begriffs im Rahmen des AV-Rechtes.

    Grüsse Winfried

    P.S.: In anderen Zusammenhängen ist z.B. immer mal wieder von der sog. "gegenläufigen betrieblichen Übung" die Rede.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ...ich fände es auch angenehmer, wenn ich meine Meinung belegen könnte... :roll: Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ich fürchte Tyler verwechselt da etwas.
    Mit der Gegenläufigen Betrieblichen Übung dürfte gemeint sein, dass ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung wieder rückgängig gemacht wird, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auf seine Ansprüche ohne Widerspruch verzichtet.

    Der Erfurter sagt da in Rn 225 zu § 611 BGB

    "Denkbar ist aber eine Betriebsübung zuungunsten der AN, wenn zB eine sonst regelmäßig gewährte Leistung (zB Weihnachtsgratifikation) mehrere Jahre hintereinander widerspruchslos nicht mehr bezahlt wird (Quelle BAG Urteil).
    Einmalige Nichterfüllung genügt nicht (BAG Urteil).
    Auch soll eine alte betriebliche Übung einvernehmlich geändert werden, wenn der AN einer geänderten Handhabung (hier: Gewährung unter Freiwilligkeitsvorbehalt) über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widerspricht (BAG Urteil).

    Das ist zweifelhaft, weil sich dogmatisch nicht begründen lässt, dass ein zum Vertragsbestandteil erwachsener Anspruch durch bloßes Schweigen auf eine einseitig geänderte Handhabung verändert werden kann (Quelle jede Menge Literatur)

  • Zitat von markus-gt :

    ich fürchte Tyler verwechselt da etwas. Mit der Gegenläufigen Betrieblichen Übung dürfte gemeint sein

    hi, ich weiß nicht, was ich da verwechsel, weil ich von der gegenläufigen betrieblichen übung doch gar nix geschrieben hab. ich meine halt, dass die betriebliche übung auch umgekehrt passieren kann. warum sollte es so rum nicht auch gehen: Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitnehmers zu verstehen, aus denen der Arbeitgeber schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. AV geht ja auch in beide richtungen... die gegenläufige betriebliche übung ist nochmal ein andres paar stiefel. tschö tyler

  • ich möchte mich ja nicht wiederholen - aber Definitionen und Grundsätze zur betrieblichen Übung hat die Rechtsprechung entwickelt. Dass die Entwicklung dabei offensichtlich nur in eine Richtung ging, nämlich die zugunsten der Beschäftigten, ist doch auch mal schön. Gäbe es auch die zweite Richtung, dann hätte es die weite Welt des Internet bestimmt aufgefangen.

  • Hallo,

    der Begriff der "gegenläufigen B." wurde von mir verwendet, nicht vom Tylerchen, zur Illustration, dass betriebliche Übung in zwei Richtungen gehen kann. Wobei ich von "anderen Zusammenhängen" geschrieben hatte, also eigentlich nichts verwechselte. Mir ist schon klar, dass die Vorgänge dort andere sind als die hier diskutierten.

    Mir ist von der grundsätzlichen Systematik her einfach nicht klar, warum die Entstehung einer betrieblichen Übung nur in eine Richtung gehen können soll (schließlich geht das AV-Recht von einem gegenseitigen Einverständnis zweier gleichberechtigter Parteien aus). Zwar wird überall in der Literatur nur die eine Richtung erwähnt, was mich beim Vorbringen meiner Meinung schon durchaus stutzig macht, aber in dem von mir gewünschten Sinne erklärt wird es nicht.

    Aber vielleicht kann mich ja jemand erleuchten? Mag ja sein, dass ich hier an einer AkademikerInnenkrankheit leide...

    Grüsse Winfried

    Edit, Siegbert: Da waren wir fast zeitgleich. Stimmt schon, was Du schreibst, es erklärt aber nichts. Es könnte ja auch sein, das die Rechtsprechung anhand von AN-Klagen entwickelt wurde und einfach noch kein AG auf dem gerichtlichen Weg so weit gegangen ist, dass seinerseits einzufordern? Könnte ein AG das bis zum BAG probieren? Oder wäre es von vornherein witzlos? Ich hatte zumindest mal vor langer Zeit von einem Gewerkschaftssekretär und einem Anwalt die Auskunft bekommen, man müsse als AN aufpassen, dass eine freiwillig erbrachte Leistung von AN nicht irgendwann durch B. verpflichtend werde. Aber die wissen ja auch nicht immer alles.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich kann mir eine BÜ in die andere Richtung nicht so recht vorstellen: Wenn ein AN eine freiwillige Leistung erbringt, diese aber unter dem Vorbehalt, dass es nicht auch für die Zukunft gelten soll: gegen wen müsste er dann diesen Vorbehalt erklären? -> Seinem Vorgesetzten, der Personalabteilung, dem Geschäftsführer?
    Hier scheint es mir viel zu unklar zu sein, so dass ich diese BÜ verneinen möchte.

  • Zitat von heelium :

    gegen wen müsste er dann diesen Vorbehalt erklären? ->

    Juristisch betrachtet: dem AG gegenüber. Das halte ich nicht für ein so großes Problem. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ein Beispiel:
    Wenn mein AV keine Überstunden regelt und somit keine Verpflichtung zu Überstunden besteht, dann wäre es doch fatal, wenn eine betriebliche Übung entstehen würde, bloß weil ich über einen längeren Zeitraum freiwillig Überstunden geleistet habe und vergessen habe zu erwähnen, dass das alles nur unter Vorbehalt ist.

  • Vermutungsmodus an.
    Möglicherweise muss man da mit einem Erklärungsversuch, wieso es die betriebliche Übung mutmaßlich nur zugunsten der Beschäftigten gibt, weit zurück gehen - fußt doch das Arbeitsrecht hierzulande auf dem Schutzprinzip der "Sippe" (Arbeitnehmer). Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber und das Arbeitsrecht verhindert hier ein ausufern, schützt also die Beschäftigten. Mit dem § 305 BGB wurde beispielsweise geregelt, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht überraschend verändert werden darf. Und schon gar nicht zuungunsten der Beschäftigten. Eine betriebliche Übung mit dem Ergebnis einer Pflichtausweitung für die Beschäftigten wäre damit ungünstiger und nicht statthaft.
    Ein anderer Erklärungsversuch. Voraussetzung für das Entstehen einer betriebliche Übung ist unter anderem, dass der Leistungsanspruch weder kollektiv- noch individualrechtlich geregelt ist. Wiederum davonausgehend, dass eine betriebliche Übung zugunsten des Arbeitgebers demnach zuungunsten des Beschäftigten wäre, müsste jeder Fall zwangsläufig mit irgendeinem Schutzgesetz oder einer kollektivrechtlichen Mitbestimmung (um die Nachteile auszugleichen) kollidieren. Kurzfassung: überraschend schlechter gestellt - ist nicht.
    Vermutungsmodus aus.