Abmahnung wegen Verhalten, welches aber schon seit 6 Jahren geduldet wird??

  • Hallo an alle!

    Habe folgendes Problem:

    Ein AN (Aussendienstler) hat nach Anhörung eine schriftliche Abmahnung erhalten, weil er in diesem Jahr in den Monaten Mai-Juli vermehrt mit dem Firmenhandy privat telefoniert hat. Dass das so ist, gibt der AN zu. Jedoch ist der AN seit 6 Jahren in dem Unternehmen und es war nie verboten, privat zu telefonieren. Sogar sein vorheriger Chef (Teamleiter) hat es nicht versagt. Nun ist seit ca. einem Jahr ein neuer Chef (Teamleiter) da und der regt sich da massiv drüber auf.
    In der Abmahnung stehen so Formulierungen wie "das Vertrauen zwischen der Firma XY ist durch das Verhalten massiv gestört" und "bei erneutem Fehlverhalten müsse der AN mit einer Kündigung rechnen".

    Jetzt mal ehrlich, weder in der Betriebsvereinbarung ist der Umgang mit privaten Telefonaten Bestandteil noch in sonstigen Vereinbarungen, nicht mal im Arbeitsvertrag.

    Sollte der AN jetzt aufgrund der Abmahnung zum Anwalt gehen? Er möchte natürlich darauf reagieren und das so nicht auf sich sitzen lassen.

    Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!

    Liebe Grüße
    lalevyluna :roll:

  • Hallo,

    auch wenn der AG früher private Telefonate geduldet haben sollte, ist er nicht gezwungen, in alle Zukunft private Telefonate zu dulden. Der AG stellt ein Arbeitsmittel, hier ein Firmenmobiltelefon, zur Verfügung, und er darf darüber bestimmen, wie es ordnungsgemäß zu benutzen ist. Ich bezweifle, dass es hier eine betriebliche Übung gibt, denn der/die AN hat m.E. nicht darauf vertrauen können, auf Dauer privat und kostenlos auf Firmenkosten telefonieren zu dürfen.

    Wenn der AG aber von der privaten Telefoniererei bisher stets wußte und sie geduldet hat, muß er vor einer Abmahnung dem/der AN gegenüber klar und deutlich gemacht haben, dass er dies eben nicht mehr duldet. Eine Abmahnung aus dem Blauen heraus sähe ich nicht als rechtens an. Allerdings würde ich als AN wegen so einer Abmahnung nicht anwaltliche Vertretung suchen und das ArbG einschalten.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Der AG hat sich mit der Abmahnung aber ganz schön Zeit gelassen.
    Wenn das Mai-Juli passiert ist, ist doch eigentlich Frist für eine Abmahnung schon längst um. War da nicht etwas von 14 Tagen?

    Wie hat er das überhaupt gemerkt? Hat er die EGN’s ausgewertet?
    Sagt nicht, dass ihr das nach eurer BV gestattet habt?

  • Eine bestimmte Frist für Abmahnungen gibt es nicht. Die 14 Tage gelten für die fristlose Kündigung ab dem Zeitpunkt, wenn der AG von einer kündigungsrelevanten Tat Kenntnis erlangt hat.

  • Hallo swity,

    es ist zwar schon so, daß mit Zuwarten des AG ein gewisser "Verbrauch" von Gründen für arbeitsrechtliche Maßnahmen einhergeht (auch wenn die 14 Tage ein Gerücht sind), trotzdem ziehst Du etwas zu schnell aus der Hüfte, denn maßgeblich ist nicht der "Tatzeitpunkt", sondern wann der AG davon erfahren hat. Darüber sagt das UP aber nix aus.

    Winfrieds Argumente zur Bestandskraft der Abmahnung sind m. E. 100%ig korrekt.
    Trotzdem wäre es interessant zu erfahren, wie der AG an die Fakten kam.

  • Hallo Lalevyluna,

    wenn mich persönlich diese Angelegenheit beträfe, würde ich eine Gegendarstellung schreiben.

    Darin würde ich dem AG die Situation beschreiben, dass dies bereits seit Jahren geduldet wurde. Danach darauf eingehen, dass der neue Teamleiter das private Telefonieren erst einmal durch ein persönliches Gespräche hätte klären müssen. In diesem Gespräch dann das Verbot aussprechen müssen. Als Schlusssatz den Antrag auf Umwandlung der Abmahnung in eine Ermahnung fordern.

    Wenn der AG darauf nicht schriftlich reagiert wird die Abmahnung zur Ermahnung.

    Gruß Berny

  • Sorry, aber diese Aussage ...

    Zitat von Berny :

    Wenn der AG darauf nicht schriftlich reagiert wird die Abmahnung zur Ermahnung.

    ... ist absolut falsch, denn diese Abmahnung ist eine Abmahnung ist eine Abmahnung. Egal ob und wie der AG auf eine Gegendarstellung reagieren würde - sie kann aus der Personalakte wieder entfernt oder aber dringelassen werden.

    Swity: Bei Abmahnungen gibt es keine Fristvorgabe.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ich würde nicht mit dem Arbeitsgericht reagieren wenn es so war, wie geschildert (6 Jahre Duldung) denn es ist unwahrscheinlich, dass dies 6 Jahre lang nicht aufgefallen ist.

    Hier würde ich nur eine Gegendarstellung, wie schon beschrieben, dazu verfassen.

    Wichtig aber wäre noch zu wissen, wie der AG zu der Erkenntnis gekommen ist, dass private Gespräche geführt worden. Hat der AN schriftlich zugestimmt, dass die Enzelverbindungsnachweise erfasst werden oder hat der BR in einer BV zugestimmt?
    Wenn nicht, dann würde ich den AG einfach mal nach dem richterlichen Beschluss fragen, der die Erfassung der Daten erlaubt. Wenn er den nicht vorlegen kann, dann sollte eine Rechtsbelehrung erfolgen mit dem zeitgleichen Verlangen, die Abmahnung zu vernichten um keine weiteren Rechtsschritte nötig werden zu lassen.

    In unserem Betrieb haben wir dies vor einigen Jahren so auch schon gehabt und sind auf diesem Wege erfolgreich geblieben. Eine BV haben wir diesbezüglich auch immer wieder erfolgreich verweigert.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.