Mitarbeiterbefragung

  • Bei uns muß jeder Vorgesetzter einmal im Jahr Mitarbeitergespräche führen.

    Da in diesen Gesprächen auch die Arbeit des Vorgesetzten eingeschätzt werden soll und der Vorgesetzte erkannt hat, das er auf diese Frage nur selten eine ehrliche Antwort erfolgt, "... wer will sich schon bei seinem Vorgesetzten unbeliebt machen ...".

    Möchte ein Abt. Ltr. unter seinen MA (10 Personen) eine freiwillige und anonyme Befragung durchführen. Er möchte daraus Verbesserungen für seine Arbeit mit den MA ableiten.
    Eigentlich eine interessante Form um Fehler und Mängel zu erkennen.

    Andererseits agiert er auch sehr diktatorisch ( nur seine Meinung gilt) und vergreift sich auch öfters im Ton. MA trauen sich nicht ihre ehrliche Meinung zu sagen, da sie sonst Nachteile haben.

    Hier mal einige Fragen:

    Wie schätzen sie die Zusammenarbeit mit mir allgemein ein?
    Wie bewerten sie die menschliche Unterstützung durch meine Person bei Schwierigkeiten?
    Wie schätzen sie mein Verhalten als Führungskraft ein?

    Anschließend noch ein offenes Feld um Anregungen und Ergänzungen einzutragen.
    Nun gut, wer dort handschriftlich was einträgt ist selber schuld.:wink:


    Er hat nun den BR gefragt, ob wir Einwände gegen diese Befragung haben. Natürlich müsste eine neutrale Person (BR?) die Fragebögen einsammeln.

    Wie verhalten wir uns?
    Vom Prinzip ist es erstmal ein positives Signal, wenn MA ihre Vorgesetzten anaonym einschätzen können.

    Ist ein Laie überhaupt in der Lage eine solche Befreagung real einzuschätzen?

    Danke schonmal für eure Hilfe.

    heig

  • Moin, Moin

    Warum bietet Ihr euch nicht an?
    Ihr sammelt die Bögen ein und faßt das Ergebnis zusammen. Der Vorgesetzte bekommt die Bögen nicht zu sehen - also muß auch keiner Angst haben, daß seine Handschrift erkannt wird. Das Auswertungs-Gespräch sollte ebenfalls von Eu h geführt werden. Das ist neutraler und Ihr könnt mit dem Vorgesetzten auf Augenhöhe sprechen.

    Viele Grüße

  • Hallo,

    gehört das zu den Aufgaben des BR, bei Mitarbeiterbefragungen aktiv und helfend tätig zu werden? Einsammeln, Auswerten, Gespräch führen? Ich würde da vorsichtig sein...

    Ich denke, bei Fragen der Durchführung (Gewährleisung der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Befragung und Gewährleistung der Anonymität, Aufbewahrung der Unterlagen, u.ä.)hat der Betriebsrat mitzubestimmen (gemäß §87 Abs. 1 Nr. 1 "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer"), finde aber ehrlich gesagt nichts in den Kommentierungen...

    Anderes Problem: Was hat dieser Abteilungsleiter am Ende davon, wenn er im Durchschnit bei Frage 1 aus Deinem Beispiel mit Note 3,4 bewertet wurde?

    Gruß
    Tiger

  • Hallo,

    auch bei diesem Thema ist gut gemeint oft was anderes als gut gemacht. Deswegen sollte der BR hier sehr restriktiv sein und vor allem auf die Anonymität wert legen. Bei einer Befragung von 10 MA sollten m. E. überhaupt über die bloße Abteilungszugehörigkeit hinaus keinerlei persönliche Angaben verlangt werden.
    Vertrauensbildend könnte auch eine Auswertung sein, bei der die FK keinen Bogen zu sehen bekommt, sondern die Auswertung durch einen auf Stillschweigen verpflichteten Dritten erfolgt, der der FK lediglich die kumulierten Ergebnisse bekommt.

    Im Übrigen ist die einschlägige Grundlage für das MBR des BR § 94 Abs. 1 BetrVG. Der gilt auch für Umfragen unter bereits im Unternehmen tätigen AN. Ohne BR läuft hier gar nix. Außerdem muß auch der betriebliche Datenschutzbeauftragte eingebunden werden.

  • Schonmal Danke für eure Antworten.

    Die Auswertung und Übergabe der Ergebnisse an den Vorgesetzten durch eine neutrale Person ist unabdingbar. Wäre ich so nicht darauf gekommen.
    Was der Vorgesetzte aus diesem Ergebnis macht bzw. wie er darauf reagiert ist dann seine Sache.

    Wolfgang

    Was heißt " FK ", ich weiß zwar wen du meinst, aber dies Abkürzung kann ich nicht mal deuten.:wink:

    Im § 94(1) BtrVG habe ich eigentlich nichts dazu gefunden, meiner Meinung nach bezieht er sich nur auf Personalfragebögen d.h. persönliche Daten des MA.

    heig

  • Hallo,

    wenn ich die Kommentierungen zum §94 lese, ist da aber immer nur die Rede von persönlichen oder biogrfischen Daten. Ich lese da nichts von Beurteilungen über Vorgesetzte, Beurteilung der Arbeitszufiedenheit oder Ähnlichem. Der §94 meint auch solche Erhebungen, wie z.B. im Zuge der Ermittlung der Personalzufriedenheit gemacht werden?

    Wäre dankbar über eine konkrete Randnummer...

    Gruß
    Tiger

  • Hallo,

    - FK heißt "Führungskraft"

    - ErfK, Rn. 2 zu § 94 BetrVG:
    a) Begriffe. Personalfragebogen ist dem Wortlaut nach ein Formular, in dem personenbezogene Fragen nach einem bestimmten Schema zusammengestellt sind, die ein AN ... schriftlich beantworten soll, um dem AG Aufschluss über seine Person und Qualifikation zu geben (...) Darüber hinaus werden wegen der Zielrichtung des § 94 alle formalisierten und standardisierten Informationserhebungen des AG über ANDaten vom Begriff des Personalfragebogens erfasst.

    Auch bei einer Vorgesetztenbewertung gibt ein AN u. U. über sich Daten preis, zB wenn der AN mangelnde Schulung/Einarbeitung kritisiert.
    Und nicht vergessen: Was der AG mit dem Fragebogen angeblich bezweckt, spielt keine Rolle, genausowenig wie die Tatsache, daß es sich nur um eine kleine Teileinheit handelt.
    Solange der BR den Bogen nicht sehen und prüfen konnte, muß ein BR immer MB-Tatbestand behaupten. Dazu ist er berechtigt.

  • Zitat von whoepfner :


    Im Übrigen ist die einschlägige Grundlage für das MBR des BR § 94 Abs. 1 BetrVG.


    Ergänzend dazu: Sollte für die Auswertung auch nur an die Verwendung von Excel gedacht werden, greift der §87(1) Nr.6 ebenfalls.

  • Hallo Petrus,

    war das hier

    Sollte für die Auswertung auch nur an die Verwendung von Excel gedacht werden, greift der §87(1) Nr.6 ebenfalls.
    wirklich ernst gemeint ?

    Das Werkzeug der Auswertung hat erst mal nix mit der Rechtsgrundlage zu tun. Es ist vollkommen Rille, ob die Auswertung der MA-Befragung mit Excel, Word, Bleistift/Papier/Strichliste oder sonst irgendwas erfolgt.

    Maßgeblich für die konkrete Rechtsgrundlage bei personenbezogener Auswertung von Daten ist erst mal der Zweck bzw. Anlass.
    In diesem Fall, wie bereits vorher ausführlichst diskutiert, geht es darum, ob es eine Art Personalfragebogen ist, dann gilt § 94 als spezialgesetzliche Grundlage, oder ob es eine sonstige Auswertung zB von Leistungsdaten ist, dann reden wir über § 87 Abs. 1 Nr. 6 als allgemeineren "Auffangtatbestand". Was soll das bitte mit der Methode zu tun haben ??? Auch ergebnisse von Personalfragebögen kann ich mit Excel auswerten. Das ändert aber nix an der Einschlägigkeit von § 94.

  • Hallo,

    ich sehe erstmal ein Problem darin, dass hier eine Abteilungsleitung offensichtlich ohne Absprache mit dem AG handelt. Hört sich für mich nach einem narzisstischen Ego-Trip an...

    Ansprechpartner des BR ist aber der AG und nicht irgendeinE AbteilungsleiterIn - d.h. als BR würde ich erst einmal mit dem AG, und nur mit dem AG, abklären, ob der von der Sache überhaupt weiß und wenn ja, wie er dazu steht und wie er sich die Sache vorstellt. Wenn so etwas aus Sicht des AG tatsächlich gemacht werden soll, dann würde ich als BR auch darauf bestehen, dass das im ganzen Betrieb durchgeführt wird. Nur dann macht es m.E. wirklich Sinn.

    Die Mitwirkung des BR ergibt sich auch m.E. aus § 94 BetrVG, und zwar bei dem hier diskutierten Fall nur aus diesem §.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    wir haben der Befragung unter folgenden Bedingungen zugestimmt:

    - anonym und freiwillig,
    - kurze Versammlung zur Erläuterung mit BR
    - Fragebögen werden durch neutrale Person eingesammelt (Vorschlag BR)
    - keinerlei Weitergabe der Inhalte an Dritte

    heig

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.