Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
bei uns im Betrieb kommt es immer wieder zu diskusionen, ob über die täglichen 8 Std. Arbeitszeit zusätzlich 4 Überstunden gemacht werden dürfen. Meiner Meinung nach sieht das ArbZG nur bis zu 10 Std. täglich eingeschränkt vor. Praktiziert werden bei uns allerdings regelmäßig Schichten mit 12 Stunden (freiwillig versteht sich). Wurde dieses in der Vergangenheit "nur" geduldet vom BR oder nicht angeklagt oder bewegt sich der Betrieb im rechtlichen Rahmen? Eine Ausnahmeregelung besitzt der Betrieb nicht!!!
Sind 12 Std. erlaubt, wenn ja wann und was muß beachtet werden?
entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG kann die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in einem Tarifvertrag oder, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, statthaft sein. Das GAA kann meines Erachtens die Zwölf Stunden auch ohne Tarifvoraussetzung entsprechend § 15 ArbZG genehmigen.
D.h. das wenn im TV von höchstens 10 Std. die Rede ist, nur die Gewerbeaufsicht eine Verlängerung genehmigen kann ja?! Diese muß zwangsläufig darüber informiert werden und es muß um Genehmigung gebeten werden.... (Ausgenommen Überschwemmung, Brand, etc.)
m. E. geht die Diskussion etwas am UP vorbei, da wir über 12 Std. Arbeitszeit exklusive Pausen reden. Und dies, mein lieber Siegbert, geht auch nicht so einfach über § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG, denn diese Vorschrift hat zwei kleine Einschränkungen:
- Zum Einen wird gern übersehen, daß die zwingende Vorraussetzung für Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 eine bestehende Tarifbindung ist. Ohne Tarifbindung mit Öffnungsklausel im TV keine Ausnahme.
- Außerdem kann Nr. 4 nur angewendet werden, wenn "regelmäßig und in erheblichem Umfang" Bereitschaften Teil der Arbeitszeit sind. Für das einfache "Durcharbeiten" als Überstunden bietet Nr. 4 auch bei Tarifbindung keine Grundlage bei mehr als 10 Std. Arbeitszeit. Dies kann auch keine Gewerbeaufsicht genehmigen.
Vielleicht sollte "250779" mal seine Anfrage präzisieren, damit eine fundiertere Diskussion möglich wäre.
@ Winfried - da stimme ich nicht zu. Die Kurzfassung geht daneben.
12 Stunden Schicht wie vom Threadstarter beschrieben sind schlichterdings nicht erlaubt, und genau darauf bezog sich meine (Kurz-)Antwort. Ich hatte das Gefühl, dass man hier sehr klare Worte sprechen muss.
Die Ausnahme des §7 ArbZG bezieht sich auf eine tarifvertragliche Möglichkeit, die ArbZ zu verlängern, aber diese Möglichkeit besteht ausschließlich wenn die ArbZ regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthält. Verlängerungsgenehmigungen der Gewerbeaufsicht nach § 15 ArbZG wird es i.d.R. so leicht auch nicht geben. Was für ein Betrieb ist das denn, inwiefern könnte man da der Gewerbeaufsicht den Bedarf schmackhaft machen?
Ein BR, der dies duldet, auch wenn die AN das angeblich "freiwillig" machen (die Aussage, das werde freiwillig gemacht, finde ich ehrlich gesagt naiv: das Arbeitsverhältnis ist i.d.R. auch ein Abhängigkeitsverhältnis des/der AN vom AG), handelt m.E. pflichtwidrig und grob fahrlässig. Die Regelungen des ArbZG dienen nämlich dem Gesundheitsschutz der AN.
und hier alles etwas genauer..... AN aus Schicht B (Spätschicht) im Kontischichtbetrieb fällt krankheitsbedingt aus. AN aus Schicht A (Frühschicht) wird vom AG gebeten 4 Std. länger zu machen und AN aus Schicht C (Nachtschicht) gebeten 4 Std eher zu kommen um den Ausfall zu kompensieren. Beide AN stimmen dem zu. Verboten oder?! Geschildeter Fall tritt öfter aus!!!
hallo, und hier alles etwas genauer..... AN aus Schicht B (Spätschicht) im Kontischichtbetrieb fällt krankheitsbedingt aus. AN aus Schicht A (Frühschicht) wird vom AG gebeten 4 Std. länger zu machen und AN aus Schicht C (Nachtschicht) gebeten 4 Std eher zu kommen um den Ausfall zu kompensieren. Beide AN stimmen dem zu. Verboten oder?! Geschildeter Fall tritt öfter aus!!!
Sicherlich muss der Betrieb weiter laufen. Aber hier scheint es wohl einen chronischen Personalmangel zu geben. Bei Ausfall eines MA gleich 2 MA gegen bestehende Gesetze verstoßen zu lassen, ist doch heftig. Vor allem, weil es ja öfter vorkommt.
ich gehe mal davon aus, dass das GAA eine Genehmigung zum regelmäßigen Kontischichtplan erteilt hat. Und ich gehe weiter davon aus, dass diese Genehmigung die unregelmäßigen Verlängerungen auf 12 Stunden zur Verhinderung von Schichtausfällen nicht beinhaltet. Wenn dem so ist, dann sind diese unregelmäßigen Verlängerungen illegal. Die Gesamtabwägung des GAA bei der Erteilung oder Nichterteilung der Genehmigung kann durchaus anders ausfallen, wenn öfters solche Verlängerungen anfallen.
kontischicht wurde genehmigt, 12std. arbeitszeit jedoch nicht. regelmäßig werden allerdings des öfteren 12std. schichten praktiziert, um ausfälle durch krankheit oder br-arbeit zu kompensieren. trotz ermahnung durch den betriebrat kommt es immer wieder zu solchen "illegalen" schichten....leider...
... und der Rest vom Schützenfest, der zieht nicht? Man ermahnt, nutzt aber nicht die nötige Konsequenz des 23-III-Verfahrens auf Unterlassung und lässt sich schön weiter verarschen? Blöd. Naja, bliebe immer noch die Möglichkeit, als AN oder BRM die Gewerbeaufsicht zu informieren, die behandeln das auf Wunsch auch anonym. Winfried
wird sich herausstellen. leider gibt es diverse "schwache glieder", die einfach nur harmonie und gute zusammenarbeit wollen. ich weiß, das diese "schwachen glieder" nichts sehr förderlich für eine gute br-arbeit sind, aber sie sind nun einmal gewählt nech..... ob gaa etwas unternimmt...hmm...aber guter tip:lol:
... zu wollen, ist ja an sich nichts Schlimmes. Konflikte jedoch gehören gelöst, nicht unter den Teppich gekehrt.
Ich will hier nicht rumpsychologisieren oder -politisieren, jedoch wird von den "Harmoniesüchtigen" gerne übersehen, dass es kein soziales System ohne Konflikte gibt bzw. gegen kann, und dass das Wegschweigen von Konflikten nicht echte Harmonie bedeutet, sondern vielmehr konstruktive Lösungen vermeiden hilft, damit kreativitätsfeindlich ist, und außerdem die konfliktverursachenden Zustände aufrecht erhält und damit einen (zu) hohen Preis kostet: In Eurem Fall nämlich die Aufrechterhaltung gesetzeswidriger und für AN potentiell gesundheitsschädlicher Arbeitsbedingungen. Diese Harmoniesucht ist damit für mich in letzter Konsequenz gleichbedeutend mit Verantwortungslosigkeit, mit einem Wegducken, mit einer Duldung des Rechts des Stärkeren.
Nun gut, jetzt habe ich doch rumpsychologisiert und -politisiert. Kann nicht anders.
Winfried
P.S.: Ich habe in meinem ehemaligen Betrieb eine sehr aktive Gewerbeaufsicht erlebt, nachdem dort Beschwerden eingegangen waren.
Habe ein wenig im ArbZG rum gesucht. Was haltet Ihr von dem Gesetzesausschnitt in Bezug auf die 12Std. Schichten?
§14
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden.
Hier lese ich heraus, dass es dann doch erlaubt ist, sofern nur ein sehr geringer Teil der AN (wie in meinem geschilderten Fall) für diese 12 Std heran gezogen werden würde.... Ein wirtschaftlicher "unverhältnismäßiger" großer Schaden wäre Auslegungssache.
Mein Menschenverstand sagt allerdings, dass sich dieser § mit "Aussergewöhnlichen Fällen" beschäftigt, welcher bei Regelmäßigkeit nicht zieht....
auch mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 dürfte die von Dir geschilderte Praxis nicht legalisiert werden können. Zwar ist kein "Notfall" als Vorraussetzung wie in Abs. 1 nötig, aber die Gefährdung des Arbeitsergebnisses oder der unverhältnismäßige Schaden.
Der ErfK meint hierzu in Rn. 6 zu § 14 arbZG: "Eine Gefährdung des Arbeitsergebnisses ist insb. dann anzunehmen, wenn die Arbeiten während der betriebsübl. Arbeiten begonnen wurden, aber noch am selben Tag beendet werden müssen, damit der mit den Arbeiten verfolgte Zweck noch erreicht werden kann... Unter Schaden ist jede Vermögensminderung und jeder entgangene Gewinn zu verstehen, den der AG ohne die Mehrarbeit erleidet. Unverhältnismäßig ist ein Schaden, wenn er unter Berücksichtigung der zur Abwendung erforderl. Mehrarbeit unverhältnismäßig schwer wiegt... Schließlich dürfen dem AG andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können... Als andere Vorkehrungen kommen sowohl technische Maßnahmen ... als auch organisatorische Maßnahmen, wie zB die Heranziehung von Aushilfskräften, in Betracht."
Also auch bei dieser Vorschrift muß der AG zunächst zumutbare Maßnahmen wie zB kurzfristige Personaldisposition ausnutzen. Eine Blankovollmacht ist der § 14 ArbZG in keinem Fall.
By the Way: Eine ausführliche Kommentierung des ArbZG gehört in jedes BR-Büro und sollte allen BRM zugänglich sein.