Hallo,
was meint ihr. Sind die Verteilung von "Einfahrgenehmigungen" mitbestimmungspflichtig nach §87 BetrVG? Dieses erlaubt einigen AN das befahren des Werkgeländes mit dem Auto aufgrund einer Erkrankung o.ä.!
Hier könnte man ja die Ordnung im Betrieb als Mitbestimmungsgrung nennen oder?!
Hintergrund ist eine nicht ganz gerechte Verteilung dieser Einfahrgenehmigung (Nasenfaktor).
Gruß, 250779