In einem Betriebsteil wurden in unregelmäßigen Abständen (ca alle 3 Monate) Taschenkontrollen aller Mitarbeiter beim Verlassen des Geländes durchgeführt. Es gab nie eine BV dazu.
Ist die verdachtsunabhängige Kontrolle aller Mitarbeiter nicht ein zu großer Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter?
Kann man mit einer BV eine solche Taschenkontrolle erlauben?
Taschenkontrollen
- jakob2010
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- Erledigt
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Hallo,
Taschenkontrollen fallen eindeutig unter den §87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG. Sind also erzwingbar mitbestimmbar durch Betriebsvereinbarung. Siehe Fitting 25.Auflage Kommentierung zum §87 Rn. 71
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hallo,
hinzu kommt, dass eine bv kein gesetz ausser kraft setzen kann (persönlichkeitsrecht).
berechtigt zu taschenkontrollen ist nur, eine der ausführenden gewalten (z.b. die polizei). man kann als AN auf nachfrage freiwillig seine tasche öffnen, aber erzwingen darf es eben sonst niemand. kein pförtner, kein AG und kein BR!!! ob der AG nun jedes mal die polizei kommen lassen möchte sobald ein verdacht besteht, das sei dahin gestellt. -
Hallo,
ich stimme Tiger zu. Taschenkontrollen können nur unter Wahrung der Mitbestimmung des BR nach § 87 I Nr. 1 BetrVG durchgeführt werden (guckst Du z.B. ErfK - 2006 - § 87 Rn 71). Taschenkontrollen ohne eine BV wären in Betrieben mit BR damit unzulässig.
250779 hat dagegen unrecht. Taschenkontrollen mögen zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der AN darstellen, aber eben keinen so gravierenden, dass BR und AG sie nicht grundsätzlich vereinbaren dürften. Es müssen aber bestimmte Kriterien eingehalten werden. Dazu findet sich im WWW manches, z.B. hier: http://rechtsanwaltarbeitsrech…rch-arbeitgeber-zulassig/. Auch das BAG hat solche Kontrollen für zulässig erachtet, z.B. in 2 AZR 923/98
Grüsse Winfried
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Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ich kaum beurteilen. Da müsste man eventuell den Datenschutzbeauftragten mal fragen. Es handelt sich zwar nicht um eine technische Einrichtung, die Persönlichkeitsrechte sind aber betroffen.
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hallo winfried,
so gerne ich dir auch zustimmen würde und so oft du mir bei vielen dingen auch geholfen hast (dieses ist als kompliment zu sehen) so bin ich speziell bei diesem fall einer anderen meinung, sorry!
1. halte ich nicht allzu viel von "interneturteilen" denn ich kann häufig nach langem suchen die selbe anzahl an urteilen im internet finden, die genau das gegenteil besagen.
2. kann auch das BAG keine geltenden gesetze ausser kraft setzen.
taschenkontrollen sind nur von der polizei bei verdächtigung zu dulden. alles andere ist eine freiwillige leistung des AN!
hierzu §307 BGB (inhaltskontrolle), §102 StPO (durchsuchung bei verdächtigen) und "jedermanns §" 127 StPO sollte doch mal einer schwach werden:Dgruß, 250779
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Hallo 250779
für mich ist schon allein die Tatsache, dass Taschenkontrollen in den einschlägigen Kommentaren wie Fitting und ErfK überhaupt in Erwägung gezogen werden ein Indiz dafür, dass sie durchgeführt werden dürfen. Ob mit oder ohne Polizei spielt m.E. keine Rolle.
Deine Ausführungen zu StPo und BGB in allen Ehren.
Hier aber mal die Meinung des BAG aus Urteilsbegründung BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 537/06Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 - und - 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28; 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 10; zuletzt: 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; zuletzt 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356)
Schließe mich mit meiner Meinung Winfried an.
Gruß
Wolle -
hallo,
das ist dein gutes recht:Dich sehe dieses allerdings anders und weiß, das außer der polizei o.ä. niemand in meine tasche gucken wird.
ist und bleibt ein zweischneidiges schwert!!!!im übrigen ist in der hessischen verfassung noch offiziell die rede von der todesstrafe Artikel 21 Absatz 1. dieses bedeutet allerdings nicht, das sie nur weil sie im gesetz aufgeführt ist auch erlaubt ist (so wie die taschenkontrolle im betrvg)!
auch hier gilt: bundesgesetz vor landesgesetz oder BGB vor BetrVG -
Hallo 250779,
auch wenn ich Winfrieds Aussage nicht unbedingt teile (das von ihm angesprochene Urteil regelt Kontrollen, für die es bereits eine BV gab) und der Meinung bin, daß ein BR zumindest nicht ohne konkreten Anlass Taschenkontrollen zustimmen muss, kann ich auch Deiner absoluten Auslegung eines Grundrechts nicht folgen, da sie nicht Grundgesetzkonform ist.
Zum Einen gibt es durchaus bei fast allen Grundrechten einen Teilbereich außerhalb des sog. "Kernbereichs", der gesetzlicher Ausgestaltung und richterlicher Interpretation offen steht.
Zum Anderen gibt es kein Grundrecht, das im Konflikt mit anderen Grundrechten immer und überall Vorrang hat - noch nicht mal das Recht auf Leben.
Im vorliegenden Szenario kollidieren nämlich zwei Grundrechte. Das allg. Persönlichkeitsrecht des AN mit dem Recht auf Eigentum des AG. Bei einer derartigen "Grundrechtskollision" müssen in jedem Einzelfall die jeweiligen Umstände gegeneinander abgewogen werden. Diese Abwägung darf nicht nur das BVerfG, sondern auch jedes andere Gericht vornehmen. Das gehört durchaus zB im Arbeitsrecht zum täglichen Brot eines Gerichts. -
Hm...
Zitat von whoepfner:auch wenn ich Winfrieds Aussage nicht unbedingt teile (das von ihm angesprochene Urteil regelt Kontrollen, für die es bereits eine BV gab)
Zitat von Winfried:Taschenkontrollen können nur unter Wahrung der Mitbestimmung des BR nach § 87 I Nr. 1 BetrVG durchgeführt werden (...). Taschenkontrollen ohne eine BV wären in Betrieben mit BR damit unzulässig. Taschenkontrollen mögen zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der AN darstellen, aber eben keinen so gravierenden, dass BR und AG sie nicht grundsätzlich vereinbaren dürften. Es müssen aber bestimmte Kriterien eingehalten werden.
... und wo wäre da jetzt der Widerspruch?
250779: Ansosnten stimme ich whoepfner vollkommen zu. Hier wird eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen, innerhalb derer Taschenkontrollen absolut zulässig sein und zwischen AG und BR vereinbart werden können.
Winfried
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Hallo Winfried,
"... und wo wäre da jetzt der Widerspruch?"
Der Widerspruch liegt darin begründet, daß es im UP um Taschenkontrollen ohne BV ging.
Im Rahmen einer Güterabwägung kann der BR grundsätzlich bezweifeln, daß Taschenkontrollen verhältnismäßig sind, zB wenn es nur um geringwertige Güter geht und/oder noch kein konkreter Anlass besteht.
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Zitat von whoepfner :
Im Rahmen einer Güterabwägung kann der BR grundsätzlich bezweifeln, daß Taschenkontrollen verhältnismäßig sind, zB wenn es nur um geringwertige Güter geht und/oder noch kein konkreter Anlass besteht.
Da sind wir uns absolut einig. Und auch in der Feststellung, dass ohne Beteiligung des BR eh nix geht.
Also Konsenssauce drüber und tschüss, Winfried
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Team-ifb
Hat das Thema geschlossen.