Hallo zusammen,
es soll bei uns eine neue BV vereinbart werden über Versetzungen von Mitarbeitern bei Personalabbau. Der Betriebsausschuss hat einen Vorschlag mit der GL bearbeitet. Hier stellt sich mir schon die Frage, ob das überhaupt zu den laufenden Geschäften zählt.
Inhaltlich stehen mir die Nackenhaare zu Berge. Es sollen beim Personalabbau einer Abteilung/eines Betriebsteils Versetzungsregeln vereinbart werden. U.a. soll geregelt werden
"Ein Mitarbeiter gilt als Vermittlungsfall, wenn er aus Gründen, die überwiegend nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Probleme mit dem Vorgesetzten) versetzt werden muss"
Hier die erste Irreführung in der Formulierung. Gründe, die nicht von ihm zu vertreten sind mit dem Beispiel "Probleme mit dem Vorgesetzten". Ist das jetzt ein Beispiel für eine Versetzung oder ein Beispiel gegen eine Versetzung?
Weiter heißt es:
"Sonderfälle (leistungsschwache Mitarbeiter, Problemfälle) sind vorrangig im abbauenden Bereich zu lösen und daher keine Vermittlungsfälle"
Darf man selektieren nach Leistung und "Problemfälle" (was auch immer das heißen mag)?
"Scheitert die Vermittlung an der Ablehnung des Mitarbeiters, sich auf einen adäquaten Arbeitsplatz versetzen zu lassen, kann ihm nach der zweiten Ablehnung ohne Abfindung aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.
Ist das so einfach möglich? Wenn jemand zwei mal eine Versetzung ablehnt, kann ihm dann ohne Sozialauswahl und ohne Abfindung gekündigt werden???