Probezeit

  • Hy Leute

    Seit letztem Montag Arbeite ich in einer Firma in der ich schon vor 8 Jahren arbeitete.
    Ich hatte damals schon einen unbefristeten Vertrag, habe allerdings nach 3 Jahren die Firma verlassen. Jetzt wollte ich wissen ob mein neuer Arbeitsvertrag befristet werden kann. Und auch ob eine Probezeit von 6 Monaten verhängt werden kann.

  • Hallo!

    Zitat von Arbeitstier81 :

    Jetzt wollte ich wissen ob mein neuer Arbeitsvertrag befristet werden kann.

    Eine Befristung mit Sachgrund kann gemacht werden. Eine ohne Sachgrund nicht.

    Zitat von Arbeitstier81 :

    Und auch ob eine Probezeit von 6 Monaten verhängt werden kann.

    Ja.

    Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    Eine Befristung mit Sachgrund kann gemacht werden. Eine ohne Sachgrund nicht.


    Einspruch!

    Meiner Kenntnis nach ist keine befristete Einstellung erlaubt. Man hat in jedem Falle Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

    Eine Befristung mit Sachgrund kann unbegrenzt (?) verlängert werden, z.B. Schwangerenvertretung Kollg. X, Y, Z. Es gilt nicht die 2 Jahres Regel( ohne Sachgrund).

    heig

  • Hallo Heig,

    Deine "Kenntnis" ist falsch.

    Lese bitte § 14 Abs. 2 mal genau durch. Aus Satz 2 geht genau hervor, daß eine Befristung bei vorherigem Arbeitsverhältnis nur ohne Sachgrund unzulässig ist.

    Für die gesamte mir vorliegende Kommentierung ist das jedenfalls vollkommen unstrittig

  • Hallo!

    Zitat von whoepfner :

    Lese bitte § 14 Abs. 2 mal genau durch.

    Genau. Und zwar lautet dort Satz 2 so: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Und Satz 1 so (Fettung von mir): Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Und schon ist alles klar, ausgeschlossen ist nur die sachgrundlose Befristung. Genauer nachlesbar in allen Kommentierungen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.