Mitbestimmung Arbeitszeit

  • Hallo,
    ich habe heute herausgefunden, dass es bei uns zwar eine BV zur Arbeitszeit gibt inkl Regeln zur Zeiterfassung, diese jedoch für einen bestimmten Bereich des Betriebes gar nicht gilt. In diesem Bereich wird aber trotzdem die Arbeitszeit mittels Stempeluhr erfasst. Ohne gültige BV ist die Zeiterfassung aber mE. unzulässig. Oder sehe ich das falsch?

    Ist das überhaupt erlaubt, in einem Betrieb mit BVs seine Mitarbeiter ungleich zu behandeln?
    M.E. liegt bei uns nichtmal ein Betrieb vor sondern mehrere, da es unterschiedliche GmbHs gibt die jeweils ihren eigenen Betrieb haben, aber der Arbeitgeber legt das einfach so aus, dass hier ein Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt und somit nur ein Gremium gewählt wird.
    Die Betriebe der GmbHs sind aber alle quasi eigenständig organisiert, mit jeweils eigenem Standortleiter, eigener Personalabteilung und völlig unterschiedlichen Geschäften und Orten. M.E. sind das mindestens betriebsratsfähige Betriebsteile und kein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen. Und wenn es tatsächlich nur ein Betrieb ist, frage ich mich, ob man innerhalb dieses Betriebes seine Mitarbeiter ungleich behandeln darf.

  • Hallo Jakob,

    hier scheinen die Begriffe etwas durcheinander geraten zu sein. So wie es bei Euch aussieht, habt Ihr verschiedene "Betriebe". :!: Dort wird gearbeitet. Nicht eindeutig heraus geht, ob Ihr ein "Unternehmen" :?: habt. Werden die einzelnen Betriebe durch eine Unternehmensführung geführt? :idea:

    Wenn ja, dann habt Ihr grundsätzlich ein Unternehmen.

    Wenn Ihr mehrere Betriebe habt, könnt Ihr auch mehrere Betriebsräte haben. Daraus resultiert bei mindestens drei BR muss ein GBR gewählt werden.

    Ich hoffe, Dir etwas Licht in den Dschungel gebracht zu haben.

    Gruß Berny

  • Es sind mehrere GmbHs innerhalb einer AG. Das bedeutet mehrere Unternehmen sind vorhanden, die aber alle zu 100% der AG gehören. Diese Unternehmen haben jeweils ihre eigenen Betriebe mit eigenen Geschäften, die miteinander nichts zu tun haben und völlig eigenständig laufen und abgerechnet werden. Es wird aber so ausgelegt, als seien wir ein großer Betrieb, der mehrere Unternehmen gehört (wie in §1 Abs. 2), so dass nur ein Gremium gewählt wurde.

  • Hallo Jakob,

    da werdet ihr wohl mal die BR-Fähigkeit der einzelnen Gmbhs und die Frage von GBR bzw. KBR mal prüfen lassen müssen.

    Ist das überhaupt erlaubt, in einem Betrieb mit BVs seine Mitarbeiter ungleich zu behandeln?
    Klar ist Ungleichbehandlung immer erlaubt, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. In meinem Betrieb gibt es sieben verschiedene Arbeitszeitmodelle, von absolut starr bis hochgradig AN-bestimmt flexibel.

  • Zitat von jakob2010 :


    Es sind mehrere GmbHs innerhalb einer AG. Das bedeutet mehrere Unternehmen sind vorhanden, die aber alle zu 100% der AG gehören. Diese Unternehmen haben jeweils ihre eigenen Betriebe mit eigenen Geschäften, die miteinander nichts zu tun haben und völlig eigenständig laufen und abgerechnet werden. Es wird aber so ausgelegt, als seien wir ein großer Betrieb, der mehrere Unternehmen gehört (wie in §1 Abs. 2), so dass nur ein Gremium gewählt wurde.

    Hallo Jakob,

    damit sind die GmbH´s Betriebe im BetrV-rechtlichem Sinne und die AG das Unternehmen. Jetzt müsst Ihr prüfen, ob in den anderen GmbH´s BR-Wahlen stattfinden müssen. Wählbarkeit und Wähler. Wenn dies der Fall ist (davon gehe ich aus), könnt Ihr bei drei BR´s einen GBR gründen.

    Gruß Berny

  • Zitat von Berny :


    Hallo Jakob,

    damit sind die GmbH´s Betriebe im BetrV-rechtlichem Sinne und die AG das Unternehmen. Jetzt müsst Ihr prüfen, ob in den anderen GmbH´s BR-Wahlen stattfinden müssen. Wählbarkeit und Wähler. Wenn dies der Fall ist (davon gehe ich aus), könnt Ihr bei drei BR´s einen GBR gründen.

    Gruß Berny

    Hallo Berny,
    bist du dir da sicher? Ich habe das anders in Erinnerung. Die AG ist ein Unternehmen, die GmbHs sind 100%ige Tochterunternehmen (aber eben auch Unternehmen!). Diese Tochterunternehmen haben jeweils ihre eigenen Geschäfte. Diese Geschäfte sollen zusammengefasst nur ein Betrieb sein. Es handelt sich deshalb bei uns angeblich um einen Betrieb mehrerer Unternehmen, so dass nur ein BR gewählt wird.
    Mehrere Unternehmen sind also tatsächlich vorhanden. Die Frage ist ob wirklich nur ein Betrieb vorhanden ist. Das müsste man überprüfen lassen.

  • Zitat von jakob2010 :

    Hallo Berny,
    bist du dir da sicher? Ich habe das anders in Erinnerung. Die AG ist ein Unternehmen, die GmbHs sind 100%ige Tochterunternehmen (aber eben auch Unternehmen!). Diese Tochterunternehmen haben jeweils ihre eigenen Geschäfte. Diese Geschäfte sollen zusammengefasst nur ein Betrieb sein. Es handelt sich deshalb bei uns angeblich um einen Betrieb mehrerer Unternehmen, so dass nur ein BR gewählt wird.
    Mehrere Unternehmen sind also tatsächlich vorhanden. Die Frage ist ob wirklich nur ein Betrieb vorhanden ist. Das müsste man überprüfen lassen.

    Hallo Jakob,

    I. Betrieb:

    ist im Gesetz nicht definiert:

    BAG-Definition:

    1. Organisatorische Einheit und Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten;
    2. Auf Dauer ein Zweck verfolgen (Auch Sportvereine);
    3. Mit sächlichen Mittel;
    4. Mit Personal.

    BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89


    II. Unternehmen:

    ebenfalls im Gesetz nicht definiert:

    Unternehmer = Rechtsinhaber

    - der / die Einzelne/r
    - Personenmehrheiten (GbR; OHG; KG)
    - juristische Personen (AG; GmbH; e. V.; e. G.; Stiftungen)

    BAG vom 01.04.1987-4 AZR 77/86

    III. Konzern:

    Mindestens zwei Unternehmen.

    Hoffe jetzt etwas Licht in das Dunkel gebracht zu haben.

    Gruß Berny

  • Zitat von Berny :


    Unternehmer = Rechtsinhaber

    - juristische Personen (AG; GmbH; e. V.; e. G.; Stiftungen)

    Genau das meine ich. Unternehmen sind nicht nur AGs sondern auch GmbHs.
    Da mehrere GmbHs vorliegen sind mehrere Unternehmen vorhanden.
    Zu prüfen ist, ob wirklich nur ein Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt oder ob das mehrere Betriebe sind.

  • Zitat von jakob2010 :

    Genau das meine ich. Unternehmen sind nicht nur AGs sondern auch GmbHs.
    Da mehrere GmbHs vorliegen sind mehrere Unternehmen vorhanden.
    Zu prüfen ist, ob wirklich nur ein Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt oder ob das mehrere Betriebe sind.

    Hallo Jakob,

    werden die GmbHs unter verscheidenen Namen geführt und habt Ihr dort eigene Geschäftsfüherer und eigene Personalverwaltungen?

    Wenn dies zutrifft, dann habt Ihr eigene Betriebe. Dann sind in allen Betrieben mit mindestens fünf ständigen Wahlberechtigten von denen drei wählbar sind BR-Wahlen durch zuführen.

    Wenn dann alle in ein Dach-Unternehmen geführt werden, habt Ihr einen Konzern KBR.

    Gruß Berny

  • KBR und GBR sind vorhanden, da es in anderen Bundesländern noch andere Betriebe gibt.
    Unsere GmbHs haben unterschiedliche Namen, die jeweils ihre eigenen Geschäfte haben, und werden von zwei Geschäftsführern geleitet. Allerdings gibt es jeweils eigene Standortleiter, Chefs, Vorgesetzte usw. Personalabteilungen gibt es mehrere.

    Selbst wenn es keine Betrieb im Sinne von §1 sind, sind vielleicht die Betriebsteile nach §4 betriebsratsfähig.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.