Lesen des schwarzen Brettes ist Arbeitszeit, oder?

  • Hallo Miteinander,

    ich gehe mal davon aus, dass die Arbeitnehmer berechtigt sind, Ankündigungen der Geschäftsleitung an deren schwarzem Brett während der Arbeitszeit zu lesen, oder?

    Ebenso können sie das schwarze Brett auch mindestens einmal täglich während ihrer Arbeitszeit aufsuchen um nachzuschauen, ob es etwas neues gibt, richtig?

    Und sie können das auch dann während der Arbeitszeit machen, wenn das schwarze Brett in der Kantine hängt, wieder richtig?

    Servus
    Der Münchener

  • Servus Münchner... wenn das sogen. schwarze Brett nicht zig Kilometer vom Arbeitsplatz weg ist ist das m.E. rechtens. Aber ich hoffe doch ihr habt nicht nur in der Kantine so ein Teil hängen. Unsre Schaukästen hängen so (3 an der Zahl) daß jeder MA der kommt oder nach Hause geht dran vorbei muß :lol:

  • Zitat von Der Münchener :


    ich gehe mal davon aus, dass die Arbeitnehmer berechtigt sind, Ankündigungen der Geschäftsleitung an deren schwarzem Brett während der Arbeitszeit zu lesen, oder?

    Das ist an zu nehmen.


    Zitat von Der Münchener :


    Ebenso können sie das schwarze Brett auch mindestens einmal täglich während ihrer Arbeitszeit aufsuchen um nachzuschauen, ob es etwas neues gibt, richtig?

    Da möchte ich bereits Zweifel anmelden.

    "Sehr geehrte Fahrgäste! Die Linie S1 auf Gleis 3 hat voraussichtlich 40 Minuten Verspätung weil der Fahrer sich in die Kantine begeben hat um nach zu schauen was es Neues am Schwarzen Brett gibt. Bitte beachten Sie auch die Türstörungen und den Klimaanlagenausfall!"

  • Hallo Timo,

    man muss das ja nicht mitten in einem wichtigen Arbeitsvorgang machen.

    Praktikabel wäre z.B. morgens nach dem Anstechen oder abends vor dem Abstechen in die Kantine zu laufen und einen Blick auf das schwarze Brett zu werfen, das dort neben dem schwarzen Brett des BR hängt.

    Der Arbeitgeber könnte sich dem Arbeitszeitverlust ja auch durch zusätzliche zuverlässige Verteilung der Aushänge per E-Mail entziehen, wenn er das möchte...

    Ich bin davon ausgegangen, dass man das täglich mindestens einmal machen darf, da manche Themen von Aushängen ja evtl. auch fristgebundene Aktionen erfordern und man ansonsten evtl. Fristen versäumt.

    Der Münchener

  • Münchener, ich habe ganz bewußt ein recht überzogenes (aber dennoch zur Frage passendes) Beispiel gewählt.

    Letztendlich wird man alles abwägen müssen, die Art der Aushänge, einzuhaltende Fristen, Folgen einer Nichteinhaltung von Fristen usw.

    Wenn tatsächlich ein tägliches Studium des Schwarzen Brettes notwendig ist, dann macht der Arbeitgeber meines Erachtens etwas falsch!

  • Eben darum geht es.

    Nehmen wir mal an, interne Stellenausschreibungen, die aufgrund eines Verlangens nach § 93 vor der Besetzung von Arbeitsplätzen erforderlich sind, werden nur dort ausgehängt, und zwar mit einer relativ kurzen Bewerbungsfrist.

    Alleine schon das begründet meines Erachtens durchaus ein tägliches Aufsuchen des schwarzen Bretts.

    Und dass der Arbeitgeber da etwas falsch macht, ist nicht nur Deine Meinung.

    Gruß
    Der Münchener

  • Hallo Timo,

    Dein Beispiel ist aber leider nicht ganz passend. Denn gerade im ÖPNV bzw. Eisenbahnverkehr ist in den allermeisten TV’en diese Zeit des Lesens der Bekanntmachungen als Arbeitszeit ausdrücklich anerkannt. IdR wird diese Zeit pauschalisiert und in den täglichen Dienst einberechnet, z. B. als "Vorbereitungs- und Abschlußzeit".

    Aber auch dafür wird kein täglicher Gang zum schwarzen Brett anerkannt. Diese Aushänge müssen lediglich an einem für den Fahrer regelmäßig im Rahmen seines Dienstes erreichbaren Ortes (z. B. Pausenraum) veröffentlicht sein. In so weit halte ich die Ausgangsfrage schon für reichlich übertrieben.

  • Hallo!

    Zitat von Der Münchener :

    Nehmen wir mal an, interne Stellenausschreibungen, die aufgrund eines Verlangens nach § 93 vor der Besetzung von Arbeitsplätzen erforderlich sind, werden nur dort ausgehängt, und zwar mit einer relativ kurzen Bewerbungsfrist.

    Der Einfluß des BR zur Ausschreibung bezieht sich auch auf die Art und Weise der Ausschreibung (z.B. Fitting § 93 Rn. 6), also z.B. auf Form und Frist (ebd. Rn 9). Wenn der BR also nicht darauf hinarbeitet, dass die Ausschreibung an mehreren gut sichtbaren Orten für eine ausreichend lange Zeit ausgehängt wird, so dass die die AN des Betriebes sie gut wahrnehmen können, dann kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass der AG hier etwas falsch macht.

    Der BR hat es nämlich in der Hand, seine Mittel zu nutzen, damit es besser läuft.

    Und wenn der AG es nicht so macht, wie mit dem BR vereinbart, dann hat man einen potentiellen Ablehnungsgrund nach § 99 II Nr. 5 BetrVG.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Servus,

    angenommen es wären mal mehrere schwarze Bretter vorhanden gewesen, diese aber irgendwann auf eines reduziert.

    Weiter angenommen, dass die Vereinbarung zur Reduzierung der Anzahl der schwarzen Bretter auf nur noch eines ZUSAMMEN mit der Vereinbarung, dass als Ausgleich ab dann alle Aushänge zusätzlich per E-Mail verteilt werden, leider nur mündlich getroffen wurde (zwar unter Zeugen-"Mehrheit" von 7 BRM zu 3 Personen der Geschäfts- und Personalleitung, aber eben ohne Einhaltung der Schriftformerfordernis für eine BV).

    Wiederum angenommen, dass die GL von dieser Vereinbarung anscheinend nichts mitbekommen haben will (zumindest den Teil mit der Verteilung per E-Mail), und eben keine entsprechenden Mails versandt werden.

    Wiederum angenommen, der BR hat nun leider nichts schriftliches in der Hand, was ihn berechtigen würde, eine Zustimmung nach § 99 II Nr. 5 BetrVG. zu verweigern, weil die Verteilung per E-Mail nicht stattgefunden habe.

    Allerdings gab es bisher mehrere schwarze Bretter, an denen die Aushänge platziert werden mussten, und die GL hat ebenfalls keine vom BR unterschriebene Vereinbarung, dass sie die Bretter abhängen darf, bzw. nicht mehr bedienen muss.

    Insofern könnte der BR bei entsprechenden Einstellungsbegehren der GL eine Zustimmung nach § 99 II Nr. 5 BetrVG. verweigern, da die internen Ausschreibungen nicht an allen schwarzen Brettern ausgehäng worden waren.

    Wenn der BR wollte, könnte er die GL also eigentlich auch "auflaufen" lassen, aber das widerstrebt einem als BR doch eigentlich, denn wenn schon Einstellungen nötig sind, will man die ja nicht "unnötig" verzögern.

    Der Wunsch des BR, dürfte einfach der sein, dass die Arbeitnehmer (und auch der Betriebsrat) vernünftig informiert werden, und dass nicht immer wieder mal ein Mitarbeiter zum BR kommt, und nach einer Stellenausschreibung fragt, die schon seit ein paar Tagen am schwarzen Brett hängt, und der BR ebenso wie die Hälfte der Mitarbeiter nichts davon weiß.

    Im Prinzip muss man in dem angenommenen Fall jeden Tag in die Kantine laufen und nachschauen, ob die GL etwas aufgehängt hat, um nicht evtl. irgendwelche Fristen zu verpassen. Diejenigen, die evtl. am anderen Ende des Firmengeländes arbeiten und zum Mittagessen nach Hause gehen, kämmen eigentlich nie an der Kantine vorbei (u.a. deshalb eben auch unsere Forderung nach der Verteilung per E-Mail).

    Klar, die GL muss die entsprechende Zeit bezahlen, aber es gibt genügend Mitarbeiter, die sich nicht trauen, das in ihrer Arbeitszeit zu tun, und wenn einer zwanzig mal nacheinander nichts neues gesehen hat, lässt er den Gang zum schwarzen Brett auch mal schleifen und verpasst dann evtl. eine wichtige Frist.

    Dem BR dürfte bestimmt nicht daran gelegen sein, dass jeder Arbeitnehmer einmal am Tag während der Arbeitszeit ans schwarze Brett läuft, und dadurch viel Arbeitszeit verloren geht, aber wenn die GL das unbedingt so haben möchte...

    Gruß
    Der Münchener

    Allerdings

  • Hallo Münchener,

    bitte Winfrieds Beitrag nochmal in Ruhe lesen: Der BR hat nicht nur das ob sondern auch das wie der Stellenausschreibung in der Hand.
    Und dazu braucht es auch keine BV, sondern nur das entsprechende Verlangen des BR (wobei eine BV auch nicht schaden kann).

    Und um den §99(2) Nr.5 BetrVG zu ziehen, muss man ja nicht auf eine Einstellung in einer massiv unterbesetzten Abteilung zurückgreifen, wo man nur den "normalen" MA schadet, die ja die Arbeit irgendwie mitmachen müssen. Man kann auch auf eine Stellen-Nicht-Ausschreibung in der "gehobenen Verwaltung" warten, also Teamleiter, Abteilungsleiter, Personalabteilung, Chefsekretariat, Controlling (bei gleichzeitiger Untersagung der Überstunden :twisted: ), ...

  • Hi,

    inwieweit "erschöpft" sich eigentlich das Recht, bestimmte Formen und Fristen zu verlangen, durch eine bestehende alte BV, in der nur geregelt ist, dass eine interne Ausschreibung erfolgen muss, und mit welcher Frist?

    Kann man das "Der Betriebsrat kann verlangen..." aus § 93 so auslegen, dass sich der AG zwar mindestens an die BV halten muss, der BR aber trotzdem Form der Ausschreibung und Bekanntmachungsorte verlangen kann, wenn diese nicht in der BV geregelt sind?

    Und inwieweit könnte man trotz der alten BV evtl. eine längere Frist verlangen?

    Gruß
    Der Münchener

  • Mit bestehender BV kann man natürlich nichts zusätzliches verlangen. Aber man kann BVen neu verhandeln. Oder kündigen und dann neu sein Verlangen nach §93 äußern...

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.