Ersatzmitglieder und Wahlannahme bzw. Wahlablehnung

  • Hallo zusammen,

    kurze Frage: Muss ein Mitglied, dass nicht in den BR gewählt wurde, aber Stimmen erhalten hat, auch eine Benachrichtigung über die Wahl erhalten?

    Kann es seine Wahl später noch ablehnen, wenn er/sie das erste Mal als Nachrücker bzw. Ersatzmitglied zu einer BR-Sitzung eingeladen werden soll?

    Vielen Dank für eure Antwort.

  • Zitat von fieldcraft :


    kurze Frage: Muss ein Mitglied, dass nicht in den BR gewählt wurde, aber Stimmen erhalten hat, auch eine Benachrichtigung über die Wahl erhalten?

    Nein, er wurde ja nicht gewählt.


    Zitat von fieldcraft :


    Kann es seine Wahl später noch ablehnen, wenn er/sie das erste Mal als Nachrücker bzw. Ersatzmitglied zu einer BR-Sitzung eingeladen werden soll?

    Ja!

  • Hallo!

    Zitat von Timo Beil :

    Ja!

    Korinthenkackerisch gesprochen: Nein. Aber der/die NachrückerIn kann dann unverzüglich vom Amt zurücktreten. Was auf das Selbe rauskommt.

    Frage: Was ist ein Mitglied, das nicht in den BR gewählt wurde? Entweder man ist in den BR gewählt, dann ist man Mitglied. Oder man ist nicht in den BR gewählt, dann ist man auch kein Mitglied. Nur im ersten Fall ist zu benachrichtigen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • OK, ich korrigiere die Formulierung: "Wahlbewerber" muss da oben natürlich stehen.

    Also ist es tatsächlich so: Der Wahlbewerber, der direkt ins Gremium gewählt wird, wird benachrichtigt, dass er gewählt wurde und darüber unterrichtet, dass er binnen drei Tagen die Ablehnung seiner Wahl erklären kann.

    Der nicht gewählte Wahlbewerber jedoch, der ggf. aufgrund von Mandatsniederlegung oder Ausscheidens eines anderen BR-Mitgliedes dauerhat nachrückt oder wegen objektiver, zeitweiliger Verhinderung nachgeladen wird, nimmt die Position nach Einladung einfach ein, ohne darüber wie oben beschrieben benachrichtigt und über die Ablehnungsmöglichkeit aufgeklärt zu werden.

    Nächste Frage, die bei einer Personenwahl eher hypothetischer Natur ist: Ein Wahlbewerber, der auch nicht wenigstens eine Stimme erhalten hat (hätte sich sogar selbst vergesen zu wählen), wäre nicht gewählt und würde daher auch nicht als Ersatzmitglied in Frage kommen?

    Ich leite es davon ab, weil man mir bei einem Seminar gesagt hat, dass in dem Fall z.B. eine Frau als Angehörige des Minderheitengeschlechts nicht bei der Plätzevergabe berücksichtigt würde.

    Ach, noch ’ne letzte Frage: Wenn man sein Amt freiwilig niederlegt, gibt man damit auch den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz auf?

  • Hallo!

    Zitat von fieldcraft :

    Also ist es tatsächlich so: Der Wahlbewerber, der direkt ins Gremium gewählt wird, wird benachrichtigt, dass er gewählt wurde und darüber unterrichtet, dass er binnen drei Tagen die Ablehnung seiner Wahl erklären kann.

    Ja. Außer dass die Frist nicht 3 Tage, sondern 3 Arbeitstage ist.

    Zitat von fieldcraft :

    Der nicht gewählte Wahlbewerber jedoch, der ggf. aufgrund von Mandatsniederlegung oder Ausscheidens eines anderen BR-Mitgliedes dauerhat nachrückt oder wegen objektiver, zeitweiliger Verhinderung nachgeladen wird, nimmt die Position nach Einladung einfach ein, ohne darüber wie oben beschrieben benachrichtigt und über die Ablehnungsmöglichkeit aufgeklärt zu werden.

    Ja. Es wird geladen und aus.

    Zitat von fieldcraft :

    Ein Wahlbewerber, der auch nicht wenigstens eine Stimme erhalten hat (hätte sich sogar selbst vergesen zu wählen), wäre nicht gewählt und würde daher auch nicht als Ersatzmitglied in Frage kommen?

    Genau.

    Zitat von fieldcraft :

    Wenn man sein Amt freiwilig niederlegt, gibt man damit auch den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz auf?

    Nein. Der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt ab Ende der Amtszeit, und das Ende der Amtszeit ist in dem Fall eben der Tag der Amtsniederlegung.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    vielen Dank für deine Antwort. Du formulierst (soweit ich das beurteilen kann) immer sehr präzise und man kann sich auf deine Aussagen (auch wieder soweit ich das bisher hier beobachten und einschätzen konnte) fast immer verlassen.

    Mal abgesehen von den Antworten auf meine Fragen bzw. Bestätigungen meiner Schlussfolgerungen, lerne ich außerdem, dass ich mich noch konkreter ausdrücken muss, da ich z.B. mit den drei Tagen tatsächlich auch drei Arbeitstage gemeint habe, aber juristisch nicht korrekt genug geschrieben habe.

    Letzte Frage, bevor ich hier vom ursprünglichen Thema völlig abkomme: Bei schwerer Amtspflichtverletzung und damit im Zusammenhang arbeitsgerichtlicher Entscheidung auf Amtsenthebung, bleibt einem der besondere Kündigungsschutz jedoch verwehrt, oder?

    MfG Jürgen

  • Zitat von heelium :

    Ja, siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz KSchG.

    ... der da lautet: (...) dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Guten Morgen,

    ich habe mich nun auch extra registriert, da ich ein paar Fragen zum Thema Ersatzmitglieder habe und diese leider nach intensiver Suche nicht selbst beantworten konnte. Manchmal ist es doch besser, wenn man jemanden hat mit dem man direkt sprechen kann, da man im Netz meistens oft nur Andeutungen findet bzw. manches nicht richtig zuende erklärt ist.

    Bei uns ist die Wahl nun fast abgeschlossen, bis auf die konstituierende Sitzung, zu der ich heute die Einladungen vorbereiten werde. Unser neuer Betriebsrat besteht aus 5 Mitgliedern, gewählt aus insgesamt 7 Bewerbern. Auf unserem Aushang zur Bekanntmachung der gewählten Mitglieder, sind auch nur diese 5 Stück erwähnt, genau wie auf dem Benachrichtigungsschreiben an die Geschäftsleitung. Lediglich auf der Wahlniederschrift, stehen alle 7 Namen mit drauf.

    Ich habe eine Email von einer Kollegin bekommen, in welcher sie der Meinung ist, dass man die beiden Ersatzmitglieder ebenfalls auf dem Aushang als solche erwähnen müsste, damit die Belegschaft und die beiden selbst wegen Nachrücken etc. bescheid wüssten. Zumindest war auf den Vordrucken von der IG Metall CD nichts in diese Richtung mit drauf, von daher war ich eigentlich der Meinung, dass das nicht so sein muss.

    - Muss man die Ersatzmitglieder auch unbedingt auf den Aushängen bzw. Schreiben an die Geschäftsleitung mit aufführen?

    - Muss man diese auch zur konstituierenden Sitzung einladen?

    Kurz gesagt: Muss man Ersatzmitglieder irgendwo in irgendeiner Form erwähnen und sogar auf sie zugehen und darüber informieren, dass sie jetzt Ersatzmitglieder sind? Ist halt blöd, dass alles schon erledigt ist und es sieht immer doof aus, wenn man noch hinterherkommt und noch etwas verbessern muss.

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Grüße,
    Sven

  • § 18 WO verlangt nur die Bekanntmachung der gewählten BRM. Auch im Fitting ist nicht erwähnt, dass BREM auch bekannt zu machen sind. Lediglich steht dem WV frei, auch die Abschrift der Wahlniederschrift mit auszuhängen.
    Ersatzmitglieder sind generell nicht zur konstituierenden Sitzung einzuladen, es sei denn ein oder mehrere BRM wären verhindert.

    Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird der WV in seiner Sitzung nach der Wahl festgestellt haben. Diese Feststellung sollte m.E. zumindest dem BR/BRV übermittelt werden, damit die Reihenfolge der Nachladung von BREM bekannt ist.

  • Hallo!

    Zitat von heelium :

    Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird der WV in seiner Sitzung nach der Wahl festgestellt haben. Diese Feststellung sollte m.E. zumindest dem BR/BRV übermittelt werden, damit die Reihenfolge der Nachladung von BREM bekannt ist.

    Da der WV die Stimmauszählung durchführt und das Ergebnis feststellt, was implizit auch die Reihung der ErsatzkandidatInnen beinhaltet, und da der WV dem BR alle Wahlunterlagen zu übergeben hat, setze ich das mal als selbstversändlich voraus.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zumindest auf unseren Formularvorlagen des ifb war es so, dass auch die Ersatzmitglieder in einem separaten Block ausgewiesen wurden, nicht nur auf der Formularvorlage für die Wahlniederschrift, sondern auch auf der Vorlage für den Aushang.

  • Zitat von fieldcraft :


    Hallo Winfried,

    Du formulierst immer sehr präzise und man kann sich auf deine Aussagen (auch wieder soweit ich das bisher hier beobachten und einschätzen konnte) fast immer verlassen.

    Dieser Meinung muss ich mich unbedingt anschließen! Aber alle anderen, die nicht namentlich erwähnt werden : Bitte, bitte, nicht beleidigt sein: Es sind sehr viele kompetente Ratgeber hier im Forum! Winfried ist aber m.E. der "Oberweise"! Den würde ich mir als Anwalt nehmen, wenn ich einem bräuchte!!!

  • Finde ich auch, aber bevor Du vom Denkmalssockel kippst:

    Die "Reihung" der eBRM kann bei Verhältniswahl mit vielen Listen nicht wirklich sinnvoll aufgeschrieben werden. Gibt es denn sooo wenige BR, in denen nach diesem Verfahren gewählt wurde?

  • Hallo!

    Zitat von syselse :

    Die "Reihung" der eBRM kann bei Verhältniswahl mit vielen Listen nicht wirklich sinnvoll aufgeschrieben werden.

    Echt? Warum?

    A) Zuerst hat man die Listen und Reihung innerhalb der Listen. Wenn also ein BRM aus einer Liste verhindert ist, rückt im Grundsatz das oberste nicht verhinderte Ersatzmitglied nach.
    B) Bei Listensprung, also wenn eine Liste, aus der zu laden wäre, erschöpft ist, hat man dann eine Reihe von Höchstzahlen, die den Listen zugeordnet sind. Man nimmt dann die Liste mit der höchsten freien Höchstzahl und geht dort nach A) vor.
    C) Gibt es Probleme mit der Mindestbesetzung des Minderheitengeschlechtes, dann markiert man sich die VertreterInnen des Minderheitengeschlechtes farbig und achtet bei A) und B) auf die Quote.

    Passt z.B. im 9er-BR mit 3 Listen (so einem saß ich mal vor) gut und übersichtlich auf ein DinA4-Blatt. Wobei ich nie das Problem mit dem Minderheitengeschlecht hatte, das waren die Männer, und die waren sowieso überrepräsentiert.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Tja, Winfried, wir machen doch alles ein bißchen komplizierter bei uns: 6 Listen, eine schon mit vollführtem Listensprung und nun also auch bei jedem Ausfall einem weiteren; zudem scheidet ein Nachrücker demnächst ganz aus. Zum Glück ist auf fast jeder Liste der nächste Nachrücker vom Minderheitengeschlecht - wenigstens das ist einfach.

    Ich finde es auch nicht mehr schwierig zu handhaben, es ist nur mühsam, das einem beleidigten Ersatz-BRM zu erklären, wenn er nicht so im Thema steht und hinter allen Regeln immer Willkür vermutet.

    Ich meinte eigentlich nur, dass es nicht viel Sinn macht, alle Varianten aufzuschreiben. Bei uns stehen nur die Regeln, nach denen sich die Nachrücker ergeben, auf dem Wahlaushang. Fand ich so richtig und gut gelöst. Ist doch auch rechtlich in Ordnung, oder?

  • Oookayyy, bei ...

    Zitat von syselse :

    6 Listen

    ... dann doch ein DinA3- statt einem ...

    Zitat von Winfried:

    DinA4-Blatt

    ...??? Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Neue Frage in Verbindung mit Eratzmitgliedern: Wir hatten zur Bildung des 9er-Gremiums 10 Bewerber (mit etwas Sarkasmus hätten wir den Nachrücker auch einfach auswürfeln könne; JA - ich weis, dass das so natürlich nicht stimmt).

    Jedenfalls hat der stellvertr. BRV nach wenigen Wochen sein Amt niedergelegt (ist also ganz aus dem BR ausgetreten) und das einzige Ersatzmitglied ist nachgerückt. (Natürlich erfolgte anschließend auch eine neue Wahl des stellvertr. BRV.)

    Nun geht es um die Arbeits-/Handlungsfähigkeit des BR. Wir haben keine Ersatzmitglieder/Nachrücker mehr und sind in der Urlaubszeit oder bei Krankheit, Seminarabwesenheit, etc. nicht mal mehr vollständig.

    Ab wann bzw. wie müssen wir reagieren?

    Dürfen wir uns auf 7 Mitglieder verkleinern und so wieder 2 Ersatzmitglieder vorhalten? Oder geht das erst ab Unterschreitung (also wenn nun noch jemand sein Amt niederlegt)? Oder müssen wir dann eine neue Wahl einleiten?

    Herzlichen Dank vorab.

  • Noch seid ihr ja komplett. Dass bei der einen oder anderen Sitzung mal jemand verhindert ist, ist für die Frage der Pflicht zur Einleitung einer (Neu-)wahl unbeachtlich. Mindestens zu fünft müsst ihr halt an einer Sitzung sein, bei der Beschlüsse gefasst werden sollen.

    Erst wenn jetzt noch jemand ausscheidet, greift müsst ihr entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 den Betriebsrat neu wählen.