Brauche eure Hilfe! Anfechtung der konstituierenden Sitzung.

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade ein Problem zu welchem ich keine Lösung finde, ich hoffe ihr könnt mir helfen:)

    Gestern fand in unserem Betrieb die konstituierende Sitzung statt, die wir als Wahlvorstand eingeleitet haben.
    Gewählt wurde der 1. Vorsitzende sowie sein Stellvertreter per Wahl mit Handzeichen.
    Nun kam heut ein BR Mitglied zu uns, er möchte die Wahl zum 2. Vorsitzenden anfechten, da er bei der BR Wahl die meisten Stimmen erhalten hat und ihm seiner Meinung nach dieses Amt zustehen würde.
    Jetzt sollen wir heute morgen alles notwendige raussuchen um die Wahl zum 2. Vorsitzenden anzufechten und dann ggf. zu wiederholen.

    Ich kann in meinen Unterlagen zu diesem Thema nichts finden, höchstens das die Wahl nicht anzufechten ist, solange kein Fehler stattgefunden hat....

    Habt ihr eine Idee?

    Über schnelle Antworten wäre ich echt dankbar!

  • Der BR wählt aus seiner Mitte den BRV und seinen Stellvertreter.§26(1)BtrVG

    Die Anzahl der Stimmen die das jeweilige BRM bekommen hat, spielt dabei keine Rolle. Ich meine die Stimmen zur eigentlichen BR Wahl.

    Genauso läuft es bei der Wahl der freizuetellenden BRM.

    Beispiel aus der Praxis:

    Ich wurde zum BRV gewählt (zweithöchste Stimmenanzahl), meine Stellvertreterin steht an fünfter Stelle der Stimmenanzahl (7er BR).

    heig

  • Hallo!

    Zitat von DieEine :

    Nun kam heut ein BR Mitglied zu uns, er möchte die Wahl zum 2. Vorsitzenden anfechten, da er bei der BR Wahl die meisten Stimmen erhalten hat und ihm seiner Meinung nach dieses Amt zustehen würde.

    Wie bitte??? Das Amt steht der Person zu, die gemäß BetrVG vom BR gewählt wurde; Stimmenergebnisse bei der BR-Wahl sind da komplett unerheblich.

    Zitat von DieEine :

    Jetzt sollen wir heute morgen alles notwendige raussuchen um die Wahl zum 2. Vorsitzenden anzufechten und dann ggf. zu wiederholen.

    Anfechtungen von Wahlakten des BR gehören nicht zu Aufgabe des WV. Sprich: Selbst wenn Ihr wolltet, könntet Ihr nicht.

    Zitat von DieEine :

    Habt ihr eine Idee?

    Ja! Ignorieren! Bzw., nach Karl Valtenin: "Ned amal ignoriern." Das Ansinnen ist so lächerlich und so jenseits der Vorgaben des BetrVG, dass man mit der anfragenden Person fast schon Mitleid haben muss. Man muss doch nicht über jedes Stöckchen springen, das einem hingehalten wird! Wenn Ihr so nett sein wollt, das nicht einfach zu ignorieren, dann teilt Ihr dem BRM mit, dass Ihr im Rahmen des BetrVG und der Aufgaben des WV keinen Handlungsbedarf sehen könnt. Punkt.

    Mal sehen, ob das BRM seinen "Anspruch" vor einem ArbG einklagen möchte. :wink: Könnte sehr lustig werden...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.