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in unserem Wahlausschreiben ist der 15/05/10 als Wahltermin angegeben. Letzte Stimmabgabe um 1600h. Als Auszählungstermin ist der 16/05/10 ab 0700h angegeben. Nach §13 WO soll/muß unverzüglich nach der Wahl ausgezählt werden. Kann unsere Wahl angefochten, ungültig oder sonst was erklärt werden weil einen Tag nach Wahl gezählt wird?
Unverzüglich wird ja im Rechtsunterricht meist mit "ohne schuldhaftes zögern" übersetzt. Sollten dringende Gründe einer Auszählung direkt im Anschluss entgegenstehen, müsste alles i.O. sein. Allerdings muss die Wahlurne gegen jedwede Art der Manipulation gesichert sein.
für den Fall, dass hier schuldhaftes Verzögern gegeben ist und es möglich gewesen wäre, direkt nach Abschluß der Wahl auszuzählen, läge wohl ein Verstoß gegen die WO vor. Allerdings keiner, der eine Anfechtung rechtfertigte, da der Verstoß m.E. weder wesentlich ist noch das Wahlergebnis beeinflussen kann.
Allerdings wird zwingend darauf zu achten sein, dass die Urne mit den Stimmzetteln gesichert wird.
Vielen Dank für Eure antworten. Wenn ich richtig versteh ist es also kein Problem. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt in einem abzuschliesenden Schrank in einem verschlossenen Raum "übernächtigen".
Ist vielleicht übertrieben, aber wenn ein WV Mitglied den Schlüssel für den Raum hat und ein zweites WV Mitglied den Schlüssel für den Schrank, dann dürfte nichts "anbrennen".
Ist vielleicht übertrieben, aber wenn ein WV Mitglied den Schlüssel für den Raum hat und ein zweites WV Mitglied den Schlüssel für den Schrank, dann dürfte nichts "anbrennen".
Eigentlich übertrieben!
Im Grunde genommen könnte man die Wahlurne sogar auf dem Marktplatz abstellen, Hauptsache sie ist versiegelt.