Öffentliche Stimmenauszählung.

  • Hallo zusammen,

    einmal muß zwingend die öffentliche Stimmenauszählung direkt am gleichen Tag nach der Wahl erfolgen?
    Ich meine gelesen zu haben spätestens am nächsten Arbeitstag.

    Weiter, kann man sich freistellen lassen oder ähnliches um an der öffentliche Stimmenauszählung als Kandidat teil zu nehmen zu können?

    Kann sich ein Kandidat genauso freistellen lassen, wie der Wahlvorstand oder der Betriebsrat?

    Vielleicht weiß ja jemand diesbezüglich weiter.

    Alles Liebe!

    JMKio

  • Hallo, ganz kurz, 3 Fragen, 3x "Nein" als Antwort. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Also kann die öffentliche Stimmenauszählung am nächste Arbeitstag erfolgen.

    Aber die Briefwahlunterlagen werden am Wahltag in die Wahlurne getan?

    Wie versiegelt man die Wahlurne am besten?

    Zu der Frage bezüglich Freistellung von Kandidaten für die öffentliche Stimmenauszählung habe ich folgendes gefunden:

    http://www.betriebsrat.com/ind…&Site=BR-Forum&Menue=show

    "Habe dazu noch was im BetrVG Däubler/Kittner gefunden.
    § 20 Abs. 3 RN. 36

    Nehmen Wahlbewerber während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmenauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt.
    ------------------------

    Somit darf der AG keine Minderung des Arbeitsentgelts vornehmen."

  • Zitat von JMKio :

    einmal muß zwingend die öffentliche Stimmenauszählung direkt am gleichen Tag nach der Wahl erfolgen?

    JMKio


    Geht schon, muss aber im Wahlausschreiben bereits mitgeteilt werden (§ 3 Abs.2 Nr. 13 WO)

  • Hallo,

    es stimmt, dass Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung laut § 2 Nr. 13 WO im Wahlausschreiben zu nennen sind. D.h. die Stimmauszählung kann auch später durchgeführt werden, so es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, aber eben nur im Rahmen des Wahlausschreibens.

    Die Stimmzettel der BriefwählerInnen sind nach § 26 WO am Wahltag in die Urne zu geben (Fettung von mir): Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

    Wie ist zu versiegeln? Generell so, dass keine Möglichkeit besteht, den Wahlausgang zu verändern, die Urne sollte m.E. nicht nur versiegelt (hier ist jede Methode denkbar, die eine unbemerkte Entnahme und/oder Hinzufügung oder sonstige Manipulation von Stimmzetteln verunmöglicht; oft werden z.B. Klebeband oder Aufkleber verwendet, die von den WVM signiert werden), sondern auch an einem sicheren, unbefugten Personen nicht zugänglichen Ort (z.B. einem abschließbaren Schrank) verwahrt werden.

    Was die Möglichkeit der bezahlten Teilnahme von WahlbewerberInnen an der öffentlichen Auszählung betrifft: Da hast Du - wahrscheinlich ohne Prüfung - einfach einen Beitrag aus dem WAF-Forum (WAF! Dass Du Dich traust, das hier zu posten...:wink: ) hier rüberkopiert. Ich bezweifle diese Aussage, auch wenn sie von Däubler kommen sollte, denn mir ist die Erforderlichkeit der Teilnahme der BewerberInnen an der öffentlichen Auszählung nicht ersichtlich, und ich halte es eigentlich auch nicht für eine Wahlhandlung. Ich bin aber empfänglich für inhaltlich fundierte Gegenargumente.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat

    Ich bezweifle diese Aussage, auch wenn sie von Däubler kommen sollte, denn mir ist die Erforderlichkeit der Teilnahme der BewerberInnen an der öffentlichen Auszählung nicht ersichtlich, und ich halte es eigentlich auch nicht für eine Wahlhandlung. Ich bin aber empfänglich für inhaltlich fundierte Gegenargumente.

    Deshalb die bitte an alle anderen, bringt mal Gegenargumente.
    Ich war auch bei Stimmenauszählung und es wäre dann doch ganz fein, wenn ich die Zeit gutgeschrieben bekommen ;)

    Ich würde zu einer Wahlhandlung tendieren, denn nur anhand der Anwesenheit konnte ich überprüfen, ob bspw. die Wahlurnen versiegelt waren und die Auszählung mit rechten Dingen abläuft. Ich habe bspw. gesehen, dass die Wahlurnen nicht versiegelt waren, obwolh sie hätten versiegelt werden müssen, weil die Auszählung zwar am gleichen Tag, nicht aber unmittelbar nach der Wahl stattgefunden hat.
    Wäre ich bei der Stimmenauszählung nicht anwesend gewesen, hätte ich derartige Fehler gar nicht erkennen/überprüfen können.

  • Fitting § 20 RN 7: "... Dieser Begriff (meíne Anmerkung: Wahl) ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen, Betätigungen und Geschäfte ... Auch Maßnahmen, die nach der eigentlichen Wahlhandlung liegen, jedoch mit der Wahl in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zählen hierzu, wie z.B. die Stimmauszählung ..."
    Was hier nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, ob dies nur für Organe (BR, WVV, Wahlhelfer usw.) oder für alle Beschäftigte gilt. Für letzteres würde sprechen, weil Fitting auch die "Aufstellung von Wahlvorschlägen" darunter zählt (explizit aufgeführt).

  • Hallo Heelium,

    dazu anders der ErfK zu § 20 BetrVG, Rn. 11: "Notwendig ist die Arbeitsversäumnis, wenn der AN sie bei ruhiger und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte (...). Das Sammeln von Stützunterschriften (...) wird meist während der Arbeitszeit nicht notwendig sein. Die Anwesenheit bei der öffentlichen Stimmauszählung nach § 18 III 1 soll nicht unter Abs. 3 Satz 2 fallen (LAG Schleswig-Holstein 26.7.1989...)."

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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