Hallo,
ich bin ein neues Betriebsratsmitglied und mir und meinen Kollegen hat sich folgende Frage gestellt.
Angenommen ich bin vor der Wahl zum Betriebsrat Meister in einer Anlage gewesen(Nur mal so angenommen). Nun wurde ich in den BR gewählt und sogar zum BR-Vorsitzenden gewählt. Nach 4 Jahren Amtszeit merke ich allerdings, dass ich dieser Belastung nicht standhalte und lasse mich nicht wieder aufstellen. Auf was für einen Arbeitsplatz habe ich nach der Amtsperiode denn Anspruch?
Mein vorheriger Posten ist natürlich nachbesetzt worden und nicht mehr frei....?!
Kann man mich wieder bei 0 anfangen lassen und wie ist mein vorheriger Lohn nach ablauf eines jahres dann gesichert?
Arbeitsplatz nach BR-Amtsperiode
- 250779
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Grundsätzlich hat man Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Bei ehemals freigestellten BRM kommt noch der Anspruch auf Nachqualifizierung hinzu.
Falls der Arbeitgeber keinen passenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, dann passiert das was immer passiert wenn ein AG mehr AN als Arbeitsstellen hat, es kann zu Änderungs-oder sogar Beendigungskündigungen kommen.
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Hallo,
im Umkehrschluß heißt dieses also, dass ich wahrscheinlich keine Meisterstelle, und nach angemessener Zeit auch wieder einen wesentlich geringeren Lohn bekommen würde als vor meiner Arbeit als Vorsitzender?!
Dann wäre man als "Gut Bezahlter" Arbeitnehmer ja eigentlich richtig beraten sich nicht wählen zu lassen, da immer ein Risiko bestünde, nicht wieder freigestellt zu werden in der nächsten Amtsperiode oder?! -
Zitat von 250779 :
im Umkehrschluß heißt dieses also, dass ich wahrscheinlich keine Meisterstelle, und nach angemessener Zeit auch wieder einen wesentlich geringeren Lohn bekommen würde als vor meiner Arbeit als Vorsitzender?!Aus der Sachverhaltsschilderung lässt sich das nicht schließen.
Zitat von 250779 :Dann wäre man als "Gut Bezahlter" Arbeitnehmer ja eigentlich richtig beraten sich nicht wählen zu lassen, da immer ein Risiko bestünde, nicht wieder freigestellt zu werden in der nächsten Amtsperiode oder?!
Richtig beraten würde man sowieso am besten von den Einkünften aus dem großzügigen Familienerbe leben.
Ansonsten muss man alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen und dann die Entscheidung treffen die man für richtig hält.
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Hi,
lehne doch einfach die Wahl zum BR-Vorsitzenden ab und werde nur ein nicht freigestelltes BR-Mitglied. So bist du im Betreibsrat mit Kündigungsschutz und hast deinen Job als Meister. Nach 4 Jahren, wenn Du Dich nicht mehr als BR-Kandidat aufstellen läßt, hast Du noch ein Jahr Kündigungsschutz und deine Stelle als Meister auch.
Gruß tcaillet -
Du kannst doch BRV sein und ein anderes BR Mitglied wird freigestellt und erledigt die laufenden Geschäfte.
heig
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Sorry,
aber was für ein Quark wird hier geschrieben? Nach der Freistellung hat man Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß AV. Das bedeutet nicht zwingend die gleiche Stelle, aber eine AV-kompatible, und Lohnminderungen kann es auch keine geben, hier gilt ebenfalls der AV. Hast Du als einen AV als Meister, bist Du und bleibst Du nach der Freistellung Meister, ohne Minderung des Entgeltes.
Timo, Dein Thread ist mißverständlich: Es kann zu Kündigungen kommen, aber letztlich muß ggf. eine Stelle für die ehemals freigestellte Person freigekündigt werden, gekündigt wird nicht die ehemals freigestellte Person selbst.
Grüsse Winfried
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Es mag ja sein dass ich mich hier mißverständlich ausgedrückt habe, aber was Winfried hier schreibt ist schlichtweg falsch! Es gibt über den (nachwirkenden) Kündigungsschutz für Betriebsräte hinaus keinen zusätzlichen Kündigungsschutz für ehemals freigestellt Betriebsräte!
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Zitat von Timo Beil :
Es gibt über den (nachwirkenden) Kündigungsschutz für Betriebsräte hinaus keinen zusätzlichen Kündigungsschutz für ehemals freigestellt Betriebsräte!
Unzweifelhaft.
Im hier diskutierten Fall bedeutet dies, dass jemand, der/die direkt im Anschluß an die BR-Amtszeit (mit kompletter Freistellung) wieder in den Arbeitsprozeß zurückkehrt, einen gültigen AV hat, sowie ein Jahr lang nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 I KSchG. Ist durch die Rückkehr des nun ehemaligen BRM in den Arbeitsprozeß ein "Personalüberhang" vorhanden, so kommt es im schlechtesten Fall zu betriebsbedingten Kündigungen. Diese werden wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes aber kaum das ehemalige BRM treffen können. D.h. jemand anderes wird gekündigt.
Grüsse Winfried
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Es möge sich jeder selber Gedanken darüber machen...
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Zitat von Timo Beil :
Es möge sich jeder selber Gedanken darüber machen...
Dem kann ich nur zustimmen. Winfried
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Team-ifb
Hat das Thema geschlossen.