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bei uns im Wahlvorstand gibt es Unklarheit darüber ob jeder Mitarbeiter der nicht im Hause oder Standort ist (Langzeitkranke, Mitarbeiter in Elternzeit, Mitarbeiter im Aussendienst)das Wahl-ausschreiben per Post zugesendet werden muss. (nicht nur die Brief-wahlunterlagen). Wenn ja, wo steht das?
abgesehen davon, dass ich der Meinung bin, dass inaktive Mitarbeiter informiert werden sollten (mit Betonung auf "sollten"), würde mich schon mal interessieren wo in der WO oder auch den Kommentaren die von Dir zitierte Aussage zu finden ist.
Ich finde nämlich nur die Vorschrift, dass das Wahlausschreiben an "den Wahlberechtigten gut zugänglichen Stellen" auszuhängen ist und ergänzend eine Bekanntmachung mit der im Betrieb vorhanden IuK-Technik elektronisch vorgenommen werden kann.
@ Kontrast,
meiner Meinung nach ist es sinnvoll, fair und auch erlaubt die Inaktiven per Post zu informieren, aber eine Muss-Vorschrift ist mir nicht bekannt.
Weitere Hinweise findest Du in der Diskussion zum Thema "Wahlausschreiben per email?" von Felix in diesem Forum.
das Wahlausschreiben ist Bestandteil der Briefwahlunterlagen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 WO). Sinn des Wahlausschreibens und der betriebsöffentlichen Bekanntmachung ist es doch, dass alle Betriebsangehörigen von der stattfindenden Betriebsratswahl Kenntnis erlangen können. Bei Langzeitkranken und in Elternzeit Befindlichen ist nicht sicher gestellt, dass sie davon Wind bekommen. Wir reihen sie daher "von Amtswegen" in die Briefwahl ein.
auf den § 24 Wahlordnung wurde bereits hingewiesen und diese Regelung ist eindeutig.
Langzeitkranke, MA in Elternzeit sind nicht aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl vorraussichtlich nicht im Betrieb anwesend. Diese KollegInnen müss(t)en lt. Gesetzestext die Versendung der schriftlichen Wahlunterlagen verlangen.
Zitat von Siegbert:
Bei Langzeitkranken und in Elternzeit Befindlichen ist nicht sicher gestellt, dass sie davon Wind bekommen.
Es gibt auch so etwas wie "Holschuld".
Zitat von Siegbert:
Wir reihen sie daher "von Amtswegen" in die Briefwahl ein.
Was in der Praxis vermutlich nicht zu einer Wahlanfechtung führen wird.
ihr habt mit Eurem Hinweis auf §24 WO natürlich recht wenn es um die Zusendung der Briefwahlunterlagen geht. Ich interpretiere die Frage von Kontrast allerdings so ob das Wahlausschreiben zeitgleich mit dem Aushang auch den Inaktiven zugänglich gemacht werden muss.
Denn wenn die Inaktiven das Wahlausschreiben erst mit den Briefwahlunterlagen erhalten, haben sie keine Möglichkeit mehr Einspruch gegen die Wählerliste zu erheben oder sich eventuell zur Wahl zu stellen.
Zitat: "es gibt auch eine Holschuld" Da muss ich schon fragen wie sollen Inaktive von der Wahl erfahren wenn sie eben aufgrund ihrer "Inaktivität" nicht im Betrieb sind und so keine Kanntnis vom Wahlaushang erlangen können.
Daher plädiere ich für eine Zusendung an die Inaktiven zeitgleich mit dem Aushang, auch wenn dies weder im Gesetz noch in der WO vorgesehen ist.
Im Übrigen ist es meiner Meinung nach völlig legitim für die Inaktiven Briefwahl zu beschließen.
vielen Dank für Dein Hinweis. Natürlich haben Briefwahl für alle "Inaktiven" beschlossen. Nur wie sollten Sie Kenntnis erlangen und z.B. sich Bewerben für ein BR-Mandat. Das Problem ist nur, dass wir knapp 200 Wahlausschreiben und Wahlordnung mit Hinweis wo die Wählerliste eingesehen oder angefordert werden kann, versenden müssten. Wichtig ist, ob deswegen die Wahl angefochten werden kann und dazu finde ich keinen klaren Hinweis. Also wird´s ein Beschluss im Wahlvorstand!!!!
Das Problem ist nur, dass wir knapp 200 Wahlausschreiben und Wahlordnung mit Hinweis wo die Wählerliste eingesehen oder angefordert werden kann, versenden müssten.
200x Post eintüten sollte einen 3köpfigen WV nicht überfordern. Wo ist also das Problem?