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Azubis, die übernommen wurden -> wählbar, weil länger als 6 Monate dabei (wenn über 18 ), ich würde sagen ja.
Studierende der Berufsakademie die übernommen wurden -> wählbar??? Machen Praktika, d.h. es gibt Zeiten da sind sie im Betrieb und Zeiten da sind sie an der Berufsakademie. Ich würde sagen nein - nicht wählbar
Was meint ihr, bzw. ist hier jemand einschlägig geschult?
Du schreibst, dass die BAler übernommen sind. Dann verstehe ich aber nicht wozu noch Praktikum??
Unabhängig davon: Im Fitting (ich habe gerade nur ein älteres Exemplar zur Hand: Auflage 16) steht im § 8 RN 13: der wahlberechtigte AN muss, um wählbar zu sein, im Zeitpunkt der Wahl entweder mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören oder unmittelbar vorübergehend insgesamt 6 Monate in einem Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns als AN beschäftigt gewesen sein. ... Betriebszugehörigkeit bedeutet die Zugehörigkeit des AN zur Belegschaft des Betriebs ... Es muss eine tatsächliche Anbindung an den Betrieb bestanden haben. Weiter steht unter RN 30: Die Entscheidung über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers hat zunächst der Wahlvorstand zu treffen. Meinungsverschiedenheiten über dessen Entscheidung sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
Meine Interpretation: Sieht der Wahlvorstand, dass der BAler im Betrieb eingegliedert ist (kurzfristige Unterbrechung für das Studium ist nicht hinderlich), dann kann der Wahlvorstand den BAler zur Wahl zulassen.
Ich hoffe, es hilft Dir weiter.
[SIZE="9"](Meine Aufzeichnungen habe ich leider nicht hier)[/SIZE]
Recht hast Du: wählbar sind alle, die am Wahltag ihr 18tes Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören. Also sind die übernommenen Azubis sicher wählbar, weil sie ja auch als Azubis dem Betrieb angehört haben. "Zeiten vor dem 18ten Lebensjahr sind voll zu berücksichtigen, auch wenn es sich um Zeiten der Ausbildung handelt." Bei den BetriebspraktikantInnen ist das m.E. anders, die sind nicht wählbar. D.h. sie müßten schon mindestens seit 6 Monaten nach dem Praktikum ein reguläres Arbeitsverhältnis haben. Personen, die im Rahmen einer Ausbildung Praktika machen, werden nicht als AN betrachtet, auch wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind.
in meinen Unterlagen (habe ich mir besorgt) steht unter AN-Begriff: u.a. Praktikanten/Volontäre
Damit würde ich die BAler ebenfalls dort einsortieren. Außerdem könnte man auch eine Analogie zu den Azubis herstellen (BAler suchen sich idR einen Betrieb aus, bei dem sich bleiben; dieser ist als Ausbildungsbetrieb zu sehen mit Blockunterricht).
Die Unterbrechung des "Beschäftigungszeitraums" ist unerheblich, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschäftigungszeiträumen besteht (so sinngemäß Fitting). Dies ist hier eindeutig gegeben. Somit zählen die Zeiten des Praktikums zur Beschäftigungszeit mit.
Übrigens solltet Ihr darauf achten, dass der BAler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, sonst scheitert das Ganze an den formalen Voraussetzungen.
gut, dann muss das letztlich der Wahlvorstand entscheiden.... Dass die BAler auf die Wählerliste kommen ist klar, mir ging es wirklich erstmal darum, ob sie gewählt werden können.
habe noch keine weiteren Kenntnisse, da noch keine Schulung.
Aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass BA Studenten Betriebsangehörige sind. Sie werden ja auch vom Betrieb bezahlt. Somit bei mehr als 6 Monaten wählbar.
Ob ds natürlich sinnvoll ist. Ich sage nein, denn sie sind ja selten da.
ich komme gerade aus der WV-Schulung, und da wurde v.a. auf den Begriff "beschäftigt" abgestellt. Wenn die PraktikantInnen bei Euch tatsächlich gearbeitet haben und nicht nur zugeschaut, dann zählt die Praktikumszeit wohl doch mit bei den 6 Monaten.