private Nutzung von eMail am Arbeitsplatz (Firmensystem) soll verboten werden

  • Hallo,

    ich stecke hier vor einem nicht ganz so einfachen Problem, und benötige mal eine Vorabeinschätzung und Eure Erfahrungen, bevor ich meinen Anwalt konsultiere, um die Themen zu diskutieren.

    Die Frage ergibt sich hier als Konzernbetriebsrat.

    Rahmen:
    - Die meisten unserer Firmen mit Betriebrat haben eine BV, die die Nutzung des Firmenmailsystems für private Nachrichten in den Pausen gestattet. Dies macht das Unternehmen zu einem Tlemed.Dienstanbieter (o.Ä.). Damit besteht die Pflicht, das Mails auch zugestellt werden müssen. Da nicht geprüft werden kann, was privat ist und was nicht, und das Spamaufkommen ständig ansteigt, ist man nun auf die Idee gekommen, die Spams mit Einstufung "sehr hoch" nicht mehr zuzustellen, sondern direkt zu löschen.

    Firmen ohne BR oder ohne Regelung haben übrigens die private Nutzung als betr. Übung!

    Nun wurden Einzelfirmen BVs vorgelegt, die die private Nutzung der eMail mit dem Firmensystem untersagen, um das Löschen zu ermöglichen.

    Meine Fragen:

    1.) ist das Möglich, nach dem ich privat nutzen dürfte, erreiche ich gar nicht jeden, um ihm zu sagen, dass er hierher nicht mehr schreiben darf

    2.) Trifft der KBR eine neue BV, überschreibt Sie dann die Einzel-BVs? Ich bin der Meinung JA.

    3.) Überschreibt diese BV auch die betr. Übung der Firmen, die keinen BR haben? Sind diese, obwohl keine Deligierten im KBR sind dennoch vom KBR vertreten?

    Vielen Dank
    Gruß
    Frank

  • Hallo Garcon

    Ich erlaube mir, meine Sicht wiedezugeben, ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit.

    1. Der AG kann jederzeit die Absicht verfolgen und versuchen, mit dem BR/KBR eine Einigung in Richtung Verbot privater Mails zu erreichen.
    Deine Argumentation bei der ersten Frage ist meines Wissens und meiner Erfahrung nach nicht haltbar.
    Allerings ist es sehr fraglich, ob ein AG mittels eines Spamfilters selbst entscheiden kann, ob eine Mail gefährlich ist und diese sofort löschen kann.
    Ich meine hier ganz klar nein!
    Ist Zeiten des Internets muss man ganz klar mit solchen Gefahren leben und kann hier nicht solch gravierende Entscheidungen treffen und die Mails der MA löschen, nur weil ein Spamfilter anzeigt, dass diese oder jene Mail gefährlich sein könnte oder diese als solches einstuft.

    2. Hier hast du eindeutig recht.
    Aber mal eine Gegenfrage: Was hält den BR davon ab, eine eigene, auf die Vereinbarung des KBR basierende BV mit dem AG zu vereinbaren?
    In dieser könnte man die eine oder andere, Fessel etwas "lockerer" formulieren.

    3.Hier greift die "Betriebliche Übung" meiner Meinung nach nicht ohne weiteres, da es hier auch um Fragen der Sicherheit geht.
    Wenn hier neue technische Mittel oder Wege entstehen, wie man die Sicherheit erhöhen kann, so kann der AG die sonst geltende Betriebliche Übung ohne weiteres aushebeln.
    Dies dürfte sogar unter dem Aspekt, dass die MA keine materiellen oder finanziellen Einbußen hinnehmen müssten, noch leichter möglich sein.

    Das Thema mit der privaten Nutzung der Firmen-Mailkonten ist ein immer wieder aufkommendes Problem.

    Der BR ist als solches von solchen Beschränkungen nicht besonders betroffen.
    Wie möchte der AG einem BR-Mitglied vorhalten, dieser würde sein Mailkonto auch für private Mails nutzen?
    Das ist rechtlich garnicht so einfach und möglich.
    Dies könnte ein AG eigentlich nur dann, wenn er diese Mails auch zumindest in irgendeiner Art und Weise und rechtlich auf sehr fragwürdige Art filtert.
    Und kein AG wäre so dumm, so etwas mittels rechtlich fragwürdiger Filtermethoden zuzugeben.

    Der AG könnte jedem MA, ganz gleich ob BR-Mitglied oder nicht verbieten, private Mailkonten auf den Firmenservern zu einzurichten bzw. seine privaten Mails einzusehen.
    Dies ist ohne weiteres möglich.

  • Hallo Che,

    danke erstmal.

    Zum Punkt2:
    Wenn die KBR-Vereinbarung die Einzel-BVs ersetzt, kann dann eine Firma andere Regelungen abschließen?

    Ich bin in diesem Fall KBR, und arbeite hier eng mit den Einzel-BRs zusammen.

    Allerdings geht es hier nicht um SIcherheit, sondern um Sapm (Sprich Müllmails). Das Problem ist, dass diese stand heute nach TMDG 30 TAge aufbewahrt werden, und diese Aufbewahlrung kosten Plattenplatz, und damit Geld. Um diese 30 Tage will man herum, in dem man die Mails direkt löscht. Das darf amn aber nur, wenn keine privaten Mails dazwischen wären, und daher sollen private Mails unterbunden werden.

    Mit den Geschäftsmails darf die Firma verfahren, wie sie möchte, sind ja ihre.

    Und genau hier geht das Recht auch etwas auseinander. Im allg. kann eine ext. BV immer auch neu und anders formuliert werden. Aber durch die private Nutzung ist ein Individual-Anspruch auf Zustellung entstanden, der so einfach eben nicht unterbunden werden darf. So ist zumindest ein Verständnis.

    Aber das hat schon mal geholfen.

    Aber nochmal zu 2:

    HAt die KBR-BV immer Vorrang über die Einzel-BVs.

    und zu 3. Was ist mit Firmen, die keinen Betriebsrat haben? Ist der KBR für diese Zuständig, sprich gilt eine KBR-BV auch für diese?

    Grüßle
    Frank

  • Hallo,

    ich muß jetzt mal Wasser in den Wein gießen:

    :arrow: Über die Frage, ob das Arbeitsmittel Mail und Internet auch privat genutzt werden darf, entscheidet alleine der AG; es besteht keine Mitbestimmung des BR. Besteht eine (in diesem Passus freiwillige) BV hierzu, so wird m.E. der Passus zur privaten Nutzung in dem Augenblick hinfällig, in dem der AG gegenüber den AN erklärt, dass die private Nutzung fortan verboten sei. Bzw. ist die Erlaubnis zur privaten Nutzung hilfsweise nach Ablauf der Kündigungsfrsit der BV hinfällig (da keine Nachwirkung besteht, weil es sich um eine freiwillige BV handelt).

    :arrow: Auch wenn das private Mailen verboten ist, bezweifle ich doch sehr stark, dass ein Spamfilter mit automatischer Löschfunktion rechtens ist! M.E. handelt es sich um Datenunterdrückung nach § 303a StGB, da auch bei rein dienstlichen Mails das Einverständnis der NutzerInnen zur Löschung nötig ist, aber nicht automatisch vorausgesetzt werden kann. Mit Geschäftsmails darf die Firma eben nicht verfahren, wie sie mag, weil es "ihre" sind! Unter http://www.kes.info/archiv/online/04-3-006.htm findet sich z.B. folgendes Fazit: Die Diskussion um einen rechtskonformen Umgang mit Spam wird zweifellos fortdauern, bis durch erste Urteile auf eine einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden kann. Dennoch sind schon heute einige unstreitige Eckpunkte einer rechtlich sauberen Lösung festzuhalten: * Die zentrale Filterung und Löschung von Malware (Viren, Würmer, Trojanische Pferde etc.) ist rechtlich unbedenklich. * Zentrale semantische Spam-Filter stellen einen erheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar; ihr Betrieb setzt die explizite (freiwillige) Zustimmung des Empfängers voraus, die nicht durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden kann. * Rechtlich unbedenklich sind die Markierung von vermuteten Spam-Nachrichten im E-Mail-Header (zur späteren Filterung im Empfängersystem) und ebenso ein Verschieben der Nachrichten in einen persönlichen Quarantäne-Bereich (Betriebsvereinbarung erforderlich). * Das Löschen von mit hoher Wahrscheinlichkeit als Spam klassifizierten Nachrichten setzt das explizite Einverständnis des Empfängers voraus und erfordert, dass die Konfiguration und Justierung des Filters durch den Empfänger selbst vorgenommen werden kann.

    :arrow: Eine betriebliche Übung in Bezug auf die private Nutzung von Mail und Internet ist wohl prinzipiell möglich, ich würde sie in diesem Fall aber verneinen, auch wenn der AG die private Nutzung jahrelang genehmigt oder geduldet hat. Die betriebliche Übung entsteht nur dann, wenn aus dem wiederholten bzw. gleichbleibenden Verhalten des AG ein Vertrauenstatbestand erwachsen konnte (siehe z.B. http://www.arbeitszeitberatung…s/betriebliche_uebung.htm). Da die private Nutzung aber im Rahmen einer (in diesem Passus freiwilligen) BV genehmigt wurde, konnte kein Vertrauenstatbestand entstehen, denn eine BV kann jederzeit gekündigt und damit ihre Wirksamkeit beendet werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    ich muß jetzt mal Wasser in den Wein gießen:

    hi, ich auch: der gbr oder kbr darf gar keine bv abschließen, auch keine freiwillige, weil er gar nicht zuständig ist (§ 50 oder 58 betrvg). die sache kann nämlich problemlos innerhalb von den betrieben gelöst werden. tschö tyler

  • ... und selbst dann ist die Zuständigkeit des KBR nur gegeben, wenn die Ausübung der Mitbestimmung auf Konzernebene zweckdienlich erscheint und die Beauftragung nicht zu einer "teilweisen Selbstabdankung" der Einzel-BRe führt.

    Ich war mal Mitglied eines KBR, den die BRe ordnungsgemäß beauftragt hatten, zu einem bestimmten Punkt eine K-BV abzuschliessen. Die Zuständigkeit des KBR haben nichtsdestotrotz sowohl das ArbG als auch letztinstanzlich das LAG Hessen verneint.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von heelium :


    ... es sei denn der KBR wurde von den Einzel-BRs beauftragt.

    Hi,

    Danke erstmal für die Antworten.

    Ok, dann noch etwas technisches dazu:
    Dieser Konzern hat einen Mailserver, dessen Einstellungen geändert werden sollen. Daher ist es zweckdienlich, die BV vom KBR zu machen.

    Der KBR ist derzeit von etwa einem drittel der EBRs/GBRs mit diesem Thema beauftragt worden, und hat in seiner Sitzung die Übernahme des Themas einstimmig beschlossen.

    Ich gehe jetzt mal aus der Diskussion raus, denn was ich hier höre hat meinen Verdacht bestätigt, dass ich noch einen Fachanwalt aus der TMDG-Umgebung brauche, der mir die Zusammenhänge erläutert.

    Vor allem das mit den geschäftlichen Mails, die doch nicht dem AG gehören war für mich ganz neu, und noch gar nicht bedacht.

    Danke Euch allen für die weiteren Hinweise, und die weitere Erhöhung der Komplexität meiner Frage ;)

    Gruß
    Garcon79

  • Zitat von Garcon :

    Dieser Konzern hat einen Mailserver, dessen Einstellungen geändert werden sollen. (...) Der KBR ist derzeit von etwa einem drittel der EBRs/GBRs mit diesem Thema beauftragt worden (...).

    Hallo,

    wenn die Filter- und sonstigen Regelungen in Bezug auf Spam von dem konzernweiten Server aus festgelegt werden und nun auch geändert werden sollen, dann ist m.E. der KBR originär zuständig und muss nicht beauftragt werden, denn die Voraussetzungen sind erfüllt: Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (...). Solche Regeln haben bestimmt mitbestimmungsrelevante Bestandteile, darauf wies auch der von mir gepostete Link hin.

    In der dann zu verhandelnden K-BV kann man zusätzlich auch Regelungen treffen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen (z.B. die Erlaubnis der privaten Nutzung), aber erzwingbar werden solche Regelungen dann eben nicht sein.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    Hallo,

    wenn die Filter- und sonstigen Regelungen in Bezug auf Spam von dem konzernweiten Server aus festgelegt werden und nun geändert werden sollen, dann ist m.E. der KBR originär zuständig und muss nicht beauftragt werden, denn die Voraussetzungen sind erfüllt: Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (...). Solche Regeln haben bestimmt mitbestimmungsrelevante Bestandteile, darauf wies auch der von mir gepostete Link hin.

    In der dann zu verhandelnden K-BV kann man außer auch Regelungen treffen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen (z.B. die Erlaubnis der privaten Nutzung), aber erzwingbar werden solche Regelungen dann eben nicht sein.

    Grüsse Winfried

    Hallo,

    Vielen Dank.

    Dann liegt das Thema zumindest mal beim KBR.

    Das Problem verschäft sich dadurch weiter, das der Konzern die Maildienste selbst betriebt, und damit selbst TMDienstleister wird. Der eine Verweis auf TKG ist sehr schön, und bringt etwas Licht, jedoch teilweise schon mit dem Telekomm-Dienste-Gesetz und neuer technicken Überholt.

    Der Hinweis auf die "betriebliche Übung" den halte ich für nicht so recht zutreffend. In meinen Auen ist es ein betr. Übung, weil der MA durch die private Nutzung schon einen Vorteil erhält, den er über Jahre hatte. Zumindest in den Unternehmen, in denen die EBR-BV mit der widerrufbaren privaten Nutzung nicht gilt, sollte die übung damit existieren.


    Gruß
    Frank

  • Zitat von Garcon :

    Zumindest in den Unternehmen, in denen die EBR-BV mit der widerrufbaren privaten Nutzung nicht gilt, sollte die übung damit existieren.

    Hallo,

    wurde die private Nutzung vom AG erlaubt, ohne dass dies in einer BV geregelt wurde, dann ist es m.E. durchaus möglich, dass im Lauf der Zeit ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Ich habe die betriebliche Übung in meinem Beitrag explizit nur für diesen Fall (also für den Fall, dass die Erlaubnis über BV geregelt wurde) verneint.

    Wenn jetzt jenen AN, deren private Nutzung vom AG erlaubt war und bei denen u.U. damit eine betriebliche Übung entstanden ist, die private Nutzung untersagt wird, dann haben sie ggf. einen individualrechtlichen Anspruch gegenüber dem AG. Und da könnte der BR als Kollektivorgan nicht weiterhelfen. Und die AN, die ihren AG auf private Nutzung von Mail und Internet verklagen, die muß man mir erstmal zeigen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    Hallo,

    wurde die private Nutzung vom AG erlaubt, ohne dass dies in einer BV geregelt wurde, dann ist es m.E. durchaus möglich, dass im Lauf der Zeit ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Ich habe die betriebliche Übung in meinem Beitrag explizit nur für diesen Fall (also für den Fall, dass die Erlaubnis über BV geregelt wurde) verneint.

    Wenn jetzt jenen AN, deren private Nutzung vom AG erlaubt war und bei denen u.U. damit eine betriebliche Übung entstanden ist, die private Nutzung untersagt wird, dann haben sie ggf. einen individualrechtlichen Anspruch gegenüber dem AG. Und da könnte der BR als Kollektivorgan nicht weiterhelfen. Und die AN, die ihren AG auf private Nutzung von Mail und Internet verklagen, die muß man mir erstmal zeigen.

    Grüsse Winfried

    Hallo Winfried,

    Ok, dann hat sich das bestätigt. Klagen wird schon keiner ;)

    Immer noch offen bleibt meine Frage, ob eine KonzernBetriebsVereinbarung auch für die Firmen gilt, die keinen BR haben, weil zu klein, oder einfach keinen gewählt.

    Kann der KBR diese Firmen/MA mitregeln?

    Gruß
    Frank

  • Zitat von Garcon :

    Immer noch offen bleibt meine Frage, ob eine KonzernBetriebsVereinbarung auch für die Firmen gilt, die keinen BR haben, weil zu klein, oder einfach keinen gewählt.

    Hallo, guckst Du § 58 BetrVG, die Zuständigkeit des KBR erstreckt sich (...) auch (...) auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :

    Hallo, guckst Du § 58 BetrVG, die Zuständigkeit des KBR erstreckt sich (...) auch (...) auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Grüsse Winfried


    Danke,

    Wie sagt man?
    Auch ein blindes Huhn legt mal ein Ei ;) Oder so...

    Gruß
    Frank

  • Sorry, dass ich erst jetzt wieder antworte: Ich bezweifle hier ein originäres Recht für den KBR, da es sicherlich Programmmöglichkeiten gibt, die unterschiedlichen Firmen auch unterschiedlich zu behandeln, auch wenn es ein Zentralserver ist. Beispielsweise wird SAP zentral installiert, aber über Mandanten können einzelne Bereiche/Betriebe/Firmen unterschiedlich bedient werden. Auch unterschiedliche BVen können somit abgebildet werden (beispielsweise GLAZ-Regelungen).

    Wenn eine Einzelbeauftragung vorliegt, dann gilt die KBV - soviel ich weiß - auch nur in den Betrieben, von denen die Beauftragung kam, oder den Betrieben, die sich dieser KBV anschließen.

  • Zitat von heelium :


    Sorry, dass ich erst jetzt wieder antworte: Ich bezweifle hier ein originäres Recht für den KBR, da es sicherlich Programmmöglichkeiten gibt, die unterschiedlichen Firmen auch unterschiedlich zu behandeln, auch wenn es ein Zentralserver ist. Beispielsweise wird SAP zentral installiert, aber über Mandanten können einzelne Bereiche/Betriebe/Firmen unterschiedlich bedient werden. Auch unterschiedliche BVen können somit abgebildet werden (beispielsweise GLAZ-Regelungen).

    Wenn eine Einzelbeauftragung vorliegt, dann gilt die KBV - soviel ich weiß - auch nur in den Betrieben, von denen die Beauftragung kam, oder den Betrieben, die sich dieser KBV anschließen.

    Hallo Heelium,

    Zum Technischen:
    Es ist nicht möglich, die Gruppenmitglieder unterschiedlich zu behandeln. Entweder der Spamfilter arbeitet, wie eingestellt, und zwar für alles, oder gar nicht.

    Zur Zuständigkeit:
    Wie muss ein Betrieb sich der KBV anschließen? Was bedeutet das?

    Gruß
    Garcon

  • Hallo!

    Zitat von Garcon :

    Es ist nicht möglich, die Gruppenmitglieder unterschiedlich zu behandeln. Entweder der Spamfilter arbeitet, wie eingestellt, und zwar für alles, oder gar nicht.

    Dann ist der KBR nach § 58 BetrVG originär zuständig und muss nicht von einzelnen GBRen und BRen beauftragt werden! Heeliums Zweifel sind somit schlichterdings unberechtigt.

    Zitat von Garcon :

    Wie muss ein Betrieb sich der KBV anschließen? Was bedeutet das?

    Wenn der KBR nicht originär zuständig wäre, dann könnten innerhalb eines bestimmten - schon mal angeprochenen - Rahmens die BRe und GBRe den KBR mit der Verhandlung und dem Abschluss einer K-BV beauftragen. Diese würde dann aber auch nur für die Betriebe gelten, die von den GBRen und BRen, die die Beauftragung ausgesprochen haben, vertreten werden. Nicht für alle.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo dies kam nun per Mail an alle Mitarbeiter des Standortes der Firma AAA.

    " Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

    als Anhang beigefügt erhalten Sie die „Konzernbetriebsvereinbarung Kommunikationseinrichtungen“ vom 12.11.2008 zwischen dem Konzernbetriebsrat ::: Holding GmbH und der ..- Germany Holding GmbH.

    Der Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung wird gemäß Paragraph 2. „Geltungsbereich“ festgelegt und regelt klar, auch für alle Beschäftigten und Fremdfirmen-MitarbeiterInnen der Firma AAA Deutschland GmbH, die Nutzung der Kommunikationseinrichtungen.

    Diese tritt ab sofort für alle Mitarbeiter sowie Freelancer, temporär Angestellte usw. der Firma AAA Deutschland GmbH in Kraft und ist damit bindend für Sie und alle vorgenannten Beschäftigten!

    Sie sind dazu verpflichtet, sich mit dem Inhalt der beigefügten Konzernbetriebsvereinbarung schnellstens vertraut zu machen!

    Bitte bereinigen Sie Ihre Daten auf Ihren PCs entsprechend von allen privaten Dokumenten (z.B. Excel, Word), privaten Email-Adressen sowie Emails usw. bis spätestens zum 31.12.2009! "


    Fragen:

    Wir sind ein Tochterunternehmen des Konzerns mit Abführungsvertrag! Ist der KBR für uns zuständig?

    Wir haben einen Betriebsrat in der Fa. AAA, welche den KBR nicht beauftragt hat eine BV zu vereinbaren, ist die KBV trotzdem gültig?

    Wir haben keinen Datenschutzbeauftragten, können wir damit die KBV verhindern?

    Im sogenannten Paragraph 2 der KBV steht im Geltungsbereich:

    Diese Betriebsvereinbarung gilt

    . räumlich für alles Konzernstandorte
    . etc.

    Keine Auflistung der Standorte!!!!!!!!!!

    Habe mir bereits die § 58 angeschaut und sehe hier das die KBV meines erachtens nicht anwendbar ist.
    wie sollen wir uns als br verhalten, gegenüber Gf? einfach nichts tun
    oder informieren?

    welche empfehlungen sollen wir den mitarbeitern geben?

  • Zitat von NicoleAnne :


    Habe mir bereits die § 58 angeschaut und sehe hier das die KBV meines erachtens nicht anwendbar ist.
    wie sollen wir uns als br verhalten, gegenüber Gf? einfach nichts tun
    oder informieren?

    Der GF mitteilen, dass ihr die KBV für nicht anwendbar haltet und einen Anwalt beauftragen, genau dies vom ArbGericht feststellen zu lassen.

    Zitat von NicoleAnne :


    welche empfehlungen sollen wir den mitarbeitern geben?

    Bis zum Erweis der Ungültigkeit sollten sich die MA daran halten, wenn sie keine Abmahnung riskieren wollen.