Vorsorgeuntersuchung G25

  • In der Zeitung Arbeitsrecht im Betrieb 8/97 (ist schon 13 Jahre her) steht, dass nach § 88 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarungen zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden getroffen werden können und weiter unten: Eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann lediglich regeln, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch die vereinbarten Untersuchungen anbieten muß. Die Arbeitnehmer können jedoch nicht durch eine Betriebsvereinbarung zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen gezwunden werden.

  • Team-ifb

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