Dienstreise mit Auto - Kann man auf eine Übernachtung bestehen?

  • Hallo,

    ich habe einen Kollegen der soll mit dem Dienstwagen zu einem Termin zu einem Auftrageber unserer Firma fahren. Die Entfernung beträgt ca. 440 km. (4-5 Stunden fahrtzeit) Er sitzt selber hinterm Steuer und fährt. Die geplante Zeit beim Auftraggeber sind mit 2 Stunden angegeben. Er fragt nun ob er die Möglichkeit hat dort zu Übernachten, weil er die Heimreise ausgeruht machen möchte und Angst hat beim fahren in Sekundenschlaf zu fallen. Zudem ist am Freitagnachmittag mit Stau zu rechnen und es wird zeitig dunkel. Ein Zugreise wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.

    Wann kann man sagen (wenn man das kann) es besteht eine Übernachtungspflicht? Als Autofahrer an sich ist man von der StVO aufgefordert Aufmerksamkeit im Straßenverjehr zu gewährleisten.

    Wie sieht der Versicherungsschutz bei einem Möglichen Unfall aus, z.B. beim Sekundenschlaf, für den Arbeitnehmer durch den Versicher des Arbeitgebers (Unfallversicherung, wenn der Arbeitneher zu schaden kommt), wenn Nachgewiesen wird er (Autofahrer) war übernächtigt?

  • Hallo!

    Zitat von Lipsianer :

    Wie sieht der Versicherungsschutz bei einem Möglichen Unfall aus, z.B. beim Sekundenschlaf, für den Arbeitnehmer durch den Versicher des Arbeitgebers (Unfallversicherung, wenn der Arbeitneher zu schaden kommt), wenn Nachgewiesen wird er (Autofahrer) war übernächtigt

    Der gesetzliche Versicherungsschutz (durch die Berufsgenossenschaft) besteht im Prinzip immer, auch unter den o.g. Bedingungen.

    Zitat von Lipsianer :

    Wann kann man sagen (wenn man das kann) es besteht eine Übernachtungspflicht?

    Hier werden wohl die Regeln des ArbZG anzuwenden sein, also z.B. die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich, die Ruhezeit von mindestens 11 (bzw. 10) Stunden etc.pp. Zu prüfen wäre, ob die Reisezeit nun Arbeitszeit i.S. des ArbZG ist: Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) bei einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit i.S.d. §2 I ArbZG, wenn der AG lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem / der AN überlassen bleibt, wie er / sie die Zeit nutzt. (BAG, 11.07.2006, 9 AZR 519/05) Wird dagegen vorgeschrieben, dass der/die AN selber ein Auto zu steuern hat, so wird die Reisezeit als Arbeitszeit nach dem ArbZG anzusehen sein. D.h. auch die Maximalarbeitszeit von 10 Stunden wäre einzuhalten.

    Da die Dienstreise bei 4 Stunden Hinfahrt, 2 Stunden Tätigkeit am Zielort und 4 Stunden Rückfahrt diese Zeit wohl nicht überschreitet, sehe ich allerdings auch kein Problem. Würde diese Dauer überschritten, aber erst dann, so bestünde - grob gesprochen - wohl "Übernachtungspflicht".

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • bei einer Entfernung von 440 km reichen 4 Stunden nicht aus, wenn man nicht gerade über die Autobahn fliegt. Macht euch doch nicht selber durch unnötigen Zeitdruck Stress. Es soll ja auch Fahrerinnen und Fahrer geben, die nicht permanent mit Bleifuss fahren (wollen). Und auch bei Stau dürfte die Geschwindigkeit doch deutlich gedrosselter sein. Routenplaner geben übrigens auch Fahrzeiten an, die zumindest als Anhaltspunkt dienen können. Aber was ich eigentlich sagen will ist was anderes.
    Hat der Kollege denn seinem Chef schon gesagt, dass er übernachten will, weil er das für sinnvoll und geboten erachtet? Manchmal sucht man doch nur nach rechtlichen Gründen, anstatt seine Wünsche und Ansichten zu äußern. Der sachlichen Begründung (das ganze geht sehr wahrscheinlich über 10 Stunden. Man will ausgeruht beim Kunden sein, um seinen Job gut zu machen. Man will auch bei der Rückfahrt noch fit sein, um möglichst gefährdungsfrei am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Vielleicht noch dezent den AG an seine Fürsorgepflicht erinnert) ist so mancher Chef sicher zugänglich.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.