Fahrkosten des BRV

  • Hallo

    ich bin nun BRV.

    Der AG bezahlte immer, schon seit Jahren, dem BRV und Vollfreigestellten, die Fahrkosten ins Büro.
    Nun sagt er , seit dem ich BRV und Vollfreigstellt bin, das er es nicht mehr tut.
    In dem guten Gewissen, das er genau weis es ist für moch eine fast nicht zu erbringende finanzielle Belastung ist.
    Da das Betriebsratbüro ca 130Km von meinem Wohnort weg ist.

    Meine Vergleichsperson wird aber vom AG auf die Baustelle gefahren.

    Kann ich das auch einfordern?

    Oder habe ich nun echt die A Karte gezogen?

    Gruss Frank

  • der Weg von zuhause zum Dienstsitz ist der eigene Moscht und nicht der des AG. Unter Dienstsitz verstehe ich den üblichen Leistungserbringungsort, der regelmäßig im Arbeitsvertrag steht. Ist dieser nun nicht identisch mit dem Leistungserbringungsort der BR-Arbeit, hat der AG die Wegekosten zu zahlen.
    Einfacher gesagt, ist Dein Dienstsitz in einer Filiale in Hamburg und das BR-Büro in der Zentrale in Stuttgart, dann kommst Du für die Wegekosten von zuhause nach Hamburg auf und Dein AG für die Wegekosten und Wegezeiten von Hamburg nach Stuttgart.

  • Moin,
    schau Dir mal dieses Urteil an:
    BAG, 13.06.2007, 7 ABR 62/06
    Redaktioneller Leitsatz:

    1.Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen.
    2.Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Betriebsratsbüro sind keine Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG, wenn das Betriebsratsmitglied sie aufwenden musste, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen.
    3.Ist das Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG freigestellt, ändert sich durch die Freistellung der Ort der Leistungserbringung, zu dem sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zu begeben hat.
    4.Die Pflicht, sich für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung des Betriebsratsmitglieds von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG ein.

  • Zitat von 18302 :


    Der AG bezahlte immer, schon seit Jahren, dem BRV und Vollfreigestellten, die Fahrkosten ins Büro.
    Nun sagt er , seit dem ich BRV und Vollfreigstellt bin, das er es nicht mehr tut.
    In dem guten Gewissen, das er genau weis es ist für moch eine fast nicht zu erbringende finanzielle Belastung ist.
    Da das Betriebsratbüro ca 130Km von meinem Wohnort weg ist.

    Oder habe ich nun echt die A Karte gezogen?


    Ja. Hast Du. Denn das von Werner zitierte Urteil gibt dem ArbGeb recht.
    Andererseits steht nirgends, dass der BRV vollfreigestellt werden muss. Also: Du gibst Deine Freistellung zurück - und ihr bestimmt einen neuen Freigestellten.
    Und wenn Du jetzt ins BR-Büro musst, z.B. um Erklärungen des ArbGeb entgegenzunehmen oder selbige abzugeben (das sollte das BR-Gremium dem freigestellten untersagen 8) ), meldest Du Dich zur BR-Arbeit beim Cheffe ab, fährst 130km, machst Deine BR-Arbeit und fährst wieder 130km zurück. Fahrkarte/Mietwagen zahlt Cheffe (Isch abe gar keine Auto 8) )
    Dann zahlt er nicht nur den Weg, sondern auch noch die Wegezeit, so what...

  • Hallo

    daran haben wir auch schon gedacht!

    Aber wenn ich die Vollfreistellung wieder abgebe, habe ich laut Aussage meines AG keine Vergleichsperson mehr und dadurch ca. 10% Lohn Verlust :cry:

    Gruss Frank

  • Zitat von 18302 :

    Aber wenn ich die Vollfreistellung wieder abgebe, habe ich laut Aussage meines AG keine Vergleichsperson mehr und dadurch ca. 10% Lohn Verlust

    Sorry,

    aber das ist absoluter Quatsch.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von 18302 :

    naja aber da Du nicht mehr am Wochenarbeitest und auch keine Nachtschichten mehr mahcst hast Du weniger! Ist so.

    Ist eben nicht so! Sondern genau anders. Sprich: Immer noch Quatsch. Du lässt Dich ziemlich ins Bockshorn jagen von Deinem AG. Als FreigestellteR (sei es nun nach § 37 oder §38 BetrVG) hat man - verkürzt geschrieben - Anspruch auch auf die vorher erzielten Zuschläge, sei es für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die man nicht mehr leistet bzw. leisten kann wegen der BR-Tätigkeit, außerdem auch Anspruch auf vorher vergütete Erschwernis- und Sozialzulagen - siehe z.B. ErfK zu § 37 BetrVG, Rn. 8. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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