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im TVöD steht im §37, dass die Verjährungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis 6 Monate beträgt. Im §195 BGB steht (gültig ab 1.1.2002), dass die Verjährungsfristen generell 3 Jahre betragen, wenige Ausnahmen länger.
Der AG behauptet nun, der AN kann nur 6 Monate rückwärts Korrekturen zu seinen Gunsten beantragen.
Ich bin aber der Meinung, dass die Gesetzesnorm den höheren Rang hat und mangels Regelung, dass durch TV abgewichen werden kann, eine solche Abweichung nicht möglich ist.
Moin, ne das sind Ausschlußfristen aus dem Arbeitsverhältnis und die sind im TV oder im AV regelbar. Ist nicht dazu geregelt kommt erst das BGB zum tragen. Bei Metall NRW beträgt die Ausschlußfrist zB nur 3 Monate.
Der AG behauptet nun, der AN kann nur 6 Monate rückwärts Korrekturen zu seinen Gunsten beantragen.
Hallo,
der AG hat da recht. § 37 I TVöD sagt: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Und das gilt. Wie Wener schrieb: Ausschlußfristen sind über AV oder TV regelbar.
Im §195 BGB steht (gültig ab 1.1.2002), dass die Verjährungsfristen generell 3 Jahre betragen, (...) Ich bin aber der Meinung, dass die Gesetzesnorm den höheren Rang hat und mangels Regelung, dass durch TV abgewichen werden kann, eine solche Abweichung nicht möglich ist.
Im genannten §195 steht aber nicht "generell", sondern "regelmäßig"! Und von Regeln gibt es Abweichungen (z.B. in TV oder AV), wie es ja auch von Grundsätzen Ausnahmen gibt...