Moin,
im TVöD steht im §37, dass die Verjährungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis 6 Monate beträgt.
Im §195 BGB steht (gültig ab 1.1.2002), dass die Verjährungsfristen generell 3 Jahre betragen, wenige Ausnahmen länger.
Der AG behauptet nun, der AN kann nur 6 Monate rückwärts Korrekturen zu seinen Gunsten beantragen.
Ich bin aber der Meinung, dass die Gesetzesnorm den höheren Rang hat und mangels Regelung, dass durch TV abgewichen werden kann, eine solche Abweichung nicht möglich ist.
Gibt es hier Erfahrungen bei Euch?
Gruß