Hallo,
auf unsere frage, hat unsere AG im juni 2007 einen gebetsraum zu verfügung gestellt.. , aber ohne BV und ohne beschluss . gestern hat uns informiert dass der raum wird in zukunft für neuen zweck gedacht .
ohne ersatz . kann mann die § 87 . abs 8 hier brauchen .
Gebetsraum
- kader07
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- Erledigt
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wohl eher 87.1.1 Ordnung im Betrieb.
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"Ordnung im Betrieb"? Verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.
Die Beendigung von Sozialeinrichtungen ist nicht mitbestimmungspflichtig.
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Ich bin der Meinung, dass beim § 87 das WIE mitbestimmungspflichtig ist, nicht das OB.
( Bei freiwilligen Leistungen )
Also ob euer AG einen Raum für einen bestimmten Zweck
( Gebetsraum ) zur Verfühgung stellt ist seine Sache.
Wenn er es macht, habt ihr Mitbestimmung nach § 87 über die Ausgestallung Nutzung udg.
Da nichts geregelt ist, habt ihr vermutlich auch keine Handhabe wenn der AG diese freiwillige Leistung nicht mehr betreit stellt. -
vielen Dank für Eure Antworten.
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Team-ifb
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