Tätigkeiten sollen über 6 Wochen detailliert dokumentiert werden - ist das erlaubt?

  • Guten Tag,

    ich bin einköpfiger Betriebsrat in einem kleinen Unternehmen (20 MA).
    Vor ein paar Tagen wurden die MA einer Abteilung von ihrem Abteilungsleiter dazu aufgefordert, alle Arbeiten die sie verrichten, genau zu dokumentieren - inkl. Angabe der Zeit, die sie dafür benötigen. Das ganze soll nun 6 Wochen lang durchgeführt werden.

    Ich muss dazu sagen, dass Ende letzten Jahres bereits 3 MA betriebsbedingt gekündigt wurden und dass der Vorstand den MA Angst macht, indem er verbreitet, dass diese Maßnahmen noch nicht ausreichen, um dieses Jahr zu überstehen.

    Diese - in meinen Augen unerlaubte - Maßnahme würde ich gerne einstellen... weiß jedoch nicht so recht, auf welchen Paragrafen des BetrVG ich mich hier berufen kann.
    § 87 Abs. 1 Nr. 6 bezieht sich zwar auf Überwachung - aber eher auf die Überwachung durch technische Einrichtungen.

    Wer kann mir einen Tipp geben?

    Vielen Dank,
    Ingo

  • Zitat von imebro :

    Diese - in meinen Augen unerlaubte - Maßnahme würde ich gerne einstellen... weiß jedoch nicht so recht, auf welchen Paragrafen des BetrVG ich mich hier berufen kann.

    Hallo,

    imebro: Wie kommst Du darauf, dass das unerlaubt ist, wenn Du keine Gesetzesstelle kennst, die das verböte? Im Ernst: Ich sehe das zwar kritisch, halte es aber für zulässig.

    namafjall: Gut wird die Maßnahme dafür sein, Einsparpotentiale finden zu wollen, z.B. "überflüssige" Arbeiten, "Leerlauf", "doppelte Erledigung einfacher Aufgaben" etc.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    namafjall: Gut wird die Maßnahme dafür sein, Einsparpotentiale finden zu wollen, z.B. "überflüssige" Arbeiten, "Leerlauf", "doppelte Erledigung einfacher Aufgaben" etc.

    Grüsse Winfried


    Hallo Winfried,
    unterleigen solche Maßnahmen nicht der MB durch BR?

  • Hallo,

    zu solchen Aufzeichnungen sagen meine Kommentar ganz klar, daß dies lt. BAG weder unter § 87 Abs. 1 noch Nr. 6 zu fassen ist, da dies als "Arbeitsverhalten" bezeichnet wird. Somit besteht bei den Aufzeichnungen selbst keine MB.

  • Zitat von namafjall :

    unterleigen solche Maßnahmen nicht der MB durch BR?

    M.E. nein, mit der Begründung, wie sie Whoepfner auch schreibt. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich werde versuchen, den Vorstand nochmals zu befragen, wofür er diese Angaben benötigt und dann beobachten, dass diese nicht dazu benutzt werden, dass sich die betroffenen Personen quasi selbst weg rationalisieren... das befürchte ich nämlich.

    Danke für die Tipps!

    Gruss
    I.

  • Hallo zusammen,

    würde diesen Beitrag gern noch einmal öffnen und kommentieren.
    Ich sehe zu diesem Punkt nämlich durchaus ein MB-Recht des BR.
    Verweise in diesem Zusammenhang auf Fitting 23. Auflage Seite 1210 RN 72 zu § 87.1.1
    Hier werden Täötigkeitsbericht und Arbeitsbögen als MB-Pflichtig kommentiert.
    Würde also erst mal behaupten, man sei in der Mitbestimmung.
    Sall der AG mal den Gegenbeweis antreten.

    @ Imebro
    M.E. ist für Dich hier äußerste Wachsamkeit geboten.
    Das sind Anzeichen für Rationalisierung.

    Gruß
    Wolle

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.