Ermittlung des Bedarfs an Arbeitsstunden

  • Guten Tag, Kollegen,

    ich habe eine Frage zum MBR.
    Ein Bereichsleiter unseres Betriebs hat seine Mitarbeiter aufgefordert, in dieser Woche ein Excel-Blatt zu führen, in dem für jeden Wochentag Mitarbeitername, Tätigkeit, Voraussetzung für die Ausführung der Tätigkeit (Vorleistungen anderer Kollegen) sowie der Zeitbedarf und evtl Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsprozesse beschrieben werden sollen.
    Hierbei geht es m.E. um den Versuch, Arbeitsprozesse zu optimieren.
    Ein betroffenener Kollege hat beim BR angefragt, ob er diese Angaben ’ohne Bedenken’ machen kann, und er teilt sein Bedenken offensichtlich auch mit anderen Mitgliedern der Abteilung.
    Ist hier nicht der BR nach §87, Abs.1 (6)vorher zu fragen ? Und wenn ja, was können wir den Kollegen raten ?
    Danke für Euren Rat.
    Gruß

  • Hallo atriebsrat,

    ohne Eure Zustimmung gem. § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG darf diese Maßnahme nicht durchgeführt werden.

    Als BR würde ich dringenst ein Gespräch mit dem AG führen, zumal diverse Informations-/Beteiligungsrechte berührt sind oder berührt werden können.
    Eine exemplarische Übersicht der verschiedenen Zeiterfassungsmöglichkeiten findest Du hier:
    http://www.bau.hs-wismar.de/ba…loff/Zeiterfassungen.html

    Gegen eine solche "Zeitstudie/Prozessanalyse" werdet Ihr zwar nichts ausrichten können, die ist legitim, aber es muss vorab definiert werden, zu welchem Zweck diese Daten erhoben werden und dass jede Verwendung darüber hinaus unzulässig ist.
    Ansonsten gelten auch hier die typischen Regelungsinhalte, die in einer BV "Datenschutz" geregelt sein sollten (müssen).

    Gruß

    Kokomiko

  • Hallo atriebsrat,
    sehe ich als MBR des BR`s
    Ihr könnt den Arbeitgeber auffordern, dass er dem Bereichsleiter untersatg diese Listen erstellen zulassen.
    Wenn keine Reaktion erfolgt, mit Hilfe eines Anwaltes eine Unterlassungsklage mit einstweiliger Verfügung bei Arbeitsgericht beantragt.
    Danacht mit dem Arbeitgeber über die Angelegenheit verhandelt ; wenn es zu keiner Einigung kommt Einigungsstelle

  • Die Nummer 6 in § 87 Abs. 1 BetrVG enthält vier sog. “Tatbestandsmerkmale”:

    “Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen”

    Nämlich:

    1. es muss ich um eine technische Einrichtung handeln,
    2. es müssen Arbeitnehmer davon betroffen sein,
    3. die technische Einrichtung muss das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen und
    4. die technische Einrichtung muss dazu bestimmt sein.

    Zu 1. - “technische Einrichtung”:
    Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn eine Apparatur oder ein Mechanismus eingesetzt wird, der einen gewissen Grad an Technisierung erreicht. Es kann sich dabei sowohl um Hardware wie um Software handeln. In dem Moment aber, wo der Bereichleiter z. B. eine Software oder Excel einsetzt, seine Erkenntnisse über die Arbeitnehmer mit einem PC-Programm festhält oder dergleichen, kommt eine technische Einrichtung zum Einsatz, die eine Mitbestimmungspflicht begründet.

    Ich werde zuerst den GL auffordern, zu unterlassen und Ihre gesetzlich Pflichten einzuhalten. Sollte der GL Ihr Verhalten nicht ändern oder wieder verstoßen, werde ich unverzüglich vor dem zuständigen Arbeitsgericht ein Verfahren nach § 23 Abs. 2 BetrVG gegen der Firma einschalten.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.