Weg zur Kantine Arbeitszeit oder Pausenzeit?

  • Zitat von Timo Beil :

    ... und ich meine auch dass hier der Arbeitgeber sehr wohl sauber argumentieren kann dass der BR dabei kein Mitbestimmungsrecht hat, da die Lage der Pausen nicht geändert wird.

    Hallo,

    ich nehme jetzt auch mal das Spiel über viele Banden auf. Timo, folgt man Deiner ursprünglichen Argumentation bis zu ihrem Ende, dann verstößt der AG sehr wohl gegen die Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 I 2 BetrVG. Denn der BR hat einer Pause von z.B. 15 Minuten zu einer bestimmten Lage zugestimmt, sagen wir mal von 9.30 - 9.45 Uhr. Zu diesen Zeiten "gongt" es jetzt, und es gibt AN, die dann 3 Minuten zur Kantine brauchen, wo noch Deiner (m.E. logischen) Argumentation die Pause erst beginnt. Für diese AN begönne die Pause also erst um 9.33 und endete schon um 9.42, ist also nur 9 Minuten lang... Noch dazu müßte man bedenken, dass nach dem ArbZG Pausen von weniger als 15 Minuten gar nicht möglich sind...

    Zum Zweiten sehe ich Möglichkeiten nach § 87 I 7 BetrVG, dass der BR dem AG ggf. weitere und arbeitsplatznähere Pausenräume abtrotzen könnte.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    um mit Timo vielleicht zu argumentieren: ab dem Gong kann der AN tun und lassen was er will: er hat Pause. Ob er sich dann auf den Weg zur Kantine macht oder am Platz bleibt und Zeitung liest, ist ihm alleine überlassen. Und mit dem zweiten Gong hat er dann seine privaten Dinge einzustellen und wieder zu arbeiten.
    Dass der AN für das Einnehmen der Mahlzeit nicht die nötige Ruhe hat, steht auf einem anderen Blatt.

    Gruß/Günther

  • Zitat von heelium :


    Hallo Winfried,

    um mit Timo vielleicht zu argumentieren: ab dem Gong kann der AN tun und lassen was er will: er hat Pause. Ob er sich dann auf den Weg zur Kantine macht oder am Platz bleibt und Zeitung liest, ist ihm alleine überlassen. Und mit dem zweiten Gong hat er dann seine privaten Dinge einzustellen und wieder zu arbeiten.
    Dass der AN für das Einnehmen der Mahlzeit nicht die nötige Ruhe hat, steht auf einem anderen Blatt.

    Gruß/Günther

    Hi Heelium,

    da wir ein produzierender Betrieb für Lebensmittel sind ist es verboten in dem Betriebsgebäude etwas zu essen ausser in der Kantine, weiterhin ist es verboten private Gegenstände (Zeitung, Uhr, Handy etc.)mit an den Arbeitsplatz zu nehmen.

    Gruß

    Marco

  • Zitat von MarcoP. :


    Siegbert
    wir stempeln nur zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende,
    unsere Stempeluhr befindet sich direkt am Personaleingang und ist die Einzigste im Betrieb.

    dann ist der Gang von der Stempeluhr zum Arbeitsplatz und abends umgekehrt bezahlt? Sehe ich das richtig? Wenn ja, was wollt Ihr mehr.

  • Zitat von Siegbert :

    dann ist der Gang von der Stempeluhr zum Arbeitsplatz und abends umgekehrt bezahlt? Sehe ich das richtig? Wenn ja, was wollt Ihr mehr.

    Nein leider nicht...uns werden morgens und abends pauschal jeweils 3 Min. fürs Umkleiden und den Gang zum Arbeitsplatz abgezogen. Wir haben auch keine Gleitzeit...wenn ich um 6:50Uhr stempel obwohl ich erst um 7Uhr Dienstbeginn habe, werden mir nicht automatisch 10min. gutgeschrieben.

    Gruß

    Marco

  • Zitat von Winfried :


    ... dann verstößt der AG sehr wohl gegen die Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 I 2 BetrVG. Denn der BR hat einer Pause von z.B. 15 Minuten zu einer bestimmten Lage zugestimmt, sagen wir mal von 9.30 - 9.45 Uhr. Zu diesen Zeiten "gongt" es jetzt, und es gibt AN, die dann 3 Minuten zur Kantine brauchen, wo noch Deiner (m.E. logischen) Argumentation die Pause erst beginnt. Für diese AN begönne die Pause also erst um 9.33 und endete schon um 9.42, ist also nur 9 Minuten lang...

    Diese Schlussfolgerung geht aber doch nur wenn man meinen Rechtsstandpunkt einnimmt. Wenn man diesen Rechtsstandpunkt einnimmt, dann kann man die Sache mit den Gongs gar nicht in dieser Art machen.

    Der Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers ist doch aber "Die Psues beginnt mit dem Gong und endet mit dem Gong". Damit stehen den AN jeweils 15 Minuten Pause zu. Also müsste man doch den Arbeitgeber sogar davor warnen, den BR hier mitbestimmen zu lassen, weil er damit seinen eigenen Rechtsstandpunkt gefährdet.

    Zitat von Winfried :

    Zum Zweiten sehe ich Möglichkeiten nach § 87 I 7 BetrVG, dass der BR dem AG ggf. weitere und arbeitsplatznähere Pausenräume abtrotzen könnte.

    Das sollte man sich aber auch sehr genau überlegen. Der AG könnte dann die AN relativ leicht auf die nahegelegenen Pausenräume verweisen und bräuchte sich der Diskussion um den Weg zur Kantine gar nicht mehr zu stellen.

  • Marco,

    mal ganz blöd nachgefragt, um welche Pause geht es eigentlich?

    Eure tägliche Arbeitszeit wird doch über 6 Stunden hinaus gehen und warum ist hier die ganze Zeit nur die Rede von 15 Minuten Pausenzeit? Habt Ihr zwei Pausenblöcke á 15 Minuten? Und werden die Pausenzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet oder nicht?

    Gruß

    Kokomiko

    Nachtrag

    Winfrieds Idee, näher gelegene Pausenräume verlangen zu können/wollen, halte ich bei der geschilderten Entfernung zur Kantine für reichlich absurd.

  • Hi Kokomiko,

    wir haben 15 min. Frühstück und 30 min. Mittag.
    Wir reden die ganze Zeit von den 15.min, weil es
    dort halt am stärksten behindert, wenn ca. 33% der
    Pause mit dem Weg zur Kantine verbracht werden.

    Gruß

    Marco

  • Zitat von Timo Beil :

    Diese Schlussfolgerung geht aber doch nur wenn man meinen Rechtsstandpunkt einnimmt. Wenn man diesen Rechtsstandpunkt einnimmt, dann kann man die Sache mit den Gongs gar nicht in dieser Art machen.

    Das sollte man sich aber auch sehr genau überlegen. Der AG könnte dann die AN relativ leicht auf die nahegelegenen Pausenräume verweisen und bräuchte sich der Diskussion um den Weg zur Kantine gar nicht mehr zu stellen.

    Hallo Timo,

    so ist das halt: Je nach Rechtsstandpunkt unterscheiden sich die Schlußfolgerungen. Deswegen mein Vorschlag, als BR eine Verletzung der MBR nach § 87 I 2 BetrVG zu konstatieren und den AG zu einer Vorgehensweise gemäß der Ansicht des BR auszufordern, bis hin zu einer Klage nach § 23 III BetrVG, falls der AG nicht einlenkt. Das Gericht wird dann die Klärung herbeiführen.

    Und zum Vorschlag mit dem § 87 I 7 BetrVG: Da stimme ich Dir zu, vorher genau zu überlegen ist nie ein Fehler bei BR-Angelegenheiten. Was Marcos BR fordern könnte, und ob er überhaupt etwas fordert, hängt von den dortigen Gegebenheiten und Risikoabwägungen ab. Die wir nicht kennen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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