BR bei Prozess zu einem Leistungsverbesserungsplan (Performance Improvement Plan= PIP) in der Mitbestimmung? Und wenn ja, bis zu welchem Maß?

  • Hallo ihr klugen Leute,

    wenn es einen schriftlichen Prozess (10 seitiges Dokument mit Vorlagen/Templates) im Unternehmen gibt , dass bei erläutert wie bei Leistungsmängeln ein Leistungsverbesserungsplan erstellt und abgearbeitet wird, ist man dann als BR bei der Erstellung dieses Prozesses und bei der Anwendung des Prozesses in der Mitbestimmung?

    Wir haben zwar eine Betriebsvereinbarung zu Grundsätzen von Personalbeurteilungen (ich glaube nach 94 Abs. 2 i.V.m. § 94 Abs. 1 BetrVG) aber das Thema Leistungsverbesserungsplan wird in der Betriebsvereinbarung nicht behandelt. Natürlich werden dort allgemeine Prinzipien behandelt, wie z.B. dass Leistungsziele "SMART" sein müssen, also z.B. realistisch und auch erreichbar sein müssen, aber der Leistungsverbesserungsplan als solches wird eben nicht erwähnt in der BV.

    Haben wir eventuell durch den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung zu Grundsätzen von Personalbeurteilungen, wo das Thema Leistungsverbesserungsplan nicht vorkommt, unser Mitbestimmungsrecht quasi verwirkt? Oder gibt es weiter ein Mitbestimmungsrecht welches ausgeübt werden kann?


    Also das oben erwähnte Dokument, dass den Leistungsverbesserungsplan für Führungskräfte erläutert, stammt von unserem Mutterkonzern außerhalb Europas...

    Uns wurde das Dokument nie offiziell in Form einer Betriebsratsanhörung vorgelegt.



    Vielen Dank schon mal im Voraus für eueren Input

    Solitarius

  • Ich denke hier muss man ein bisschen "kleinteiliger" denken. Ein "Leistungsverbesserungsplan" an sich ist ja erstmal nicht betriebsverfassungsrechtlich definiert und damit erstmal auch nicht mitbestimmungspflichtig. Aber ein solcher "Leistungsverbesserungsplan" enthält natürlich auch immer einen "Maßnahmenkatalog", also welche Maßnahme ist einzuleiten, wenn dieses oder jenes eintritt, oder dieses oder jenes Ziel nicht erreicht wird.

    Die gilt es jetzt auseinander zu pflücken. Jede einzelne Maßnahme, die dieser "Leistungsverbesserungsplan" enthält ist dahingehend zu prüfen, ob sie die Mitbestimmung des BR auslöst.

    Ganz simples Beispiel: Der AG darf sich einen hübschen "Leistungsverbesserungsplan" malen und da reinschreiben, dass beim nicht-erreichen eines Produktionsziels jeder MA täglich eine Überstunde macht, bis der Rückstand aufgeholt ist. Das hebelt aber nicht die Mitbestimmung des BR aus und wenn dieser den Überstunden nicht zustimmt, dann gibt es auch keine.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Bevor ich den Beitrag als erledigt markiere, noch eine Rückfrage: Also ein Arbeitgeber kann einen Prozess verschriftlichen, der den Vorgesetzen erläutert, wie bei sie Leistungsmängeln ihrer Untergebenen einen Leistungsverbesserungsplan mittels Standardformularen erstellen und abarbeiten.
    Und wo müssten diese Leistungsmängel und Leistungsverbesserungspläne dann abgelegt werden?
    Reicht es wenn die E-Mails hin und hergeschickt werden (unter anderem auch an nächst höhere Vorgesetzte). Sind ja personenbezogene Daten. Also müsste da dann ein Eintrag für all diese Leistungspläne (die personenbezogene Daten beinhalten) im Bestandsverzeichnis der Verarbeitungsvorgänge mit personenbezogenen Daten erfolgen, den sich der BR zeigen lassen könnte?