Hallo zusammen,
es gibt in unserem Betrieb ein Dokument, das schon vor der Gründung des Betriebsrates (BR) und Betriebsvereinbarungen (BV) zu diversen Themen existierte.
Das Dokument heißt Mitarbeiterhandbuch, ist ein gelenktes Dokument und wird momentan von der Personalabteilung und dem Qualitätsmanagement überarbeitet. Der BR wurde gebeten, die Änderungen zu kommentieren.
Das Dokument enthält momentan noch Themenbereiche wie Krankmeldung und Arbeit am 24.12. und 31.12. und Aussagen zur Entlohnung im Krankheitsfall und an diesen Tagen, aber auch zu Bewirtung von Gästen, Umgang mit Lieferanten u.v.a.m..
Wie gehen wir hier in Bezug auf die BV Arbeitszeit vor?
Sollten wir diese Themenbereiche in die BV aufnehmen und in dem Mitarbeiterhandbuch nur noch auf die BV verweisen?
Ich fände es schlecht weiterhin eine Aufteilung auf zwei verschiedene Dokumente zu haben wo zum selben Themenbereich Arbeitszeit manches in Handbuch und manches in der BV geregelt ist.
Wie handhabt Ihr das ?
Einige Vorschläge sind m.M. nicht rechts z.B., dass man sich bis 12 Uhr mittags krankgemedet haben muss, um den Lohn für den ganzen Arbeitstag zu bekommen.
Wer sich nach 12 Uhr krankmelde müsse Überstunden abgleiten.
Gefunden habe ich dazu u.a.: Zeitkonten richtig gestalten / 2.4 Entgeltfortzahlung
"Für die Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitszeit nicht ausgefallen wäre. Zum Entgelt gehören dabei neben dem ausgezahlten Arbeitslohn auch Zeitgutschriften und Zeitschulden, die dem Arbeitnehmer ohne Krankheitsfall gewährt bzw. belastet worden wären – das Bundesarbeitsgericht spricht insoweit auch vom "Zeitfaktor" der Entgeltfortzahlung. Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage (z. B. 5-Tage-Woche Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden Soll-Arbeitszeit an allen Arbeitstagen) ergeben sich hinsichtlich der Zeitkontenführung in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten: Der Mitarbeiter wird am Krankheitstag oder bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall im Zeitkonto so gestellt, als hätte er die Soll-Arbeitszeit erbracht."
Bisher wird das bei uns auch so gemacht. MA mit 40-Stundenwoche werden bei Krankheit 8 Stunden gutgeschrieben, egal ob sie sich vor Arbeitsbeginn oder erst nach einigen Stunden Arbeit krankmelden.
Bei Thema Arbeit am 24.12. und 31.12. soll es auch eine Änderung geben.
Bisher ist bei uns um 14 Uhr Dienstschluss, vergütet wird aber der ganze Tag. Das steht im Mitarbeiterhandbuch.
Nun soll für beide Tage die volle Arbeitszeit gelten.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das tun, aber meine Frage ist: Durch die jahrelange Praxis ist eine betriebliche Übung entstanden.
Unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber diese abschaffen?
Kann er einfach des Handbuch ändern und damit durchkommen oder können wir als BR ihn aufhalten?
Ich bezweifle ersteres, möchte mir aber sicher sein.
(Bitte entschuldigt die Fragen, mein BR ist noch ziemlich neu, wir machen momentan diverse Grundlagenschulungen und noch nicht alles Wissen sitzt gut genug.)
https://www.unternehmenswelt.de/news/recht/arbeiten-an-heiligabend-weihnachten-und-silvester
"Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine Feiertage. Ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern, hängt von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. In vielen Bereichen gibt es bereits Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag."
Interessant ist auch "Wenn deine Mitarbeiter an einem Feiertag arbeiten und einen vertraglich vereinbarten Zuschlag erhalten, dann lohnt sich das für sie steuerlich. Laut Einkommensteuergesetz § 3b sind für tatsächlich geleistete Arbeit an folgenden Tagen Zuschläge bis zu dieser Höhe im Verhältnis zum Grundlohn steuerfrei:
- am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 25. und 26. Dezember: 150 Prozent des Grundlohns*
- am 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent des Grundlohns*
"Das gilt, sofern der Grundlohn pro Stunde 50 Euro nicht überschreitet. Als Grundlohn bezeichnet der Gesetzgeber nicht nur den laufenden Arbeitslohn. Hierunter zählen außerdem vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung."