Als Pflegedienstleitung für die Betriebsratswahl aufstellen lassen

  • Guten Tag,


    ich arbeite als Pflegedienstleitung in einer stationären Pflegeeinrichtung.
    Wir haben bereits einen bestehenden Betriebsrat.


    Nun wollte ich herausfinden ob es in der Theorie möglich wäre mich bei der nächsten Neuwahl für den Betriebsrat aufstellen zu lassen.

    Hierbei bin ich ziemlich schnell auf den § 5 BetrVG gestoßen welcher regelt wer ein leitender Angestellter ist und somit (so wie ich vermute) nicht für die Wahl aufgestellt werden darf.


    Vorweg möchte ich erwähnen das ich nicht befugt bin eigenmächtig Personal einzustellen, abzumahnen oder zu entlassen.

    Eventuell relevant wäre in meinem Fall wenn überhaupt nur der (3) 3.:

    (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb


    [...]

    3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.


    Meiner Meinung nach ist das allerdings sehr offen formuliert, da kann man ja einiges reininterpretieren.

    Ich mache mir Sorgen, falls ich versuchen sollte mich aufzustellen zu lassen und ich nun aber doch als leitender Angestellter gelten sollte und so nicht zur Wahl zugelassen werden, ich keinen Kündigungsschutz habe.
    Das die Geschäftsführung in so einem Fall natürlich dann alles daran setzen würde so jemanden auszutauschen ist eigentlich fast selbstredend.


    Mir geht es nicht generell darum das ich Kündigungsschutz haben möchte, sondern es werden seitens des Arbeitgebers wirklich fragliche Methoden verwendet welche ich, auch als Pflegedienstleitung (oder auch grade eben als Pflegedienstleitung) nicht mittragen oder vor Mitarbeitern rechtfertigen kann. Ich möchte aber auch nicht einfach in den Sack hauen, weil es dann für alle Mitarbeiter nur noch schlimmer werden würde.

    Und unser Betriebsrat kann wirklich Verstärkung gebrauchen.

    Was eventuell noch relevant sein könnte, ist dass ich keinen Arbeitsvertrag als Pflegedienstleitung habe, sondern lediglich als stellv. Pflegedienstleitung, da mein Arbeitgeber mir bisher nie einen neuen Vertrag als Pflegedienstleitung angeboten hat und ich aber auch den Ball flach gehalten habe, weil mir hierdurch bisher keine Nachteile entstanden sind.

    Wie ist eure Meinung hierzu?
    Darf ich mich aufstellen lassen?
    Sollte ich mich aufstellen lassen?

  • Die Kommentierungen zum § 5 BetrVG sind relativ klar, auch als PDL erfüllt man diese Kriterien in aller Regel nicht. Erst recht nicht, wenn Dein AV das nicht entsprechend ausformuliert.


    Ob bei einer künftigen BR-Wahl ein Disput zur Wählbarkeit der PDL aufkommt, wird schon im Vorfeld klar werden. Der AG muss den WV ja eine Wähler:innen-Liste übergeben - stehst Du da drauf, sieht der AG Dich nicht als LA, stehst Du da nicht drauf, muss der WV ggf in den Konflikt mit dem AG gehen.


    Auch wenn die Wahl hinterher angefochten würde wg Deines Status, den (nachwirkenden) Kündigungsschutz als Kandidat:in hättest Du allemal.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ob bei einer künftigen BR-Wahl ein Disput zur Wählbarkeit der PDL aufkommt, wird schon im Vorfeld klar werden. Der AG muss den WV ja eine Wähler:innen-Liste übergeben - stehst Du da drauf, sieht der AG Dich nicht als LA, stehst Du da nicht drauf, muss der WV ggf in den Konflikt mit dem AG gehen.

    Zusatzfrage: Schon bei der letzen BR Wahl im Unternehmen? Und falls ja dort auf der Wählerliste gewesen?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Erst wird die Wählerliste aufgestellt und "ausgefochten". Erst dann können Listen eingereicht werden. Dein Status steht also fest, bevor du dich öffentlich bekennen musst.

    Auch wenn die Wahl hinterher angefochten würde wg Deines Status, den (nachwirkenden) Kündigungsschutz als Kandidat:in hättest Du allemal.

    Laut Fitting ist eine Anfechtung aufgrund der Wählerliste durch die MA nur zulässig, wenn während der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt wurde. Durch den AG ist sie nicht zulässig, sofern die Wählerliste auf dessen Angaben beruht, sie also quasi ohne Streit so festgelegt wurde. Auch da besteht für dich nur dann ein Risiko, wenn es vorher schon "Tamtam" gab.


    Wenn du anständig mit deiner Führungsposition und dem BR-Amt umgehst, dann finde ich das gut. Persönlich würde ich mir nur viel Transparenz wünschen, um deine Beweggründe ehrlich einschätzen zu können. Aber das sollst du wohl zusammen mit dem Gremium hinbekommen.

  • Ich mache mir Sorgen, falls ich versuchen sollte mich aufzustellen zu lassen und ich nun aber doch als leitender Angestellter gelten sollte und so nicht zur Wahl zugelassen werden, ich keinen Kündigungsschutz habe.
    Das die Geschäftsführung in so einem Fall natürlich dann alles daran setzen würde so jemanden auszutauschen ist eigentlich fast selbstredend.

    das ist sehr unschön, aber der nachwirkende Kündigungsschutz läuft ja auch aus nach der Wahl (6 Monate)

    Du gehst anscheinend davon aus gewählt zu werden (das kann ich nicht beurteilen), aber ich gehe z.B. immer davon aus nicht gewählt zu werden, weil das der ungünstigere Fall wäre.

    Wenn Du also davon ausgehst wegen Deiner Kandidatur bei nächster Gelegenheit ausgetauscht zu werden, dann mußt Du leider auch den Fall in Betracht ziehen, das Du nicht direkt in den BR gewählt wirst.


    --> das ganze Thema BR-Behinderung, Wahlbehinderung, Wahl-Bewerber behindern und bedrohen lasse ich hier mal aus

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Ich möchte aber auch nicht einfach in den Sack hauen, weil es dann für alle Mitarbeiter nur noch schlimmer werden würde.

    Wenn du im Falle des Nicht-gewählt-werdens nach Ablauf der Schutzfrist aufgrund deiner Wahl gekündigt werden solltest, dann ist das (nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage) ein guter Zeitpunkt, um das sinkende Schiff zu verlassen.

    Du solltest diese Eventualität einfach mit im Blick behalten, dich davon aber nicht einschüchtern lassen.