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Unser AG möchte - die zustimmung des BR vorausgesetzt - eine namentliche Statistische Auswertung in der Auftragserfassung vornehmen, um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung (die ja Pflicht aus dem Arbeitsvertag) zu kontollieren.
Anonym gibt es eine Statitik aus der hervor geht 3 MA schaffen sehr wenig im vergleich zu 3 anderen , die das 10 fache schaffen und um hier Ursachen zu erforschen möchte unser AG Namen dazu haben.
Kann der BR hier mit einer Reglungsabrede solch eine Leistungskontrolle gestatten. Oder spricht der Datenschutz sowieso dagegen.?
Denkspiel: Diese drei MA sind die besten im ganzen Laden und fahren zu den Kunden, bei denen alle Kollegen aufgeben. Die knacken die richtig harten Nüsse und arbeiten dann auch noch korrekt, zuverlässig und sauber - zur besten Zufriedenheit der Kunden. Der Nachteil ist, dass genau diese Aufträge viel länger dauern als der Pfusch des schnellsten Kollegen.
Was will ich damit sagen? So eine Statistik ist, wenn die Aufträge nicht vollkommen identisch sind, wertlos und führt nur zu unberechtigten Repressionen.
Anonym gibt es eine Statitik aus der hervor geht 3 MA schaffen sehr wenig im vergleich zu 3 anderen , die das 10 fache schaffen und um hier Ursachen zu erforschen möchte unser AG Namen dazu haben.
Grundsätzlich darf der AG natürlich allzeit die Arbeitsleistung überprüfen, dagegen steht der Datenschutz prinzipiell nicht.
Bei Vorhandensein eines BR muss er dabei die Mitbestimmung nach § 87 (1) Nr 6 BetrVG beachten. Deswegen, regi , vorab meine Frage: Habt Ihr eine BV zur Verhaltens- und Leistungskontrolle
Wenn nein, warum nicht? Der BR kann da jeweils Kontrollen zustimmen oder ihnen widersprechen, aber Fall-zu-Fall-Entscheidungen sind ja nicht der Weisheit letzter Schluss... Wenn ja, was sagt die denn zum Thema? Denn daran haben sich BR und AG zu halten.