Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
ich habe noch nichts gelesen und auch keine genaue Auskunft bekommen zu folgender Frage:
Was bedeutet eigentlich der besondere Kündigungsschutz genau?
Dass z.B. bei einem aktiven Ersatzmitglied innerhalb des nächsten Jahres nach Beendigung der Ersatztätigkeit eine Kündigung gar nicht erst ausgesprochen werden darf
oder
dass innerhalb des Jahres eine Kündigung nicht wirksam werden darf?
Rheinland , eigentlich ist es recht eindeutig. Mit "Kündigung" ist immer der Ausspruch der Kündigung gemeint. Und niemals das Ende der Kündigungsfrist.
Und Rheinland , Du verwechselst was. Wirksam wird eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang bei der zu kündigenden Person, nicht mit dem Ende der Kündigungsfrist.