Nachwirkung von gekündigter Betriebsvereinbarung

  • Es kommt darauf an, was dazu in der BV vereinbart wurde.

    Es muss unterschieden werden zwischen freiwilligen und erzwingbaren BV`n

    Um was für eine BV handelt es sich bei euch?


    Schau dir dazu bitte auch einmal den § 77 BetrVG an.

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    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
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    Einmal editiert, zuletzt von Der Nordfriese ()

  • es ist eine erzwingbare BV, die ja nach §77(6) weiter, bis sie durch eine neue erstzt wird.

    Was ist aber wenn keine neue folgt.

    In unserem Fall geht es um Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ( Vogelkartierungen), bei denen die Mitarbeiter eigenverantwortlich die Arbeitszeit in einem festgesetzten Zeitbudget festlegen können, dem der Arbeitgeber und der BR pauschal zugestimmt hat.

    Wir wollen hier einen Zuschlag für diese Arbeit in die bereits bestehende BV mitreinnehmen, was der Arbeitgeber ablehnt.

    So wollen wir diese BV kündigen, damit wieder vor jeder Arbeit an einem Sonntag eine Genehmigung eingeholt werden muß.

  • Was ist aber wenn keine neue folgt.

    wie Du selbst schreibst

    die ja nach §77(6) weiter, bis sie durch eine neue erstzt wird.

    aber ihr könnt ja wieder eine Verhandlung zu einer neuen BV erzwingen und dann weiter machen bis zur Einigungsstelle

    --> danach habt ihr dann ja die neue BV

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Sie wirkt weiter, bis ihr etwas neues Verhandelt habt.

    Will der AG nicht verhandeln, dann die einigungsstelle anrufen.


    Randolf war schneller. :)

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  • In unserem Fall geht es um Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ( Vogelkartierungen), bei denen die Mitarbeiter eigenverantwortlich die Arbeitszeit in einem festgesetzten Zeitbudget festlegen können, dem der Arbeitgeber und der BR pauschal zugestimmt hat.

    ist das wirklich eine erzwingbare BV?

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  • Ich weiß ja nicht, ob ich hier falsch liege, aber nach meiner Meinung sind nur folgende Bereiche für eine erzwingbare BV relevant:


    soziale Angelegenheiten

    Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

    Auswahlrichtlinien

    Maßnahmen der Berufsbildung, die der Beschäftigungssicherung dienen

    Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

    Sozialplan


    jetzt war Fried schneller, und wieder etwas dazu gelernt.

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  • Wir wollen hier einen Zuschlag für diese Arbeit in die bereits bestehende BV mitreinnehmen, was der Arbeitgeber ablehnt.

    ich frage mich eher, ob die Einigungsstelle wohl den "Lohnzuschlag" überhaupt mit in eine BV reinnehmen würde?


    Das ist ja das Ziel warum man die vorhandene BV kündigen möchte

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  • Ich muss spezifischer werden.

    ich frage mich eher, ob die Einigungsstelle wohl den "Lohnzuschlag" überhaupt mit in eine BV reinnehmen würde?

    Die ArbZ ist mitbestimmt.


    Der Zuschlag unterliegt der Tarifsperre des § 77 (3) BetrVG und darf gar nicht in einer BV behandelt werden.


    Allerdings könnte man den durch die Hintertür erreichen.

    So wollen wir diese BV kündigen, damit wieder vor jeder Arbeit an einem Sonntag eine Genehmigung eingeholt werden muß.

    Man stimmt den Sonntagsdiensten nicht mehr zu und teilt dem AG (informell) mit, dass man kein Problem mehr damit habe, wenn er diese mit Zuschlag vergütet.


    Frage: Hat der AG denn überhaupt eine behördliche Genehmigung für Sonntagsarbeit?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Fried


    ich habe es ähnlich vermutet, war mir aber nicht sicher.

    Danke für die Erklärung


    Man stimmt den Sonntagsdiensten nicht mehr zu und teilt dem AG (informell) mit, dass man kein Problem mehr damit habe, wenn er diese mit Zuschlag vergütet.

    aber wenn die aktuelle BV doch Nachwirkung hat, dann bliebe ja nur eine neue BV abzuschließen aus der hervorgeht, das man jedem "Extradienst" wieder zustimmen will.

    Was ja einer wirksamen Kündigung ohne Neuabschluss einer neuen BV gleichkäme, was aufgrund der Nachwirkung der alten BV ja nicht geht. ?(


    Irgendiwe habe ich das Gefühl die "alte" BV mit Nachwirkung hat sehr negative Nachwirkungen auf das Vorhaben vom TE

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • danke für eure Diskussion.

    Das Problem der Durchsetzung unserer Zuschläge, die wir als Kompensation angedacht haben, sehe ich auch etwas auf wackligen Beinen.

    Die Tarifsperre gilt bei uns nicht, weil wir in keinem Tarifverbund sind.

    Vielleicht sollten wir nochmal zu unserem Rechtsanwalt gehen und seine Meinung zu den Aussichten bezgl. Zuschläge abfragen.

  • aber wenn die aktuelle BV doch Nachwirkung hat, dann bliebe ja nur eine neue BV abzuschließen aus der hervorgeht, das man jedem "Extradienst" wieder zustimmen will.

    Man schließt eine ArbZ-Vereinbarung ab, in der diese Dienste nicht erwähnt werden bzw wo sie unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. Bzw man einigt sich in einer auslösenden Vereinbarung auf die Abschaffung der alten BV. Das alles notfalls in der E-Stelle.


    Ich sehe das Problem nicht.


    Die Tarifsperre gilt bei uns nicht, weil wir in keinem Tarifverbund sind.

    Das ist unerheblich, da die Tarifsperre auch in nicht tarifgebundenen Betrieben gilt.


    Und nochmal:

    Frage: Hat der AG denn überhaupt eine behördliche Genehmigung für Sonntagsarbeit?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?
    Keine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit bei einem Möbel-Onlinehändler, entschied kürzlich das VG Berlin. Wie ist Sonn- und Feiertagsarbeit rechtlich…
    www.haufe.de


    für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedarf es i.d.R. eine behördliche Genehmigung.

    Ohne Genehmigung keine Sonn- und/oder Feiertagsarbeit (auch nicht wenn der AN das selbst einteilen darf per BV)


    leedddeel


    wie sieht es mit dem Ausgleichtag aus für Sonn- und Feiertagsarbeit?

    ist der gewährleistet?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedarf es i.d.R. eine behördliche Genehmigung.

    Deren Vorlage sollte der BR beim AG unverzüglich einfordern.


    Frage: Ist es in irgendeiner Weise erforderlich, Vogelkartierungen sonn- oder feiertags durchzuführen?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • war dann mal weg und bin wieder da.


    wenn gewisse Vögel nur bei bestimmten Wetterlagen kartierbar sind, kann das auch einen Sonntag treffen.


    Meine Frage: muss das auch bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden, auch wenn die Sonntagsarbeit immer erst spontan nach Wetterlage entschieden werden kann? Welche Aufsichtsbehörde ist das, Gewerbeaufsicht oder Gesundheitsamt?

  • Aufgrund des föderalen Systems hilft die hier Google tatsächlich am weitesten. Einfach "Stadt" und "Sonntagsarbeit beantragen" führt dann in der Regel auf die Seite der Aufsichtsbehörde. Das ist eh nicht eure Aufgabe sondern die des AG. Das ist bei mir nur zufällig in dem Fall deckungsgleich. :D

  • muss das auch bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden, auch wenn die Sonntagsarbeit immer erst spontan nach Wetterlage entschieden werden kann?

    Ja!

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