Betriebsstätte möchte sich bestehendem BR anschließen

  • Hallo liebe Community,


    wir haben im Mai 2021 in unserem Betrieb in München einen neuen BR gegründet. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits eine Geschäftsstelle in Nürnberg, welche sich nicht an den Wahlen beteiligt hat und daher auch aktuell keinen BR hat.

    Nun möchte sich die Geschäftsstelle dem BR in München anschließen. Dazu stellen sich uns folgende Fragen:

    - reicht hierzu eine Abstimmung der Mitarbeiter in Nürnberg?
    - die Mitarbeiterzahl für die der BR dann zuständig ist vergrößert sich von 70 auf 130 MA
    - Wird der BR dann ebenfalls von 5 auf 7 Mitglieder erweitert?
    - oder muss eine komplette Neuwahl stattfinden?


    Vorab vielen lieben Dank für alle Antworten und Eure Hilfe.


    Grüße

    Sandra

  • Hallo Sandra,

    ein nachträgliches Anschliessen sieht das BetrVG nicht vor und auch keine Erweiterung des Gremiums.

    Von daher gibt es für euch zwei Möglichkeiten wenn die Geschäftsstelle durch euch vertreten werden will.

    Neuwahlen einleiten - dafür müsste entsprechend das Gremium zurücktreten (vgl. hierzu §13 BetrVG und §22 BetrVG)

    oder es wird bis zum nächsten Wahlzeitraum gewartet, was aber je nach konkretem Anlass zu lange sein wird (nächster Wahlzeitraum ist 3-5/2026)


    oder die Geschäftsstelle gründet einen eigenen BR


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Bernd,


    vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!


    Das hatte ich mir so schon gedacht, war aber eben nicht 100%ig sicher.

    Dann werde ich mich mal mit meinen Kollegen besprechen.


    viele Grüße

    Sandra

  • wir haben im Mai 2021 in unserem Betrieb in München einen neuen BR gegründet. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits eine Geschäftsstelle in Nürnberg, welche sich nicht an den Wahlen beteiligt hat und daher auch aktuell keinen BR hat.

    das aber örtlich 150 km Luftlinie und mind. 170 km Fahrstrecke


    Da wird es ggf. schwierig einen gemeinsamen BR zu gründen.


    schau mal hier


    ttps://www.bund-verlag.de/aktuelles~Keine-gemeinsame-Wahl-bei-weit-entfernten-Betriebsteilen~.html


    Von daher gibt es für euch zwei Möglichkeiten wenn die Geschäftsstelle durch euch vertreten werden will.

    Neuwahlen einleiten - dafür müsste entsprechend das Gremium zurücktreten (vgl. hierzu §13 BetrVG und §22 BetrVG)

    mit dem Rücktritt etc würde ich noch warten, bis geklärt ist, ob das mit dem gemeinsamen BR rechtlich zulässig sein wird

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Sorry Randolf,


    aber das von zitierte Urteil bezieht sich darauf, daß von vorneherein ein gemeinsamer BR gewählt wurde unter Verstoss gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.


    Wie in dem Urteil des ArbG Stuttgart ausdrücklich ausgeführt wurde (und auch im von Dir verlinkten Artikel weiter unten erwähnt wird), fand im entschiedenen Fall nie eine Abstimmung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statt, sondern der WV und in dessen Folge der BR argumentierte nach dem Motto "dees henn mr' immr' scho so gmacht".


    Das ArbG Stuttgart hat ausdrücklich geschrieben, daß bei einem Zuordnungsbeschlusses gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Zusammenfassung auch weit entfenter betriebsteile möglich ist.


    MW ist der Beschluss auch mittlerweile rechtskräftig.


    Wenn also im von SF_Muc geschilderten Fall die AN des Standorts Nürnberg (als etwas kleinerer Betriebsteil) eine Zuordnungsbeschluss zum Standort München beschliessen, dürfte dies bei der nächsten BR-Wahl am Standort München rechtswirksam sein.

  • Der angesprochene (Zuordnungs-)Beschluss benötigt übrigens keine Schriftform. Hier reicht schon eine einfach Abstimmung. Das heißt die Mitarbeiter des Betriebsteils stimmen formlos VOR der nächsten Wahl darüber ab, an der Wahl des Hauptbetriebs teilnehmen zu wollen:


    "Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden."


    Im Übrigen dürfen sich dann auch Mitarbeiter des Teilbetriebs zur Wahl stellen.

  • Zu beachten ist das Quorum: Es muss die absolute Mehrheit aller AN (inkl Leih-AN) zustimmen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Der angesprochene (Zuordnungs-)Beschluss benötigt übrigens keine Schriftform. Hier reicht schon eine einfach Abstimmung. Das heißt die Mitarbeiter des Betriebsteils stimmen formlos VOR der nächsten Wahl darüber ab, an der Wahl des Hauptbetriebs teilnehmen zu wollen:


    "Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden."

    Muss das vor jeder neuen BR-Wahl abgestimmt werden oder reicht das einmalig, bis sich die Meinung ändert?

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Hallo,


    die Zuordnungabstimmung gilt unbefristet für alle folgenden BR-Wahlen (ErfK, Koch, § 4 BetrVG Rn 6; Fitting, § 4 Rn 35).


    Die Zuordnung kann aber jederzeit durch erneuten Beschluß gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG aufgehoben werden.