Azubi als Kandidat zur BR-Wahl vorgeschlagen

  • Hallo zusammen,


    bei uns steht eine außerordentliche BR-Wahl an.

    Ein Azubi (älter als 18 Jahre, länger als 6 Mte im Betrieb) wurde als Kandidat vorgeschlagen.

    Er ist der Meinung, er könne gem. BetrVerfG nicht kandidieren.

    Ich bin anderer Ansicht.


    Wer liegt richtig?

    Freue mich auf die Antwort

  • Der Azubi ist wählbar, sofern er nicht aus irgendeinem schrägen Grund (§ 5 BetrVG Abs. 2) kein Mitarbeiter und damit nicht wahlberechtigt ist. Das wäre z. B. bei Verwandschaftsverhältnissen zur Geschäftsführung der Fall.

    Wichtig, aber für Wahlrecht (passiv und aktiv) irrelevant, ist: Die Kandidatur und ggf. auch das Amt schützen nicht vor dem regulären Ende des Ausbildungsvertrages und sichern keine Übernahme. Je nach Engagement und Verhältnis zum AG könnte das gar zu einem Problem werden (auch wenn der AG das niemals nie nicht offen sagen sollte/dürfte).

    Einen Übernahmeanspruch können nur JAV-Mitglieder geltend machen. Vielleicht wäre ebenjene JAV ja eher etwas für den Kollegen.

    Aber ganz final: Kandidatur ist unter den gegebenen Umständen kein Problem.


    Edit: Das Gestrichene war Unfug - siehe Randolfs Beitrag.

  • schaust Du in BetrVG §78a (1), da steht:


    Zitat:

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist.....


    --> daraus ergibt sich, das ein Azubi Mitglied des BR sein kann, soweit er die Grundvoraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt


    Einen Übernahmeanspruch können nur JAV-Mitglieder geltend machen. Vielleicht wäre ebenjene JAV ja eher etwas für den Kollegen.

    Nein, das steht in §78a(2)

    --> soweit er in einer der Vertretungen Mitglied ist, kann er Weiterbeschäftigung verlangen


    Zitat:

    (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.