Versetzung oder nicht?

  • Hallo


    Ein Kollege soll in einer anderen Niederlassung erstmal für 3 Tage mit übernachten arbeiten.

    Das was er erwirtschaftet fließt in unsere Niederlassung.

    Normal arbeitet er nur in Hessen und jetzt eben für 3 Tage und später 3 Monate in Schleswig Holstein.


    Jetzt sind wir unterschiedlicher Meinung ob es sich um eine Versetzung handelt oder nicht.


    Was ist eure Meinung :?:

  • wohin das erwirtschaftete fließt ist aus meiner Sicht unerheblich für die Frage der Versetzung.

    Jedoch die Aspekte Entfernung und im zweiten Fall auch Zeit könnten für eine Versetzung sprechen.

    Anderes Bundesland spricht schonmal für eine Versetzung aus Grund erhebliche Änderung der Umstände und dies jeweils ohne Berücksichtigung der Zeit.

  • Hessen <-> Schleswig-Holstein?


    Eindeutig eine Versetzung.


    Außer die Tätigkeit war bisher schon durch wechselnde Einsatzorte geprägt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Die drei Tage kann man, sofern das über den AV denkbar ist, noch als Dienstreise sehen. Alles weitere dürfte direkt schon aufgrund der "erheblichen Veränderung" eine Versetzung sein. Dazu kommt dann ja auch noch die Dauer über einem Monat, die jeden Zweifel ausräumen dürfte.

  • ganz klar Versetzung,

    Übernachten im Hotel sind schon erhebliche Änderungen der Umstände!!

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Als BR ist der Aufnehmende Betrieb zuständig und Er muss angehört werden ob Er der befristeten Versetzung zustimmt.

    Der Abgebende Betrieb bedarf keiner Anhörung.


    Wenn euer MA nichts im Arbeitsvertrag stehen hat das Er auch an anderen Standorten eingesetzt werden darf, kann man Ihn nicht zwingen.


    Sollte Eurer MA damit einverstanden sein könnt Ihr einige Konditionen für Ihn regeln, insbesondere sicherstellen das Er nach den 3 Monaten noch einen Arbeitsplatz bei euch hat. Regeln kann man z.B. zusätzliches Fahrtgeld um am WE zu der Familie zu fahren usw.

  • Als BR ist der Aufnehmende Betrieb zuständig und Er muss angehört werden ob Er der befristeten Versetzung zustimmt.

    Der Abgebende Betrieb bedarf keiner Anhörung.

    Kann es sein, dass du da etwas verwechselt bzw. dich gründlich vertippt hast?

    Eine Versetzung liegt schließlich beim "abgebenden" Betrieb vor und nicht beim aufnehmenden - der BR des abgebenden müsste folglich zur Versetzung angehört werden, der BR des aufnehmenden Betriebes ggf. zur Einstellung ....

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • Kann es sein, dass du da etwas verwechselt bzw. dich gründlich vertippt hast?

    Eine Versetzung liegt schließlich beim "abgebenden" Betrieb vor und nicht beim aufnehmenden - der BR des abgebenden müsste folglich zur Versetzung angehört werden, der BR des aufnehmenden Betriebes ggf. zur Einstellung ....

    Exakt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wir haben immermal Werke die haben Probleme und dann wird geschaut ob der ein oder andere MA für eine Zeit wechseln möchte und helfen uns gegenseitig. Die Frage wie wird das Rechtlich geregelt stand immer wieder im Raum. Die Rechtsberatung hat ergeben das der Einstellende Betrieb angehört werden muss da Er ja einen MA einstellt. (auch wenn nur 3 Monate befristet) Der Einstellende Betrieb muss ja prüfen ob z.B. ein eigener MA Nachteile erleidet, stimmt die Bezahlung usw. so wie bei jeder Einstellung..


    Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.


    Der BR (abgebend) kann von seinem AG durchaus fordern einen Ersatz zu stellen wenn nötig, aber Er hat keine Entscheidungsbefugnis den Weggang des MA zu unterbinden wenn der gehen möchte.


    Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag kann der BR des abgebenden Betriebs Ausgleichsvereinbarungen mit dem AG treffen. Die möglichen Konditionen sollten dem MA bekannt gegeben werden damit er wählen kann ob er die andere Stelle annimmt. (ausser es ist in seinem Arbeitsvertrag geregelt)


    Ich lasse mich aber gerne vom gegenteil überzeugen.

  • Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.

    was ist das dann, wenn nicht eine Versetzung?


    durch diese "Versetzung" entsteht doch ein Einfluß auf die anderen MA - die müssen ja die Arbeit des "abgegebenen MA" mit erledigen.

    Das hat Einfluß auf die Urlaubsplanung, auf die Dienstpläne etc. pp.


    Natürlich ist das "Verlassen der Arbeitsorganisation" etwas was relevant ist für den BR des abgebenen Betriebes.


    Wie will der BR ohne Anhörung z.B. eine drohende Überlastung der "verbleibenen MA" verhindern?


    ttps://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Versetzung.html


    Die Rechtsberatung hat ergeben das der Einstellende Betrieb angehört werden muss da Er ja einen MA einstellt. (auch wenn nur 3 Monate befristet)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.

    Doch. Weil es ganz schlicht eine Versetzung ist.

    Der BR (abgebend) kann von seinem AG durchaus fordern einen Ersatz zu stellen wenn nötig, aber Er hat keine Entscheidungsbefugnis den Weggang des MA zu unterbinden wenn der gehen möchte.

    Mumpitz. Es gelten die Widerspruchsgründe gemäß § 99 BetrVG, insofern könnte man durchaus verhindern. Die Gestellung von personellem Ersatz dagegen kann man nicht erzwingen.

    Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag kann der BR des abgebenden Betriebs Ausgleichsvereinbarungen mit dem AG treffen. Die möglichen Konditionen sollten dem MA bekannt gegeben werden damit er wählen kann ob er die andere Stelle annimmt.

    Nein. Der BR verhandelt keine AV-Regelungen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.

    Ich könnte mir ein Konstrukt vorstellen, bei dem das so wäre:

    Dann müssten aber Euer Werk ein Entleihbetrieb sein und entsprechende Arbeitsverträge haben.

    Das scheint bei Euch aber nicht so zu sein.

    Wenn Eure Mitarbeiter bei Euch fest arbeiten und eher in Ausnahmefällen in anderen Werken aushelfen, dann ist das eine glasklare Versetzung, bei der Ihr nach § 99 mitbestimmt.

  • Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.

    Befristet ist es auf jeden Fall eine Versetzung.

    Nur wenn der MA den abgebenden Betrieb freiwillig und unbefristet verlässt ist der BR raus.

    Allerdings wäre es dann eine Neueinstellung, wenn er nach einigen Monaten wieder zurück möchte.

  • Nur wenn der MA den abgebenden Betrieb freiwillig und unbefristet verlässt ist der BR raus.

    Auch dann ist es eine Versetzung.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Nur wenn der MA den abgebenden Betrieb freiwillig und unbefristet verlässt ist der BR raus.

    wenn das dann eine Eigenkündigung (freiwillig und unbefristet ;)) im abgebenden Betrieb wäre und der "ehemalige" MA im aufnehmenden Betrieb einen neuen AV bekommt, dann wäre der abgebene BR raus - da hast Du Recht


    ansonsten gilt was Fried sagt


    Auch dann ist es eine Versetzung.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Nur wenn der MA den abgebenden Betrieb freiwillig und unbefristet verlässt ist der BR raus.


    Auch dann ist es eine Versetzung.


    wenn das dann eine Eigenkündigung (freiwillig und unbefristet ;) ) im abgebenden Betrieb wäre und der "ehemalige" MA im aufnehmenden Betrieb einen neuen AV bekommt, dann wäre der abgebene BR raus - da hast Du Recht

    OK, nicht eindeutig geschrieben.

    Gemeint war bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag und neuem AV im aufnehmenden Betrieb.

  • Hessen <-> Schleswig-Holstein?


    Eindeutig eine Versetzung.

    Grundsätzlich ist das vollkommen richtig.

    ...aber im Falle von Beamten, oder auch Angestellten im öffentlichen Dienst, gibt es noch die Möglichkeit der "Abordnung" was im Prinzip eine zeitlich befristete Versetzung ist, welche im Beamtenrecht, bzw. auch im TVöD, als "Abordnung" definiert wurde.

    Ich glaube zwar kaum, dass hier so etwas in Betracht kommt, aber Rübezahl schreibt nur von "Niederlassungen", womit das zumindest nicht auszuschließen ist.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser