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Die drei Tage kann man, sofern das über den AV denkbar ist, noch als Dienstreise sehen. Alles weitere dürfte direkt schon aufgrund der "erheblichen Veränderung" eine Versetzung sein. Dazu kommt dann ja auch noch die Dauer über einem Monat, die jeden Zweifel ausräumen dürfte.
Als BR ist der Aufnehmende Betrieb zuständig und Er muss angehört werden ob Er der befristeten Versetzung zustimmt.
Der Abgebende Betrieb bedarf keiner Anhörung.
Wenn euer MA nichts im Arbeitsvertrag stehen hat das Er auch an anderen Standorten eingesetzt werden darf, kann man Ihn nicht zwingen.
Sollte Eurer MA damit einverstanden sein könnt Ihr einige Konditionen für Ihn regeln, insbesondere sicherstellen das Er nach den 3 Monaten noch einen Arbeitsplatz bei euch hat. Regeln kann man z.B. zusätzliches Fahrtgeld um am WE zu der Familie zu fahren usw.
Als BR ist der Aufnehmende Betrieb zuständig und Er muss angehört werden ob Er der befristeten Versetzung zustimmt.
Der Abgebende Betrieb bedarf keiner Anhörung.
Kann es sein, dass du da etwas verwechselt bzw. dich gründlich vertippt hast?
Eine Versetzung liegt schließlich beim "abgebenden" Betrieb vor und nicht beim aufnehmenden - der BR des abgebenden müsste folglich zur Versetzung angehört werden, der BR des aufnehmenden Betriebes ggf. zur Einstellung ....
Kann es sein, dass du da etwas verwechselt bzw. dich gründlich vertippt hast?
Eine Versetzung liegt schließlich beim "abgebenden" Betrieb vor und nicht beim aufnehmenden - der BR des abgebenden müsste folglich zur Versetzung angehört werden, der BR des aufnehmenden Betriebes ggf. zur Einstellung ....
Wir haben immermal Werke die haben Probleme und dann wird geschaut ob der ein oder andere MA für eine Zeit wechseln möchte und helfen uns gegenseitig. Die Frage wie wird das Rechtlich geregelt stand immer wieder im Raum. Die Rechtsberatung hat ergeben das der Einstellende Betrieb angehört werden muss da Er ja einen MA einstellt. (auch wenn nur 3 Monate befristet) Der Einstellende Betrieb muss ja prüfen ob z.B. ein eigener MA Nachteile erleidet, stimmt die Bezahlung usw. so wie bei jeder Einstellung..
Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.
Der BR (abgebend) kann von seinem AG durchaus fordern einen Ersatz zu stellen wenn nötig, aber Er hat keine Entscheidungsbefugnis den Weggang des MA zu unterbinden wenn der gehen möchte.
Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag kann der BR des abgebenden Betriebs Ausgleichsvereinbarungen mit dem AG treffen. Die möglichen Konditionen sollten dem MA bekannt gegeben werden damit er wählen kann ob er die andere Stelle annimmt. (ausser es ist in seinem Arbeitsvertrag geregelt)
Ich lasse mich aber gerne vom gegenteil überzeugen.
Der BR (abgebend) kann von seinem AG durchaus fordern einen Ersatz zu stellen wenn nötig, aber Er hat keine Entscheidungsbefugnis den Weggang des MA zu unterbinden wenn der gehen möchte.
Mumpitz. Es gelten die Widerspruchsgründe gemäß § 99 BetrVG, insofern könnte man durchaus verhindern. Die Gestellung von personellem Ersatz dagegen kann man nicht erzwingen.
Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag kann der BR des abgebenden Betriebs Ausgleichsvereinbarungen mit dem AG treffen. Die möglichen Konditionen sollten dem MA bekannt gegeben werden damit er wählen kann ob er die andere Stelle annimmt.
Der Abgebende Betrieb muss keinen Beschluss fassen da der MA (wenn auch befristet) das Werk und damit die Arbeitsorganisation des Betriebes verläßt.
Ich könnte mir ein Konstrukt vorstellen, bei dem das so wäre:
Dann müssten aber Euer Werk ein Entleihbetrieb sein und entsprechende Arbeitsverträge haben.
Das scheint bei Euch aber nicht so zu sein.
Wenn Eure Mitarbeiter bei Euch fest arbeiten und eher in Ausnahmefällen in anderen Werken aushelfen, dann ist das eine glasklare Versetzung, bei der Ihr nach § 99 mitbestimmt.
Nur wenn der MA den abgebenden Betrieb freiwillig und unbefristet verlässt ist der BR raus.
wenn das dann eine Eigenkündigung (freiwillig und unbefristet ) im abgebenden Betrieb wäre und der "ehemalige" MA im aufnehmenden Betrieb einen neuen AV bekommt, dann wäre der abgebene BR raus - da hast Du Recht
wenn das dann eine Eigenkündigung (freiwillig und unbefristet ) im abgebenden Betrieb wäre und der "ehemalige" MA im aufnehmenden Betrieb einen neuen AV bekommt, dann wäre der abgebene BR raus - da hast Du Recht
OK, nicht eindeutig geschrieben.
Gemeint war bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag und neuem AV im aufnehmenden Betrieb.
...aber im Falle von Beamten, oder auch Angestellten im öffentlichen Dienst, gibt es noch die Möglichkeit der "Abordnung" was im Prinzip eine zeitlich befristete Versetzung ist, welche im Beamtenrecht, bzw. auch im TVöD, als "Abordnung" definiert wurde.
Ich glaube zwar kaum, dass hier so etwas in Betracht kommt, aber Rübezahl schreibt nur von "Niederlassungen", womit das zumindest nicht auszuschließen ist.