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Hallo,am 19.06 findet bei uns im einstufiges vereinfachten Wahlverfahren die Betriebsratswahl statt. Bis zum 20.06 11:30 Uhr sollen die Briefwahlumschläge eingegangen sein und um 12:00 Uhr soll ausgezählt werden.
Meiner Meinung nach wird hier die Nachfrist nicht eingehalten. Auf meine Anfrage beim Wahlvorstand erhielt ich als Antwort das die Nachfrist nur beim zweistufigen Wahlverfahren eingehalten werden muss und nicht im einfachen.
Ist das so richtig? Meiner Meinung nach muss auch hier die Nachfrist von mindestens 3 Tagen eingehalten werden.
Welche Nachfrist soll hier gelten? Meines Wissens gibt es nur eine Nachfrist bei Einreichung von Wahlvorschlägen oder Wahlvorschlagslisten.
Komisch für mich ist: Wahl 19.06. und Briefwahlende 20.06.
Ob dies zulässig ist?
Wenn Briefe verspätet eintreffen: § 26 Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Zu .... (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Das Gesetz selbst dieht keine konkreten Fristen für die Briefwahl vor. Es muss halt sichergestellt sein, dass ab dem Versand die Postlaufzeiten so bemessen werden, dass eine Wahl anständig möglich ist. Braucht der Brief zum Kollegen auf Rügen drei Tage und auch wieder drei Tage zurück, dann muss die Frist so gesetzt werden, dass ab dem Versand zwei Postlaufzeiten und eine vertretbare Zeit zum Wählen zur verfügung stehen.
Nach Richardi BetrVG/Forst Rn. 6 ist eine Frist von Minimum drei Tagen bis längstens eine Woche angemessen (behauptet der Fitting).
Wenn die Briefwahlunterlagen mit ausreichend Vorlauf verschickt wurden, dann dürfte ein Tag nach der Wahlveranstaltung aber evtl. auch ausreichen. Es wirkt dem Gesetze nach zumindest nicht offensichtlich illegal.
Auf meine Anfrage beim Wahlvorstand erhielt ich als Antwort das die Nachfrist nur beim zweistufigen Wahlverfahren eingehalten werden muss und nicht im einfachen.
Die nachträgliche schriftliche Stimmenabgabe steht zwar mit §35 WO unter dem zweistufigen Verfahren, gilt aber selbstverständlich auch im einstufigen.
Genauso wir die anderen Vorgaben aus den §§31, 32, ...
Hmm glaube alle reden ein bißchen aneinander vorbei.
Zitat: §35
Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen....
Da gibt es eine Nachfrist...
Bei der Wahl gibts meines Wissens keine Nachfrist. Wie soll das denn auch gehen? Es wird meist unmittelbar nach der Wahl ausgezählt (und soll auch so sein). Es muss bezüglich Briefwahl natürlich auf das geachtet werden, was Tobias Clausing gesagt hat.
Ich nehme mal was an: Auszählung am 20.06. und eine (nicht zulässige) Nachfrist von 3 Tagen. Jetzt gibt der Wahlvorstand am 20.06. das Wahlergebnis bekannt (und schreibt sein Protokoll) und dann trifft ein Wahlbrief ein. Protokoll und Wahlergebnis ändern? Besser nicht.
Da der Threadersteller dies am 04.06. gepostet hat und wenn die Briefwahlunterlagen hier schon verfügbar (oder auch bereits verschickt) waren so ist dies genügend Zeit.
Edit: Ich bin aber jetzt nach durchlesen immer mehr verwirrt.
Die Briefwahl Unterlagen werden erst am 14.06 verschickt.
Am 19.06 ist die persönliche Stimmabgabe und bis zum 20.06 sollen alle Briefwahl Unterlagen wieder da sein. Alles sehr knapp.
Beispiel:
Bis 3 Tage vor der Wahlversammlung kann aber noch ein Mitarbeiter die Briefwahl beantragen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Briefwahlunterlagen der anderen schon längst verschickt und die Fristen für die Rücksendung sind damit auch schon bekannt gegeben.
Das Problem wären dann zwei unterschiedliche Abgabetermine, was weder praxistauglich ist noch den Wählern vermittelt werden kann.
Die Literatur hat daher bisher für die Fälle der „vom Wahlvorstand beschlossenen schriftlichen Stimmabgabe“ empfohlen, dass auch hier die „Nachfrist“ gewährt wird (Fitting, § 14a BetrVG, Rn. 38 ff. sowie § 35 Wahlordnung, Rn. 3 ff.). Um unterschiedliche Fristen auszuschließen, sollte dies für alle Fälle der Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren so gehandhabt werden. Wenn also Briefwahl – egal aus welchem Grund – stattfindet, sollte die Auszählung immer später stattfinden, die Nachfrist sollte immer gewährt werden.
Die Dauer der Nachfrist (drei Tage bis max. eine Woche) muss der Wahlvorstand grundsätzlich beschließen, ebenso den Zeitpunkt der Auszählung.
Das ist die Nachfrist die ich meine.
Und die ist mit 3 Tagen bis zu einer Woche angegeben.In dieser Wahl die stattfindet ist nur ein Tag Nachfrist gegeben.
Die Frage stellt sich nur ob diese Nachfrist beim einstufigen und zweistufiges Wahlverfahren zählt?!
Die Frage stellt sich nur ob diese Nachfrist beim einstufigen und zweistufiges Wahlverfahren zählt?!
Sie gilt für beide Varianten.
Wenn bis 3 Tage vor der Wahl (evtl überraschend) nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wird, müssen dann ja noch die Briefwahlunterlagen verschickt oder ausgegeben werden. Mit Berücksichtigung der Postlaufzeiten muss der Wahlvorstand dann einen neuen Termin zur Stimmauszählung festlegen und allgemein bekanntgeben.
Der §36 der WO spezifiziert nur den Unterschied vom einstufigen zum zweistufigen Wahlverfahren. Die Gültigkeit der §§ 30 bis 35 wird dadurch nicht aufgehoben.
Ist die Wahl wegen der Nichteinhaltung der Nachfrist damit anfechtbar?
Wenn dadurch berechtigte Stimmen (bei beantragter nachträglicher Stimmenauszählung) nicht gewertet werden, meiner Meinung nach ja.
Es hängt sicherlich davon ab, ob die nachträgliche Briefwahl korrekt und fristgerecht beantragt wurde und evtl. auch davon, ob diese Stimmen das Wahlergebnis hätten beeinflussen können.
Warum pressierts eigentlich so mit der Wahl? Wenns die erste ist, dann vielleicht o.k..
Bei uns haben wir auch neu wählen müssen dieses Jahr und als Wahlvorstand habe ich die Termine so gelegt, dass alle wirklich Zeit hatten zu wählen (per Brief und auch direkt).
Bis 3 Tage vor der Wahlversammlung kann aber noch ein Mitarbeiter die Briefwahl beantragen.
Das würde doch aber nicht die Frist bis zur Rücksendung beeinflussen, oder?
Wir hatten auch nachträgliche Briefwahl-Anträge, in diesen Fällen haben die Wahlberechtigten die Unterlagen entweder bei uns abgeholt (keine Frist für Zusendung) oder rechtzeitig ausgefüllt beim Wahlvorstand abgegeben (natürlich ganz ordentlich Wahlzettel im Wahlumschlag und dieser im verschlossenen Rücksendeumschlag usw.) und die Unterlagen waren fristgerecht da.