War das Schreiben denn an den BR adressiert? Dann kann der Personalchef auch unverblümt sagen, dass er zu viel Geld oder zu wenig Urlaub hat. Beidem kann man auf angenehmere Weise abhelfen als durch die Einleitung eines Strafverfahrens.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1.einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2.sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
, die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (§ 202 StGB)
, die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (§ 202 StGB).
, die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (§ 202 StGB).