Eine Bekannte hat bei ihrem AG für 2 Tage Sonderurlaub eingereicht aus folgenden Anlässen:
1. Hochzeit ihrer Tochter
2. Doktorfeier ihrer Tochter
Der AG hat für beide Tage die LFZ abgelehnt und will nur unbezahlte Freistellung oder Verrechnung mit Stundenkonto gewähren.
Der Betrieb ist nicht tarifgebunden.
In ihrem Arbeitsvertrag ist der § 616 BGB nicht ausgeschlossen. In Arbeitsverträgen von später eingestellten Kollegen aber schon.
Es existiert eine Betriebsvereinbarung zu Urlaubsgrundsätzen, in der u.A. der Sonderurlaub beim Tod von Familienangehörigen 1. Grades geregelt wird. Auf andere Gründe für Sonderurlaub wird nicht eingegangen, diese Gründe aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Ich meine: § 616 BGB ist eine Auffangregelung, die greift wenn nichts anderes gilt und ist weder durch BV noch Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Auf die Arbeitsverträge anderer Kollegen kann sich der AG nicht berufen. Beim Anlass sehe ich die Hochzeit der Tochter als triftigen Grund für Sonderurlaub an, die Doktorfeier jedoch eher weniger. Seht ihr das genauso oder anders und habt ihr Urteile oder Kommentierungen zur Hand?
Im Betrieb gibt es zwar einen BR, aber den hält sie für einen "Jodelverein" und möchte die Dinge lieber selbst in die Hand nehmen.