Sonderurlaub oder nicht?

  • Eine Bekannte hat bei ihrem AG für 2 Tage Sonderurlaub eingereicht aus folgenden Anlässen:

    1. Hochzeit ihrer Tochter

    2. Doktorfeier ihrer Tochter

    Der AG hat für beide Tage die LFZ abgelehnt und will nur unbezahlte Freistellung oder Verrechnung mit Stundenkonto gewähren.


    Der Betrieb ist nicht tarifgebunden.

    In ihrem Arbeitsvertrag ist der § 616 BGB nicht ausgeschlossen. In Arbeitsverträgen von später eingestellten Kollegen aber schon.

    Es existiert eine Betriebsvereinbarung zu Urlaubsgrundsätzen, in der u.A. der Sonderurlaub beim Tod von Familienangehörigen 1. Grades geregelt wird. Auf andere Gründe für Sonderurlaub wird nicht eingegangen, diese Gründe aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.


    Ich meine: § 616 BGB ist eine Auffangregelung, die greift wenn nichts anderes gilt und ist weder durch BV noch Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Auf die Arbeitsverträge anderer Kollegen kann sich der AG nicht berufen. Beim Anlass sehe ich die Hochzeit der Tochter als triftigen Grund für Sonderurlaub an, die Doktorfeier jedoch eher weniger. Seht ihr das genauso oder anders und habt ihr Urteile oder Kommentierungen zur Hand?


    Im Betrieb gibt es zwar einen BR, aber den hält sie für einen "Jodelverein" und möchte die Dinge lieber selbst in die Hand nehmen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

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  • Hallo,

    die Doktorfeier ihrer Tochter sehe ich nicht als Grund für Sonderurlaub. Ist auch nirgends beschrieben. (was ich gefunden habe).

    Hochzeit der Tochter fällt nach meiner Meinung unter §616 BGB.


    Gibt es auch Sonderurlaub für die Hochzeit vom Kind? Ja, auch wenn der eigene Sprössling unter die Haube kommt, dürften Sie einen Tag frei bekommen. Gleiches gilt umgekehrt auch für die Kinder: Sie dürfen Sonderurlaub für die Silberhochzeit und auch die goldene Hochzeit ihrer Eltern beantragen.


    Auch für die Hochzeiten der eigenen Kinder, der goldenen Hochzeit der Eltern sowie für die eigene Silberhochzeit bekommt man einen Tag Sonderurlaub. Arbeitnehmer sollten in diesem Zusammenhang allerdings immer einen Blick in ihren Arbeitsvertrag oder in einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen wagen.


    Wenn wie du schreibst nichts ausgeschlossen ist, so sollte das gelten.



    Sonderurlaub bei Hochzeit – Frei am schönsten Tag des Lebens! • Rechtsanwälte Kupka & Stillfried
    Es ist der schönste Tag im Leben. An der Hochzeit möchte man sich natürlich entsprechend darauf vorbereiten. Doch haben Sie einen Anspruch auf Sonderurlaub?…
    www.kupka-stillfried.de


    lies mal durch. Wird genauso gesehen.


  • Kurzantwort: 1. ist eindeutig ein Anspruch aus § 616 BGB, bei 2. halte ich einen Anspruch zumindest für möglich.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Der AG argumentiert, dass durch die BV nur Sonderurlaub bei Tod naher Verwandter gewährt werden müsse und bei anderen Gelegenheiten nicht, da nur dieser Fall in der BV Urlaubsgrundsätze geregelt sei. Dies würde für alle gelten, egal ob § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist oder nicht.


    Nach meiner Auffassung bekommen diejenigen, bei denen der § 616 BGB ausgeschlossen ist, immerhin beim Tod von Familienangehörigen Sónderurlaub, diejenigem bei denen der § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, auch zu allen sonstigen anerkannten Gelegenheiten, aufgrund des Günstigkeitsprinzips.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich bin auch bei Hochzeit der Tochter auf jeden Fall Anspruch.

    Bei der Doktorfeier keinen Anspruch auf Sonderurlaub! Sonst könnte ich ja für jedes Familienereignis (Kind erster Milchzahn, Papa geht in Rente, Tante Elvira s Papagei wird 80 usw usw ) beanspruchen ;) ;) ;)

  • § 616 BGB kann per BV ausgeschlossen werden - auch zu Ungunsten der AN. Allerdings ist da eine genaue Prüfung des Wortlautes notwendig. Möglich wäre entweder eine klare abschließende Auflistung der Fälle oder eine bespielhafte Aufzählung. Dann sind die Möglichkeiten entweder fix oder halt offen.


    Ich würde je nach zeitlicher Möglichkeit erst einmal Urlaub einreichen mit dem Hinweis, dass Sonderurlaub beantragt wird, hilfsweise Urlaub. Dann steht wenigstens fest, dass die Bekannte an den fraglichen Tagen frei hat. Danach würde ich AV und BV nehmen und einen Anwalt um eine kurze Einschätzung bitten. Da muss man sich aber überlegen, wie viel Geld man investieren möchte, um möglicherweise einen oder zwei Tage Urlaub zu sparen.

  • Sonst könnte ich ja für jedes Familienereignis (Kind erster Milchzahn, Papa geht in Rente, Tante Elvira s Papagei wird 80 usw usw ) beanspruchen ;) ;) ;)

    Das Kind bekommt nur einen ersten Milchzahn, Papa geht nur einmal in Rente und Elviras Papagei wird nur einmal 80. Bei einer Hochzeit könnte der AG eher befürchten, dass das jetzt alle 2 Jahre zum festen Ritual wird. :D



    § 616 BGB kann per BV ausgeschlossen werden - auch zu Ungunsten der AN.

    Hast du dazu eine Quelle? Meines (Halb)wissens kann der BR sich nicht mit einer verbösenden (so heisst das wirklich) BV über das Günstigkeitsprinzip hinwegsetzen.

    Ich würde je nach zeitlicher Möglichkeit erst einmal Urlaub einreichen mit dem Hinweis, dass Sonderurlaub beantragt wird, hilfsweise Urlaub.

    Danke für den Tip, das werde ich so weiter geben. :thumbup:

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Hast du dazu eine Quelle? Meines (Halb)wissens kann der BR sich nicht mit einer verbösenden (so heisst das wirklich) BV über das Günstigkeitsprinzip hinwegsetzen.

    Gelesen habe ich das bei ver.di b+b. Ich war mir sicher, dass ich das auch irgendwo auf einer anderen Seite noch gelesen hätte, finde die aber nicht wieder. Ich müsste das nachher noch mal im Erfurter Kommentar verifizieren. Bitte bis grob 15 Uhr keine entsprechende Klage einreichen.


    könnte der AG eher befürchten, dass das jetzt alle 2 Jahre zum festen Ritual wird.

    Auch dazu hatte ich etwas gelesen, der Tenor war, dass nicht nur die erste Hochzeit einen Anspruch begründet.

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    Hallo Tobias Clausing,


    da hättest Du vielleicht vorher mal im ErfK nachschauen sollen.

    Denn der erwähnt zur Abdingbarkeit (auch zu Ungunsten der AN) lediglich "TVParteien" und "Arbeitsvertragsparteien" (ErfK, Preis, § 616 BGB Rn 13). Von "Betriebsparteien" bzw. "Betriebsvereinbarungen" steht da nichts.


    Deswegen dürfte im Fall von MmdL der § 616 BGB uneingeschränkt gelten bei denjenigen, bei denen er nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen war.

    Aber beim besten Willen: Für ein Ereignis wie eine Doktorfeier finde ich in der Literatur keinerlei Rechtfertigung - auch nicht bei allerweitestem Analogieschluss.

  • Zitat:

    § 616 BGB kann durch Tarif- oder Arbeitsvertrag abbedungen werden.


    ttps://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Voruebergehende-Verhinderung

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Zitat:

    Möglich ist dies sowohl durch Arbeitsvertrag als auch Tarifvertrag, im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung.


    ttps://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlungs-und-besondere-entschaedigungsanspruec-16-abdingbarkeit-des-616-bgb_idesk_PI42323_HI570129.html

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Von § 616 BGB können in Tarifverträgen, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten der Beschäftigten vereinbart werden. Auch ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB ist grundsätzlich möglich. Zahlreiche Tarifverträge regeln insbesondere die Fälle und Dauer der Verhinderung sehr detailliert und abhängig vom einzelnen Anlass, so beispielsweise § 29 TVöD. Derartige Vereinbarungen bieten zwar eine gute Orientierung, gelten verpflichtend jedoch nur im Verhältnis zwischen tarifgebundenen Arbeitgebern und Gewerkschaftsmitgliedern.


    aus https://verdi-bub.de/wissen/pr…ender-arbeitsverhinderung


    so kenne ich das auch

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • § 616 BGB kann per BV ausgeschlossen werden - auch zu Ungunsten der AN.

    Nein. Soweit ich Kommentierungen und aus konkretem Anlass eingeholte Rechtsmeinungen (Fachanwalt und Gewerkschaft) erinnere, nur durch AV oder TV.


    da hättest Du vielleicht vorher mal im ErfK nachschauen sollen. Denn der erwähnt zur Abdingbarkeit (auch zu Ungunsten der AN) lediglich "TVParteien" und "Arbeitsvertragsparteien" (ErfK, Preis, § 616 BGB Rn 13). Von "Betriebsparteien" bzw. "Betriebsvereinbarungen" steht da nichts. Deswegen dürfte im Fall von MmdL der § 616 BGB uneingeschränkt gelten bei denjenigen, bei denen er nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen war.

    Genau.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich habe meiner Bekannten mitgeteilt, dass im Fall der Hochzeit die Aussichten bzgl. ihres Sonderurlaubs zu ihren Gunsten stehen, im Fall der Doktorfeier höchstwahrscheinlich zu ihren Ungunsten. Sie will ihren Anspruch bzgl. der Hochzeit notfalls gerichtlich durchsetzen (sie ist Gewerkschaftsmitglied) und im Fall der Doktorfeier mit dem Arbeitszeitkonto verrechnen.


    Andererseits bedauert sie schon ihre Ehrlichkeit und meinte, dass sie mit einer telefonischen Krankmeldung am Tage des Ereignisses wohl weniger Probleme gehabt hätte. Ich antwortete, dass ich diese Einstellung juristisch nicht gutheißen, aber menschlich verstehen könnte und der AG diese Reaktion ja geradezu herausfordert und die Kollegen sich wohl auch ihren Teil dazu denken...

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Da die Beschränkung auf AV und TV im Erfurter Kommentar steht, wird das wohl erst mal so seine Richtigkeit haben. Ich frage mich dennoch, warum ein Schulungsanbieter von Verdi und Haufe (beides ja auch nicht ohne jede Kompetenz) etwas anderes behaupten. Weiter frage ich mich noch (weil die Kommentierungen sich dazu nicht weiter auslassen), warum das auf den Tarifvertrag (AV ist mir klar) beschränkt ist. Ich kann das rechtlich einfach nicht nachvollziehen. Vielleicht kann mir da noch jemand den Erklärbär machen.

    Vorstellen könnte ich mir, dass es einfach keinen Sinn ergibt, eine BV zu vereinbaren, deren Möglichkeiten ausschließlich in einer Verschlechterung von AN-Rechten liegen. Aber das erklärt nicht das "Verbot" (wobei das ja so klar niemand benennt) der Abdingung durch BV. Der Tarifvertrag ist ja meistens ein größeres Gesamtpaket, wo man ggf. was opfern muss, um etwas anderes zu erreichen. Da erschlißt sich mir die gegebene Möglichkeit.

    Ich halte eure Antworten selbstverständlich für korrekt (zumal es so geschrieben steht), aber ich verstehe es nicht.

  • Weiter frage ich mich noch (weil die Kommentierungen sich dazu nicht weiter auslassen), warum das auf den Tarifvertrag (AV ist mir klar) beschränkt ist. Ich kann das rechtlich einfach nicht nachvollziehen. Vielleicht kann mir da noch jemand den Erklärbär machen.

    Ich würde mal steil behaupten, dass liegt daran:

    Zitat

    § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

    (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

    (...)

    Nun ist der 616 BGB ja eine gesetzliche Regelung....

    D.h. es besteht eine gesetzliche Regelung, somit gibt es diesbezüglich kein MBR, womit es schlicht keine Rechtsgrundlage gibt, auf welcher man eine BV zu diesem Sachverhalt abschließen kann.

    § 616 BGB kann durch Tarif- oder Arbeitsvertrag abbedungen werden.

    Möglich ist dies sowohl durch Arbeitsvertrag als auch Tarifvertrag, im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung.

    Dies ist auch tatsächlich richtig, aber extrem missverständlich!

    Denn "im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung" bedeutet in diesem Fall eindeutig und ausnahmslos: "Nur wenn der TV den 616 regelt und diesbezüglich eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält." - Denn dann besteht zwar eine gesetzliche Regelung, durch die das MBR eigentlich hinfällig ist, diese kann aber durch eine tarifliche Regelung abgedungen werden, welche dann wiederum die Möglichkeit zur Regelung per BV eröffnen kann.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Dies ist auch tatsächlich richtig, aber extrem missverständlich!

    Denn "im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung" bedeutet in diesem Fall eindeutig und ausnahmslos: "Nur wenn der TV den 616 regelt und diesbezüglich eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält." - Denn dann besteht zwar eine gesetzliche Regelung, durch die das MBR eigentlich hinfällig ist, diese kann aber durch eine tarifliche Regelung abgedungen werden, welche dann wiederum die Möglichkeit zur Regelung per BV eröffnen kann.

    ok, begriffen.


    Es Bedarf also einer "vorhergehenden TV-Regelung inkl. der BV-Öffnungsklausel" um den Weg für eine BV-Regelung freizumachen.


    In TV freien Betrieben wie unserem wird das also nicht anwendbar sein.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • In TV freien Betrieben wie unserem wird das also nicht anwendbar sein.

    vermutlich.

    Ich glaube kaum, dass ein ähnliches Konstrukt mit AV - BV (also freiwillige BV auf welche im AV verwiesen wird) eine AGB-Kontrolle überstehen würde.

    (Damit würde man ja "die Katze im Sack kaufen" da AG und BR jederzeit auf die Idee kommen können die BV zu ändern).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo zusammen,


    meine Frau hat einen ähnlichen Fall.


    Auch unsere Tochter hat geheiratet und meiner Frau wird der Sonderurlaub auch nicht gewährt.

    Hier argumentiert der Arbeitgeber sie hätte den freien Tag nur bekommen wenn sie den am Tag der Hochzeit genommen hätte aber nicht einen Tag zuvor um zu dieser anzureisen (knapp 400 km).


    Da sind wir auch noch dran.

  • Auch unsere Tochter hat geheiratet und meiner Frau wird der Sonderurlaub auch nicht gewährt.

    Hier argumentiert der Arbeitgeber sie hätte den freien Tag nur bekommen wenn sie den am Tag der Hochzeit genommen hätte aber nicht einen Tag zuvor um zu dieser anzureisen (knapp 400 km).

    der Anspruch gilt für den Tag der Hochzeit (1x standesamtlich ggf. plus 1x kirchlich)

    für die Anreise, Abreise etc. i.d.R. nicht.


    siehe auch


    ttps://www.hensche.de/Arbeitsrecht-Sonderurlaub-aus-persoenlichen-Gruenden.html#tocitem11


    Zitat:

    Wer hei­ra­ten will, muss höchst­persönlich vor dem Stan­des­amt er­schei­nen. Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen können da­her für ih­ren Hoch­zeits­tag be­zahl­ten Son­der­ur­laub ver­lan­gen und sich da­bei auf § 275 Abs.3 BGB und § 616 BGB be­ru­fen.(BAG, Ur­teil vom 27.04.1983, 4 AZR 5)


    Nicht nur die ei­ge­ne Hoch­zeit, son­dern auch die Hei­rat ei­nes na­hen Ver­wand­ten ist ein aus­rei­chen­der persönli­cher Grund dafür, dass die Ar­beit an ei­nem sol­chen be­son­de­ren Tag un­zu­mut­bar ist (§ 275 Abs.3 BGB) und man dem­ent­spre­chend ei­ne Be­zah­lung ei­nes eintägi­gen Son­der­ur­laubs gemäß § 616 BGB ver­lan­gen kann.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.