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Folgende Frage ....Arbeitnehmer 65 Jahre und 3 Monate alt im Krankenstand befindet sich zur Zeit nach der Aussteuerung im ALG 1 ( Nahtlosigkeitsregelung).
Er möchte mit 66 Jahren (Februar 24) in seine abschlagsfreie Altersrente gehen.
Nun hat er die Aufforderung bekommen einen Antrag zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Sollten Rehabillitationsleistungen nicht in Betracht kommen gilt dieser Antrag als Rentenantrag .
Wie sollte sich der AN, Eurer Meinung jetzt am besten verhalten? Und hat er irgendwas zu befürchten z.B. Renten Abschläge?
Eine stationäre Reha hat erst im Februar statt gefunden.
Wenn die Aufforderung durch die Agentur für Arbeit oder Krankenkasse gekommen ist dann sollte er den Antrag stellen. Wenn er das nicht macht dann kann es sein das die Agentur für Arbeit die Zahlungen einstellt. Sowohl Krankenkasse wie auch Agentur für Arbeit haben die Möglichkeit ihn zum Antrag zu zwingen.
Ich habe vor ca. 3 Jahren mal ein Seminar zum Übergang in die Rente gemacht.
Da war nur von der Krankenkasse die Rede das die einen zum Rehaantrag auffordern kann der dann bei nicht Terapiefähigkeit in einen Rentenantrag umgewndelt wird.
Bei der Agentur für Arbeit sollte das nicht mehr möglich sein da es einen Anspruch auf 2 Jahre ALG gibt.
Der Rat des RE war, den Antrag stellen und gleichzeitig Einspruch gegen die Auffordedrung zum Antrag stellen.
Notfalls dagegen Klagen. Ein Urteil würde dann auch rückwirkend gelten, also auch nach der Umwandlung in einen Rehaantrag.
Ich habe vor ca. 3 Jahren mal ein Seminar zum Übergang in die Rente gemacht.
Da war nur von der Krankenkasse die Rede das die einen zum Rehaantrag auffordern kann der dann bei nicht Terapiefähigkeit in einen Rentenantrag umgewndelt wird.
Bei der Agentur für Arbeit sollte das nicht mehr möglich sein da es einen Anspruch auf 2 Jahre ALG gibt.
Der Rat des RE war, den Antrag stellen und gleichzeitig Einspruch gegen die Auffordedrung zum Antrag stellen.
Notfalls dagegen Klagen. Ein Urteil würde dann auch rückwirkend gelten, also auch nach der Umwandlung in einen Rehaantrag.
Also hin zu einem Fachanwalt für Sozialrecht.
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Das geht von Seiten der gesetzlichen Krankenkasse als auch von der Agentur für Arbeit.
Krankenkasse kann über den § 51 SGB V und die Agentur für Arbeit über §145 SGB III zur Reha auffordern unter Androhung der Leistungseinstellung auffordern.
Der Reha Antrag geht dann über §116 SGB VI in einen Rentenantrag zur Erwerbsminderungsrente (EMR) über.
Bei beiden Verfahren wird das Dispositionsrechts des Betroffenen eingeschränkt weil er den Antrag nicht mehr zurücknehmen kann. Die Einschränkung des Dispositionsrechts kann man nur umgehen, wenn man selbst vor der Aufforderung den Reha Antrag zu stellen diesen selbst gestellt hat. Wobei natürlich Rechtsmittel wie gegen diese Aufforderung natürlich möglich sind.
Letztendlich ist das der Versuch der Krankenkasse oder Agentur für Arbeit aus der Leistungspflicht heraus zu kommen und diese "Last" bei der Rentenversicherung, als letzten Leistungsträger in der Kette, aufzubürden. Da alle Drei eigene Richtlinien für die Bewertung des Zustandes der Betroffenen haben, ist das für den Betroffenen keine schöne Situation.
Sollten Rehabillitationsleistungen nicht in Betracht kommen gilt dieser Antrag als Rentenantrag .
ist zumindest mißverständlich, denn ein Reha-Antrag darf nur als Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden, nicht aber als Antrag auf (vorgezogene) Altersrente.
Sich gegen diese Aufforderung durch die Arbeitsagentur zu wehren bringt nur dann etwas, wenn das der Aufforderung zu Grunde liegende Gutachten des medizinischen Dienstes erschüttert werden kann.
Ansonsten kann man hier nur zu legalem Zeitspiel raten. Das heißt zB, die Frist zur Antragstellung maximal ausschöpfen und/oder im Rahmen des gesetzlichen Wunsch- und Wahlrechtes eine Klinik mit langen Wartezeiten zu benennen. In der geschilderten Konstellation wird sich auch die DRV nicht übermäßig mit dem Antrag beeilen, da sie mit Beginn der Altersrente aus der Leistungspflicht für medizinische Reha herauskommt und sie auch kein wirkliches Interesse daran hat, den Rentenbezug "vorzuverlegen".
Folgende Frage ....Arbeitnehmer 65 Jahre und 3 Monate alt im Krankenstand befindet sich zur Zeit nach der Aussteuerung im ALG 1 ( Nahtlosigkeitsregelung).
Er möchte mit 66 Jahren (Februar 24) in seine abschlagsfreie Altersrente gehen.
Er sollte den Antrag jetzt stellen und das "Spiel mitspielen". Vom Mai 2023 bis Februar 2024 kann man das Verfahren sicher ziehen mit Reha und der normalen abschlagsfreien Altersrente ohne eine Erwerbsminderungsrente zwischendrin. Zur Not gibt es eine weitere Reha mit Übergangsgeld anstelle ALG1 Bis zur Entscheidung gibt es ja das Geld über die Natlosigkeit und das sollte im Normal ja den ganzen Zeitraum abdecken.
ist zumindest mißverständlich, denn ein Reha-Antrag darf nur als Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden, nicht aber als Antrag auf (vorgezogene) Altersrente. Zitat albraccin
Stimmt ist aber der Orginaltext von der Agentur für Arbeit
Vielen dank für Eure Einschätzung ich war auch der Ansicht, dass der AN dies wahrscheinlich bis zum Februar rausziehen kann.
ist zumindest mißverständlich, denn ein Reha-Antrag darf nur als Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden, nicht aber als Antrag auf (vorgezogene) Altersrente. Zitat albraccin
Stimmt ist aber der Orginaltext von der Agentur für Arbeit
Vielen dank für Eure Einschätzung ich war auch der Ansicht, dass der AN dies wahrscheinlich bis zum Februar rausziehen kann.
Das muss der AN nicht tun, das wird die DRV wahrscheinlich von sich aus hinbekommen mit der Frist bzw. Dauer
Das es keine Altersrente sein kann ist eigentlich logisch, weil es kann niemand zur Rente gezwungen werden. Das ist, genauso wie z. B. der Antrag auf Feststellung eines GdB's eine eigenständige, eigene Willensentscheidung des jeweiligen Betroffenen.