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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Auflösung/Wahl Personalausschuss in Online-BR-Sitzung?
unser BRV möchte in der kommenden Betriebsratssitzung, die in hybrid stattfindet, den aktuellen Personalausschuss auflösen und den neuen wählen. Nach meiner Auffassung ist dies nicht möglich, da die Wahl des Personalausschusses (wie auch der Betriebsausschuss) nur in Präsenzsitzungen und in geheimer Wahl stattfinden darf. Bin ich auf dem Holzweg?? Für mich ist die Rechtsgrundlage zwar eindeutig, unser Vorsitzender meint aber, dass könnte in der nächsten Präsenzsitzung "geheilt" werden. Welche Ratschläge habt ihr für mich? Auf Hinweise in diese Richtung reagiert er nicht. Danke für Eure Hinweise und Tipps!
das eine Wahl in einer hybriden Sitzung nicht stattfinden kann würde ich erstmal nicht so sehen wenn die Anforerdungen für eine geheime Wahl erfüllt sind, kann dies auch hybrid erfolgen 8dürfte nur sehr schwirig bis fast unmöglich sein).
Was mich aber mehr stört ist das dies der Vorsitzende weis und vorsätzlich dagegen verstößt, den er will es ja in der nächsten Präsenzsitzung heilen. Die Chance die fehlerhafte Wahl zu heilen sehe ich nicht, da der Verstoß vorsätzlich begangen wird. Ich sehe hier sogar einen schweren Verstoß gegen die Amtspflichten.
und bis zur ordnungsgemäßen Wahl wäre jegliche Behandlung von personenbezogenen Daten ein Datenschutzverstoß, da nicht gewählt und damit unberechtigterweise Kenntnis erlangt. ja das Argument Datenschutzverstoß steht auf wacklicken Beinen da ja alle BR Mitglieder sind und damit ein Anrecht auf die Informationen haben, aber in diesem zusammenhang muss man sich fragen ist die Arbeit in diesem Ausschuss wirklich BR Arbeit wenn der Ausschuss nicht rechtmäßig errichtet wurde.
Von daher die Frage an den BRV warum ist diese Neuwahl, es besteht ja momentan ein entsprechender Ausschuss, so dringend?
Genau dies erschließt sich mir auch nicht. Es ist allerdings auch ein sehr schwieriges Verhältnis zum BRV, der viele Dinge im Alleingang macht. Leider haben die, denen das auffällt, nicht die Mehrheit im Gremium, um dies zu ändern. Es ist schwierig . Aber vielen Dank für Deine Rückmeldung!
Geheime Wahlen bzw Abstimmungen sind online faktisch nicht durchführbar, dazu hatten wir kürzlich einen Thread hier. Ist aber eine geheime Wahl gefordert, und es wird offen abgestimmt, so ist die Wahl nichtig.
(...) den aktuellen Personalausschuss auflösen und den neuen wählen.
Wieso?
Das ist rechtlich nicht so einfach. Jedes gewählte Mitglied des Personalauschusses müsste einzeln abgewählt werden, und zwar je nach Art der ursprünglichen Wahl mit einer Mehrheit von >50% oder gar >75%.
Geheime Wahlen bzw Abstimmungen sind online faktisch nicht durchführbar, dazu hatten wir kürzlich einen Thread hier. Ist aber eine geheime Wahl gefordert, und es wird offen abgestimmt, so ist die Wahl nichtig.
Das wird in dieser Pauschalität ("faktisch nicht durchführbar") auch durch Wiederholung eines einzelnen Blogbeitrages nicht richtiger. Ein ganzer Absatz ist den Fälschungsmöglichkeiten von "offline-Wahlen" gewidmet. Wenn es generalisiert und pauschalisiert werden soll, dann muss man feststellen, dass geheime Wahlen mit absoluter Erfüllung der benannten Kriterien generell nicht möglich sind (egal wie). Oder man muss sich überlegen, mit welchem Wahlverfahren das Vertrauensbedürfnis der Wählenden in das Verfahren ausreichend erfüllt werden kann. Das BSI hat mehr als nur fünf sehr spezielle Tools geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sichere Wahlen möglich sind und vielfach nur wenige Angriffsvektoren denkbar sind.
Wenn eine Online-Wahl nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, dann ist sie zulässig nach den allgemeinen Anforderungen an eine geheime Wahl. Und ob das eingesetzte Wahlverfahren diese Kriterien erfüllt, prüft und entscheidet letztlich ein Gericht. BSI - Online-Wahlen (bund.de)
Das ändert nichts an den Anforderungen an die Abwahl und Neuwahl des Personalausschusses und ich verstehe ebenfalls nicht, warum dieses Tamtam durchgezogen werden soll, wenn eh eine Präsenzsitzung absehbar ist, in der der ganze Murks geheilt werden soll. Ihr macht da mehr kaputt als heile.
Das wird in dieser Pauschalität ("faktisch nicht durchführbar") auch durch Wiederholung eines einzelnen Blogbeitrages nicht richtiger.
Jein. Während der Coronaauflagem war es teils gar nicht anders möglich. Jetzt ist es das wieder. M.W. wird allgemein abgeraten, sich dem Rechtsrisiko der geheimen (oder dann eben nicht geheimen) Onlineabstimmung oder -wahl auszusetzen.
Unser DS-Beauftragter war da sehr klar.
Sagen wir es eben anders: Es ist ziemlich schwer. Und ein:e BRV, die so ein Gedöns abzieht, wird sich vmtl nicht so viel Gedanken um ein Tool machen, dass das weitestgehend gewährleistet.
Trotz der Gefahr, den Murks zu legitimieren, möchte ich den Fitting (mal wieder) zitieren:
(§ 27, weil bei der Wahl weiterer Ausschüsse auf die Wahlregelungen von § 27 verwiesen wird)
Zitat von Fitting, § 27 BetrVG Rn. 101
Eine Nichtigkeit der Wahl liegt nur bei ganz groben und offensichtlichen Rechtsverstößen vor. Dies ist nicht schon bei einem Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften anzunehmen, sondern es muss sich um einen so schwerwiegenden Verstoß handeln, dass nicht einmal der Anschein einer dem G entspr. Wahl vorliegt (BAG 20.4.2005 - 7 ABR 44/04, BB 2005, 2360).
Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen durch ein BRM oder eine Gewerkschaft erfolgen. Im Regelfall ist der AG nicht anfechtungsberechtigt.
Heilen ist also, wenn man es wirklich darauf ankommen lassen will, nicht notwendig. Daumen drücken reicht.
Tobias Clausing , "grob" wäre ein Verstoß gg die geheime Wahl m.E. auf jeden Fall. Jetzt muss sich halt piefke_schniefke überlegen, ob er/sie als BRM eine Anfechtung durchziehen würde...
Es widerstrebt mir, hier Argumente zu liefern. Aber die Anforderungen an die Nichtigkeit scheinen wahnsinnig hoch zu sein. Vielleicht liegt das aber auch an der besonders schützenswerten Einrichtung des BA und ist nicht nahtlos auf einen anderen Ausschuss zu übertragen.
Es steht weiter geschrieben:
Zitat von Fitting, § 27 BetrVG Rn. 102
Dagegen hat, da sowohl die Verhältniswahl als auch die Mehrheitswahl demokratische Wahlen sind, die Wahl der BetrAusschussmitgl. in Mehrheitswahl statt in Verhältniswahl keine Nichtigkeit der Wahl, sondern nur ihre Anfechtbarkeit zur Folge [...]. Das Gleiche gilt, wenn die Wahl nicht als geheime Wahl durchgeführt worden ist oder die Größe des gewählten Ausschusses nicht der gesetzlichen Regelung entspricht.
Also selbst eine wirklich offene Wahl wäre in Ordnung, wenn niemand dagegen klagt.
Das Gericht müsste dann feststellen, ob so sehr gegen die Grundsätze geheimer Wahl verstoßen wurde, dass es eine Nichtigkeit der Wahl zu Folge hätte.
Auch wenn die Nichtigkeit damit nicht ausgeschlossen ist, steht da ein höherer Aufwand gepaart mit geringem Risiko für den BRV/Ausschuss hinter.
Wenn der Ausschuss in Mehrheitswahl besetzt wurde, reicht für die Abberufung einzelner Mitglieder ein Beschluss. Je nach Kompetenzen und Aufgaben des Ausschusses wäre das Warten bis zur nächsten Sitzung entweder kein Problem oder eine fragwürdige Wahl ein ernstzunehmendes Problem. Es bleibt also die Frage: Warum die Eile?
Tobias Clausing , bei nicht geheimer Wahl heisst es hier "Anfechtbarkeit". Das ist doch eindeutig genug. Im Gegensatz zur Nichtigkeit führt das dann aber zu Fristen, innerhalb derer vorgegangen werden muss.
Hallo liebe Ratgebenden, danke für eure vielen Ansätze. Es ist zwischenzeitlich offensichtlich so, dass unser BRV (auch mit Hilfe eurer Ansätze) in der kommenden Onlinesitzung die betreffenden TOPs auf die nächste Präsenzsitzung verschieben (lassen) wird. Es ist ein schönes Gefühl und gibt einem guten Rückhalt, wenn man weiß, dass hier geballtes Wissen von so vielen versierten Kennern der Materie bei Fragen unterstützen kann! DANKE!
Das ist rechtlich nicht so einfach. Jedes gewählte Mitglied des Personalauschusses müsste einzeln abgewählt werden, und zwar je nach Art der ursprünglichen Wahl mit einer Mehrheit von >50% oder gar >75%.
Das wäre aber natürlich auch in einer Präsenzsitzung relevant.