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Betriebsratstätigkeit nach Renteneintritt mit befristeter Weiterbeschäftigung
eine aktuelles Betriebsratsmitglied geht zum 01. Juni in den offiziellen Ruhestand. Er soll dann einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende 2024 bekommen. Darf die Person weiterhin nahtlos als Betriebsratsmitglied tätig sein?
Randolf , könntest Du bitte dazu übergehen, unverstümmelte Links zu posten? Danke.
Ganz abgesehen davon haben beide Links nichts mit der Eingangsfrage zu tun. Natürlich z.B. ist der BR bei einer Vertragsverlängerung zu beteiligen wie bei einer Neueinstellung - das hat aber nichts damit zu tun, dass das Arbeitsverhältnis bei jeder nahtlosen AV-Verlängerung durchgängig bestehen bleibt. Natürlich muss manndas arbeitsvertragsrechtlich sauber machen ("neuer Vertrag", wenn der alte ausläuft), aber auch das hat keine Auswirkungen bei einer nahtlosen Beschäftigung.
Falls es sich um reguläre, abschlagsfreie Altersrente handelt und ein TV gilt, der für diesen Fall eine "auflösende Bedingung" beinhaltet - was bei den meisten TVen der Fall ist, dann endet die Wählbarkeit für eine "theoretische Sekunde" mit Rentenbeginn - selbst dann, wenn der neue Arbeitsvertrag unmittelbar anschließt.
dann endet die Wählbarkeit für eine "theoretische Sekunde" mit Rentenbeginn - selbst dann, wenn der neue Arbeitsvertrag unmittelbar anschließt.
Meintest du für eine theorische Sekunde nicht wählbar (aber nach 2 theoretischen Sekunden wieder)? Dann würdest du nur ein ganz kleines theoretisches Tröpfchen in den leckeren Wein kleckern. Oder ab einer theoretischen Sekunde nicht mehr wählbar?
Ich würde ohne Spezialkenntnisse den Fall so zusammennageln: Der AN ist nicht in der Probezeit, weil diese bei Anschlussbeschäftigung nicht gilt. Befristung steht ebenfalls einer BR-Tätigkeit nicht im Weg. Also: Ja, er darf.
Ganz abgesehen davon haben beide Links nichts mit der Eingangsfrage zu tun
Na, ja.
Wenn er als BRV einen befristeten AV nach Abschluß des vorherigen AV (endet mit Renteneintritt) abschließt und dieser gar nicht befristet werden darf, dann kann er auf "Entfristung" klagen und ist dann bis zum Lebensende (oder zur Kündigung durch den AG) mit dem AV bei der Firma beschäftigt.
--> ich gehe davon aus das der neue Vertrag keinen "Renteneintritssklausel" enthält (wieso auch, ist ja schon gewesen)
Als AN kann er sich dann auch über die ggf. unzulässige Befristung hinaus in den BR wählen lassen und ggf. auch als BRV
Randolf , und was genau hat Dein letzter Kommentar zum Befristungsrecht denn nun mit der Frage des Weiteramtierens zu tun?
Ich bin jetzt mal gespannt, was albarracin ausführt. Woher kommt die Sekunde? Warum dann gerade bei TV und nicht bei AV? Was bedeutet das für das Amt? Warum anders als bei Befristungen? Und v.a.: Quellen?
Meine Vermutung (ich bin ebenfalls gespannt, weil ich auf die Schnelle nur starke Meinungen und keine Belege finden konnte):
Wenn das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in die Rente endet, dann erlischt auch das Amt. Eine Fortführung durch Neuvertrag wäre aufgrund der harten "Befristung" keine Fortsetzung des Vertrags und somit gäbe es eine Unterbrechung.
Umgehen kann man das bei einem AV ganz problemlos, indem man einvernehmlich den AV ändert. Regel raus, Fortführung rein.
Wenn ein TV aber das Ende des Arbeitsverhältnisses fixiert, dann kann einzelvertraglich nichts anderes beschlossen werden. Das Ende tritt in jedem Fall ein, ganz unabhängig davon, wie es anschließend weitergeht.
ABER: Das ist nur meine (am Thema interessierte) Vermutung OHNE jeden Beleg!
Mich interessiert die Frage (inkl Belegen/Quellen) besonders, albarracin , da wir im Gremium ein Mitglied haben, das vor ca 1/2 Jahr den Renteneintritt gehabt hätte, aber weiterbeschäftigt wird.
Mich interessiert die Frage (inkl Belegen/Quellen) besonders, albarracin , da wir im Gremium ein Mitglied haben, das vor ca 1/2 Jahr den Renteneintritt gehabt hätte, aber weiterbeschäftigt wird.
aber dann wäre doch erst Recht interessant, ob dieses BRM tatsächlich eine wirksame Befristung im AV hat oder nicht?
Immerhin betrifft das ja dann auch die Zusammensetzung des Gremium nach "Ablauf der Befristung"
eine belastbare Quelle habe ich im Moment nicht zur Hand. Wir (Landestarifkommission) haben das aber vor ca. 4 Jahren anhand unseres TV prüfen lassen, weil einige AG Rentner weiterbeschäftgt haben - allerdings unter Verlust der erworbenen Entgeltstufen.
Das Fazit war, daß dieser Wegfall der Erfahrungsstufen rechtmäßig war.
Wir haben in unserem TV eine rechtswirksame "auflösende Bedingung" bei abschlagfreier Altersrente gem. § 21 TzBfG.
Wird das Arbeitsverhältnis (wie sonst auch bei befristeten Arbeitsverträgen) nicht schriftlich oder konkludent ausdrücklich fortgesetzt, sondern nach Ablauf der Befristung ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, dann bestand auch bei unmittelbarem Anschluss des neuen Arbeitsvertrages diese theoretische Sekunde zwischen 24:00 Uhr und 0:00 Uhr des Folgetags, bei der die Wählbarkeit grundsätzlich endet, sofern kein "zeitlicher und innerer Zusammenhang" (Fitting, § 8 BetrVG Rn49) besteht, was dann im Einzelfall geprüft werden muss.
Achtungt: Ein nur "zeitlicher" Zusammenhang ist dabei nicht ausreichend.
D.h. man müsste bzgl des Weiteramtierens tatsächlich die Formulierung im AV des BRM prüfen (Fortsetzung vs Neu)? Mir fehlt auch etwas die Fantasie bzgl des Fehlens des inneren Zusammenhangs, wenn jemand mit der gleichen Tätigkeit weiterbeschäftigt wird. Gibt es da Beispiele bzw Erklärungen, wo der fehlt?
Meintest du für eine theorische Sekunde nicht wählbar (aber nach 2 theoretischen Sekunden wieder)? Dann würdest du nur ein ganz kleines theoretisches Tröpfchen in den leckeren Wein kleckern. Oder ab einer theoretischen Sekunde nicht mehr wählbar?
Ich würde ohne Spezialkenntnisse den Fall so zusammennageln: Der AN ist nicht in der Probezeit, weil diese bei Anschlussbeschäftigung nicht gilt. Befristung steht ebenfalls einer BR-Tätigkeit nicht im Weg. Also: Ja, er darf
D.h. man müsste bzgl des Weiteramtierens tatsächlich die Formulierung im AV des BRM prüfen (Fortsetzung vs Neu)? Mir fehlt auch etwas die Fantasie bzgl des Fehlens des inneren Zusammenhangs, wenn jemand mit der gleichen Tätigkeit weiterbeschäftigt wird. Gibt es da Beispiele bzw Erklärungen, wo der fehlt?
Durch den Verlust der Wählbarkeit endet das Amt des Betriebsratsmitgliedes.
Ob es im Anschluss wieder wählbar ist spielt bei der Betrachtung im Anschluss keine Rolle mehr. Weil ja Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder nicht so wie bei einer SBV in einem einzelnen Wahlgang nachwählbar sind.
Wenn es also zu dem Zustand des Verlustes der Wählbarkeit kommt, z. B. durch den Tarifvertrag dann war es das für das Betriebsratsmitglied.
Das ist klar. Die (noch offene) Frage ist aber, ob bzw unter welchen Bedingungen die Wählbarkeit durch die juristische Sekunde unterbrochen wird.
Das hatte doch albarracin mit Tarifvertrag erklärt. Ich könnte mir noch eine Klausel im AV auch vorstellen in welcher das Ende des Arbeitsverhältnisses beschrieben ist.
Das hatte doch albarracin mit Tarifvertrag erklärt. Ich könnte mir noch eine Klausel im AV auch vorstellen in welcher das Ende des Arbeitsverhältnisses beschrieben ist.
M.E. ist die Antwort von albarracin deutlich komplexer als Du es wahrhaben willst. Da sind mehrere Wenn-Dann-Bedingungen aufgezählt, die alle gelten müssen, damit es zu einem Verlust der Wählbarkeit für die eine juristische Sekunde kommt.
D.h. TV, d.h. Neuvertrag statt Fortsetzung des AV, d.h. kein zeitlicher Zusammenhang der AVe, d.h. kein innerer Zusammenhang der AVe. Jede dieser Bedingungen ist notwendig, nur zusammen sind sie hinreichend für die juristische Sekunde.
Ich finde, seine Antwort hinterlässt eher mehr Fragen... (bzw traue ich ihr bzgl der Fragestellung hier noch nicht so ganz über den Weg)
Mir fehlt auch etwas die Fantasie bzgl des Fehlens des inneren Zusammenhangs, wenn jemand mit der gleichen Tätigkeit weiterbeschäftigt wird. Gibt es da Beispiele bzw Erklärungen, wo der fehlt?
Was mir darüber hinaus auch noch vollkommen unlogisch erscheint: Wie kann ein zeitlicher Zusammenhang fehlen, wenn ein Neuvertrag direkt an die bisherige Beschäftigung anschlösse (die abstrakte Sekundehin oder her)? Ich meine zu erinnern, dass der nur fehlen kann, wenn mehrere Monate zwischen dem Ende des Alt- und dem Beginn des Neuvertrages liegen.
Und bzgl der Voraussetzung des TV würde ich auch annehmen, dass eine entsprechende AV-Formulierung genauso gültig oder ungültig wäre wie eine im einem TV.
Vllt mag alle11 mal konkret darlegen, wie die Weiter- oder Anschlussbeschäftigung des BRM geregelt wird.