Funktionsfähigkeit des Betriebsrats bei absinken der Gesamtzahl der BR Mitglieder bis zur Neuwahl

  • Hallo zusammen,


    wir sind 3 BR Mitglieder und haben keinen Nachrücker. Nun hört eine Kollegin höchstwahrscheinlich spontan auf.


    Wir müssen nun komplett neue Wahlen durchführen, wie Handlungsfähig sind wir in dieser Zeit zu zweit ?


    Wie Handlungsfähig ist der BR eigentlich wenn ein BR Mitglied im Urlaub ist?


    Vielen Dank im Voraus.

  • Wie Handlungsfähig ist der BR eigentlich wenn ein BR Mitglied im Urlaub ist?

    dann ist einer "verhindert" und der andere muss alleine entscheiden,

    es bleibt eigentlich alles wie vorher, auch wenn jetzt noch ein weiterer BRM krank wäre oder ebenfalls "das Amt niederlegt" oder aus sonstigen Grund an der BR-Sitzung nicht teilnimmt.


    ttps://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/weiterfuehrung-der-geschaefte-betriebsrat

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • ann ist einer "verhindert" und der andere muss alleine entscheiden,

    wenn von einem 3er-Gremium nur einer anwesend ist, dann ist m.M.n. nach keine Handlungsfähigkeit mehr gegeben denn es müssen ja 50% der Mitglieder da sein.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • wenn von einem 3er-Gremium nur einer anwesend ist, dann ist m.M.n. nach keine Handlungsfähigkeit mehr gegeben denn es müssen ja 50% der Mitglieder da sein.

    1 BRM sind ja 50%, da nur noch 2 BRM da sind

    wenn nicht, dann würde z.B, jede Kündigungsanhörung während Urlaub oder Krankheit > 1 Woche wegen Fristablauf für den AG "postiv" ausgehen.

    --> das kann nicht sein, das der BR Handlungsunfähig wird, wenn ein BRM krank ist oder Urlaub hat (m.M.n.)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Dazu mal ein Frage, ein BR Mitglied hat einen eigenen Antrag zu Höhergruppierung gestellt, dieser kommt genau an dem Tag rein wo ein anderes Mitglied in den Urlaub geht. Jetzt sind noch 2 BR Mitglieder da, der eine ist aber selber Antragssteller wie sieht es da mit der Frist aus. Normalerweise muss der Antrag innerhalb von einer Woche unterzeichnet werden. Kann das BR Mitglied seinen eigenen Antrag mit genehmigen oder wie sieht das hier aus?

  • Vielleicht hilft dieser Artikel zur Klärung. Hier ist ein Interview mit einem RA zu dem Thema zu finden.
    https://www.betriebsrat.de/new…itglieder-was-tun-2801123

    hierbei wird aber von einem vollbesetzten 3er-Gremium mit zeitweiliger Verhinderung ausgegangen, das wird man nicht 1:1 auf diesen Fall umsetzen können.

    Hier ist das Gremium mit nur 2 BRM besetzt und dazu kommt eine zweitweilige Verhinderung.

    Von einem Ursprünglichem 3er Gremium müssen nach wie vor mindestens 2 BRM anwesend sein um Beschlussfähig zu sein.

    das ergibt sich voraus, das 50% des ursprünglichen Gremiums ausschlaggebend sind?


    Alles was ich finde geht immer vom vorhandenen Gremium aus, was hier 2 BRM wären.


    BetrVG 33 (2)

    (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.


    --> BRM sind nur 2 vorhanden, keine EBRM

    --> von "der Hälfte der regulären BR-Größe" steht da nichts.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Sinkt die Größe des BR unter die vorgegebene oder nach § 11 reduzierte Anzahl, dann ist die reduzierte Anzahl die Grundlage für die Berechnung der Beschlussfähigkeit. Es reicht also, wenn sich ein BRM mit sich selber einig ist. Sind beide da, müssen sie sich ebenfalls einig sein, weil für einen Beschluss die Mehrheit und nicht nur mindestens 50% notwendig sind.

    Das gilt nicht nur bei endgültigem sondern auch bei zeitweisem Unterschreiten der BR-Größe, wenn keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar sind.

    Da hat der Randolf... - ach lassen wir das. :P

  • Sinkt die Größe des BR unter die vorgegebene oder nach § 11 reduzierte Anzahl, dann ist die reduzierte Anzahl die Grundlage für die Berechnung der Beschlussfähigkeit. Es reicht also, wenn sich ein BRM mit sich selber einig ist. Sind beide da, müssen sie sich ebenfalls einig sein, weil für einen Beschluss die Mehrheit und nicht nur mindestens 50% notwendig sind.

    Das gilt nicht nur bei endgültigem sondern auch bei zeitweisem Unterschreiten der BR-Größe, wenn keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar sind.

    Sorry, da komme ich nicht mit (ich gebe mir ja ehrlich Mühe).


    ist das jetzt Sarkasmus?


    Ansonsten versteh ich den Unterschied nicht :/


    dann ist einer "verhindert" und der andere muss alleine entscheiden,

    Es reicht also, wenn sich ein BRM mit sich selber einig ist.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.