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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Funktionsfähigkeit des Betriebsrats bei absinken der Gesamtzahl der BR Mitglieder bis zur Neuwahl
Wie Handlungsfähig ist der BR eigentlich wenn ein BR Mitglied im Urlaub ist?
dann ist einer "verhindert" und der andere muss alleine entscheiden,
es bleibt eigentlich alles wie vorher, auch wenn jetzt noch ein weiterer BRM krank wäre oder ebenfalls "das Amt niederlegt" oder aus sonstigen Grund an der BR-Sitzung nicht teilnimmt.
ann ist einer "verhindert" und der andere muss alleine entscheiden,
wenn von einem 3er-Gremium nur einer anwesend ist, dann ist m.M.n. nach keine Handlungsfähigkeit mehr gegeben denn es müssen ja 50% der Mitglieder da sein.
wenn von einem 3er-Gremium nur einer anwesend ist, dann ist m.M.n. nach keine Handlungsfähigkeit mehr gegeben denn es müssen ja 50% der Mitglieder da sein.
1 BRM sind ja 50%, da nur noch 2 BRM da sind
wenn nicht, dann würde z.B, jede Kündigungsanhörung während Urlaub oder Krankheit > 1 Woche wegen Fristablauf für den AG "postiv" ausgehen.
--> das kann nicht sein, das der BR Handlungsunfähig wird, wenn ein BRM krank ist oder Urlaub hat (m.M.n.)
Dazu mal ein Frage, ein BR Mitglied hat einen eigenen Antrag zu Höhergruppierung gestellt, dieser kommt genau an dem Tag rein wo ein anderes Mitglied in den Urlaub geht. Jetzt sind noch 2 BR Mitglieder da, der eine ist aber selber Antragssteller wie sieht es da mit der Frist aus. Normalerweise muss der Antrag innerhalb von einer Woche unterzeichnet werden. Kann das BR Mitglied seinen eigenen Antrag mit genehmigen oder wie sieht das hier aus?
hierbei wird aber von einem vollbesetzten 3er-Gremium mit zeitweiliger Verhinderung ausgegangen, das wird man nicht 1:1 auf diesen Fall umsetzen können.
Hier ist das Gremium mit nur 2 BRM besetzt und dazu kommt eine zweitweilige Verhinderung.
Von einem Ursprünglichem 3er Gremium müssen nach wie vor mindestens 2 BRM anwesend sein um Beschlussfähig zu sein.
das ergibt sich voraus, das 50% des ursprünglichen Gremiums ausschlaggebend sind?
Alles was ich finde geht immer vom vorhandenen Gremium aus, was hier 2 BRM wären.
BetrVG 33 (2)
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
--> BRM sind nur 2 vorhanden, keine EBRM
--> von "der Hälfte der regulären BR-Größe" steht da nichts.
Sinkt die Größe des BR unter die vorgegebene oder nach § 11 reduzierte Anzahl, dann ist die reduzierte Anzahl die Grundlage für die Berechnung der Beschlussfähigkeit. Es reicht also, wenn sich ein BRM mit sich selber einig ist. Sind beide da, müssen sie sich ebenfalls einig sein, weil für einen Beschluss die Mehrheit und nicht nur mindestens 50% notwendig sind.
Das gilt nicht nur bei endgültigem sondern auch bei zeitweisem Unterschreiten der BR-Größe, wenn keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar sind.
Sinkt die Größe des BR unter die vorgegebene oder nach § 11 reduzierte Anzahl, dann ist die reduzierte Anzahl die Grundlage für die Berechnung der Beschlussfähigkeit. Es reicht also, wenn sich ein BRM mit sich selber einig ist. Sind beide da, müssen sie sich ebenfalls einig sein, weil für einen Beschluss die Mehrheit und nicht nur mindestens 50% notwendig sind.
Das gilt nicht nur bei endgültigem sondern auch bei zeitweisem Unterschreiten der BR-Größe, wenn keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar sind.
Sorry, da komme ich nicht mit (ich gebe mir ja ehrlich Mühe).