Freizeitausgleich

  • Hallo Mitstreiter der guten Seite,


    leider habe ich bei meiner letzten Frage meinen Dank auszusprechen vergessen. Dies soll hiermit als „Canossa-Gang“ bewertet werden. Danke euch sehr.


    Nun habe ich eine erneute Frage:


    FZA, Freizeitausgleich.


    Wie sieht das eigentlich aus?


    Mir ist vielleicht/bestimmt/malgucken/klar, dass der AG FZA anordnen kann und diese Tage nicht nach „belieben“ (Wunsch des AN) des AN eingesetzt werden sollen/könnten/müssen, wenn es Überstundennutzung gäbe.


    Nun:


    Wie sieht es mit den FZA-Stunden aus, wenn der AN ein ausgeglichenes Stundenkonto und Null-Bock hat, nun ins Minus zu gehen, da er vielleicht mit diesen Minusstunden für „Kack-Arbeit“ ran gezogen werden könnte?


    Darf er mit ausgeglichenen Stunden ablehnen?


    Vielen „Dankesehr“ für euren Input.


    P.S. W.A.F Forum ist immer noch ein Graus.

  • Hallo Dankesehr,

    grundsätzlich gilt: Wenn ein AN seine Arbeit anbietet und der AG sie nicht annimmt, kommt er in Gläubigerverzug mit der Folge, dass er die nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen muss. (§§ 293 ff, 615 BGB)

    Aber: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln das möglicherweise anders.

  • Wenn ihr Gleitzeitkonten habt, dann müsst ihr auch irgendeine Regelung dazu haben, wenn ihr einen BR habt sollte das eine Betriebsvereinbarung sein.

    Da kommt es sehr auf die Regelung an.

    Also erstmal da rein schauen.

    In Saisonbetrieben werden solche Regelungen völlig oder zumindest größtenteils anders sein als in regulären Schichtbetrieben.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Was sagt der AV, was eine möglicherweise bestehende BV dazu, und gibt es evtl einen TV, der Regelungen dazu enthält?


    Wenn diese Fragen beantwortet sind, kann man auf die Ausgangsfrage eingehen, vorher nicht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Anmerkung zu einem Nebenaspekt:

    da er vielleicht mit diesen Minusstunden für „Kack-Arbeit“ ran gezogen werden könnte

    Auch beim Ausgleich von Minus-Stunden gilt der Arbeitsvertrag und dort vereinbarte Tätigkeiten. Insofern wüsste ich nicht, wie die MA anders als vertraglich vereinbart eingesetzt werden könnten, nur weil da evtl. ein (kleines) Minus auszugleichen ist.


    Apropos ausgeglichenes Stundenkonto: wenn es ausgeglichen ist, sollte sich obige Frage doch nicht stellen oder verstehe ich da etwas falsch?

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • grundsätzlich gilt: Wenn ein AN seine Arbeit anbietet und der AG sie nicht annimmt, kommt er in Gläubigerverzug mit der Folge, dass er die nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen muss. (§§ 293 ff, 615 BGB)

    Nicht ganz.

    Natürlich reicht es nicht wenn ich beim AG vorbeischaue und ihm meine Arbeit anbiete. dies allein führt natürlich nicht dazu, dass er die nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen muss. Voraussetzung ist natürlich, dass der AG mich für den entsprechenden Tag überhaupt erstmal zur Arbeit eingeteilt hat. Wenn ich also einen Dienstplan habe in dem steht, dass ich heute arbeite, der AG mich aber aus irgendeinem Grund nicht beschäftigen kann und ich ihm meine Arbeit aber trotzdem anbiete, dann folgt der Annahmeverzug und entsprechend die Vergütung der nicht erbrachten Arbeitsleistung.


    Einen Dienstplan kann man aber ggf. ändern, wenn in AV, BV oder TV, dazu nichts geregelt ist, dann mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen (TzBfG). Wenn der AG mir also für nächste Woche Freitag einen FZA anordnet und in den Dienstplan einträgt, dieser Dienstplan vom BR genehmigt wird (oder das Anordnen von FZA per BV so geregelt ist), dann gibt es da natürlich auch keinen Annahmeverzug.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • ns fehlen weiterhin die Informationen zu irgendwelchen Regelungen. Neben der Möglichkeit des AG, die Arbeit "frei" zu disponieren hat der AN vermnutlich einen vertraglich geregelten Anspruch auf Beschäftigung (auch das kommt auf den AV an). Eine einfache Reduzierung der Arbeitszeit ist also auch nicht in beliebigem Rahmen umsetzbar.

  • Ich wiederhole mich:

    Was sagt der AV, was eine möglicherweise bestehende BV dazu, und gibt es evtl einen TV, der Regelungen dazu enthält? Wenn diese Fragen beantwortet sind, kann man auf die Ausgangsfrage eingehen, vorher nicht.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Und ich muß schon wieder den Korinthenkacker-Modus einschalten angesichts dieser Formulierung


    Gläubigerverzug

    eines Tatbestandes der im Gesetz ganz klar, eindeutig und ausnahmslos in diesem speziellen Bereich der Dienstverhältnisse (=Arbeitsverhältnisse) als Annahmeverzug definiert ist.


    Ansonsten kann ich die Aufforderung von Fried nur unterstützen, denn es ist sehr wohl gestaltbar, unter bestimmten Bedingungen einen AN auch ins Minus auf seinem Zeitkonto kommen zu lassen.

  • Hey liebe Leute,


    danke erst einmal für den bisherigen Input. Das hat schon ein wenig geholfen.


    Zu den Fragen von euch: BV, Tarif oder beides?


    Ich weiß das doch auch nicht. Ich bin mir aber ziemlich sicher zweites haben wir. (Haben wir)


    Was möchtet ihr da genau wissen?


    Den elendig langen Text § 12 Regelmäßige Arbeitszeit könnte ich natürlich reinstellen.


    Ob es eine BV gibt?


    Keinen Schimmer.


    Der BRV weiß das sicherlich. Die BRM meistens nicht. Ist so ein, ich sag nix.


    Konkret: Welchen Passus benötigt ihr hier? Welche Aussagen sind für euch hilfreich?



    Viele Grüße und


    Dankesehr



    P.S: Ich wünschte mir mehr konkrete Hilfestellung und nicht so viel „Erfahrenheit“, die hilft mir als Noob so gar nicht. Und bitte nicht mucksch sein. Dieses Forum hilft immer.

  • um Deine Eingangsfrage zu beantworten benötigt man halt die Rahmenbedingungen untern denen Du arbeitest.

    Die kannst ja nur Du liefern, wer sonst?


    Was sagt dein Arbeitsvertrag zu Arbeitszeiten ?

    Habt ihr eine BV in denen FZA geregelt ist?

    trifft bei euch eine Regelung aus einem Tarifvertrag zu?


    es ist schon ein Unterschied ob man eine AV mit Wochenarbeitszeit oder einen AV mit JAZ hat, genauso wie zu den jeweiligen AV die Plus- und Minusstundenregelungen sind.


    Wir brauchen quasi alles bei Dir was zu Stundenkonten und FZA geregelt ist um deine Situation "kommentieren" zu können


    Wie sieht es mit den FZA-Stunden aus, wenn der AN ein ausgeglichenes Stundenkonto und Null-Bock hat, nun ins Minus zu gehen, da er vielleicht mit diesen Minusstunden für „Kack-Arbeit“ ran gezogen werden könnte?


    Darf er mit ausgeglichenen Stunden ablehnen?

    als Beispiel:

    in unserem Betrieb wären die Antworten korrekt:

    Ja

    Nein

    u.U. Ja / vielleicht


    wir haben aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen AV auf Wochenarbeitszeit und auch auf JAZ. Je nachdem ob dann noch TZ oder VZ gearbeitet wird kommen wir auf faktisch 3 Kontenmodelle.

    Daher können alle 3 Antworten bei uns (auf deine Frage bezogen) richtig sein


    --> Du solltest schon wissen unter welchen Bedingungen Du arbeitest?

    ------------------------------------------------


    BV´n sind betriebsöffentlich, wenn die nicht irgendwo aushängen muss der AG Dir diese zugänglich machen.

    Also einfach in der Perso nachfragen wenn der BR sich weigert Dir die BV auszuhändigen

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Dankesehr , Dein AG muss Dir zwingend jederzeit Einblick in alle geltenden TVe und BVen geben.


    Ohne diese dort enthaltenen Infos kann man eben keinerlei sinnvolle Auskunft geben. Isso.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wenn es keinerlei weiterführende Regelungen zu Dienstplan, Stundenkonto & FZA gibt, dann kann der AG jederzeit mit 4 Tagen Vorlauf den Dienstplan ändern und anordnen dass nicht gearbeitet wird. (Ob dies dann ein "FZA" ist sei mal dahingestellt, dass hängt vom Stand des AZ-Kontos ab. Sind da Überstunden drauf ist es ein FZA, da ja Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Sind aber keine drauf, dann ist es einfach ein angeordnet freier Tag, der zu einem negativen Eintrag im AZ-Konto führt und kein "FZA", da ja nix ausgeglichen wird).

    Andersherum kann der AG dann ebenfalls jederzeit mit 4 Tagen Vorlauf den Dienstplan ändern und anordnen dass an einem vorher freien Tag gearbeitet wird, auch „Kack-Arbeit“ - sofern diese eine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist.


    D.h. wenn Du dann in AV, BV und/oder TV nach der Antwort suchst, die wir Dir hier nicht geben können, ist Freizeitausgleich nicht die Überschrift unter der Du sie finden wirst. Der Begriff "Freizeitausgleich" ist definitionsgemäß zunächst nichts weiter als eine Option für den AG geleistete Überstunden auszugleichen. - Es sind eher die Überschriften "regelmäßige Arbeitszeit" und "Arbeitszeitkonto" (ggf. noch "Sonderformen der Arbeit"), unter denen Du Deine Antwort finden wirst.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter ()

  • Wenn es keinerlei weiterführende Regelungen zu Dienstplan, Stundenkonto & FZA gibt, dann kann der AG jederzeit mit 4 Tagen Vorlauf den Dienstplan ändern und anordnen dass nicht gearbeitet wird.

    Merkwürdigerweise ist diese Frage nicht abschließend geklärt. Die 4-Tages-Frist kommt aus dem TzBefrG und hat mit Dienstplänen eigentlich wenig zu tun. Die Argumentation lautet: Wenn schon bei Arbeit auf Abruf eine 4-Tages-Frist gilt, kann es bei Dienstplänen keine kürzere Frist geben. Soweit nachvollziehbar, allerdings ist meines Wissens bislang nicht geklärt, unter welchen Umständen ein AG einen Schichtplan überhaupt ändern darf.

    Meine Gewerkschaft sieht das so: Der AG hat grundsätzlich das Recht, die Zeit der Arbeitserbringung zu bestimmen. Das tut er z.B. mit einem Schichtplan. Damit hat er dieses Recht verbraucht, Änderungen sind dann nur noch im gegenseitigem Einvernehmen möglich.

    Wir haben als BR diese Argumentation übernommen und betonen, dass wir im Betrieb eben keine Arbeit auf Abruf haben. Das gibt uns eine relativ starke Position bei diesen Fragen.

  • Paragraphenreiter , auch m.W. ist die Rechtslage andersrum als von Dir beschrieben.


    Besteht ein DP, hat der AG sein Weisungsrecht bzgl der Lage der ArbZ verbraucht, der DP kann dann nur noch im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.


    Erst wenn AV und/oder BV und/oder TV Änderungen bereits existierender DPe explizit zulassen, kann das mit der entsprechenden Ankündigungsfrist passieren.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Besteht ein DP, hat der AG sein Weisungsrecht bzgl der Lage der ArbZ verbraucht, der DP kann dann nur noch im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

    Ganz so ist es nicht, das wäre ja auch ziemlich realitätsfern. - Leider gibt es kein konkretes Gesetz dazu, daher ist dies immer eher eine Einzelfallentscheidung.

    Es muss eine betriebliche Notwendigkeit eingetreten sein, welche zum Zeitpunkt der Dienstplanung nicht vorhersehbar war, es muss die Vorankündigungsfrist von 4 Tagen eingehalten werden und es müssen die Belange des betroffenen MA berücksichtigt werden. (kein "Einvernehmen" aber immerhin "billiges Ermessen").

    Ein Urteil vom Arbeitsgericht Berlin gilt hier als wegweisend (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az. 28 Ca 10243/12).

    D.h. die 4 Tage sind eigentlich das einzige konkrete, darüber hinaus wäre aber zu beurteilen, wie Notwendig ist die betriebliche Notwendigkeit denn wirklich? War sie auch tatsächlich nicht vorhersehbar? und was sind genau die Belange des betroffenen MA an eben diesem Tag, an dem er dann (durch die DP-Änderung) arbeiten soll, oder aber nicht arbeiten soll.

    Tarif: DRK-Reform


    BV: Gibt „nur“ eine BV, die besagt: In etwa, handeln nach Tarif. (Keine spezifische)

    Dann hast Du entweder die Richtige noch nicht gefunden, oder Euer BR hat seinen Job (noch?) nicht gemacht.

    Den DRK-RTV kenne ich zufällig recht gut ;)

    Zitat

    DRK-RTV § 15 Arbeitszeitkonto


    (1) 1Dem DRK steht es frei, für die Mitarbeiter eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile Arbeitszeitkonten einzurichten. 2Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, erfolgt die Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung, anderenfalls durch Tarifvertrag auf der Ebene der Landestarifgemeinschaft/Landesbezirke. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 12 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 12 Abs. 11) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
    (2) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 5 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts- /Bereitschaftsdienst-entgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.

    (3) Mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

    a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen;
    b) Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden;
    c) Regelungen zur Krankheit während der Abbuchungsphase.

    D.h. Euer TV regelt eindeutig und unzweifelhaft, dass genau Deine Frage in einer BV geregelt sein muss. Also die Ausgestaltung des AZ-Kontos muss durch eine BV erfolgen und in dieser müssen die Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden geregelt sein.

    D.h. geh zum BR und frag nach der BV-AZ-Konto. Wenn es keine solche gibt, dann darfst Du den BR darauf hinweisen, dass dies ein schwerer Amtspflichtverstoß ist und Du Dich darüber sogar bei Verdi beschweren könntest, da hier schlicht und einfach der Tarifvertrag nicht umgesetzt wird.

    (Nebenbei: Im DRK-RTV gibt es eine Regelung zum Verfall von Minusstunden. Minusstunden die in einem Halbjahr aufgebaut und im folgenden Halbjahr nicht wieder abgebaut werden, verfallen und müssen entsprechend einfach gestrichen werden).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ein Urteil vom Arbeitsgericht Berlin gilt hier als wegweisend (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az. 28 Ca 10243/12). D.h. die 4 Tage sind eigentlich das einzige konkrete (...).

    Das Urteil lese ich dann mal durch, danke. Das war meinerseits wohl wieder ein "Altwissen".


    Bei den 4 Tagen wird oft vergessen, dass es 4 Tage zwischen Ankündigungs- und Abruf-/Arbeitstag. D.h. wenn man am Freitag ankündigt, kann man dies mir für Mittwoch oder einen späteren Tag tun, denn es müssen Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag dazwischen liegen.


    D.h. geh zum BR und frag nach der BV-AZ-Konto.

    Kann man machen. Zum Auslegen aller BVen verpflichtet ist aber der AG.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Kann man machen. Zum Auslegen aller BVen verpflichtet ist aber der AG.

    Das ist vollkommen richtig! Allerdings ist eine BV zum AZ-Konto (im Schichtbetrieb) ja jetzt nicht unbedingt ein "Exot" und deshalb vermute ich stark, wenn es eine geben würde hätte Dankesehr sie schon gefunden.

    Daher habe ich den Verdacht, dass der BR da im besten Fall gerade dran ist, oder aber schlicht keine hat obwohl der TV eine vorschreibt. (Deshalb erstmal zum BR, denn wenn der wirklich hier seinen Job nicht gemacht hat, sollte der BR das vor dem AG erfahren).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Leute,


    bitte entschuldigt meine späte Antwort. Ich hatte ein wenig „Haar-Spliss“ und wurde dadurch krankgeschrieben. Nee, hatte einen eingeschobenen Urlaub angeboten bekommen, diesen konnte ich leider nicht ablehnen.


    Habe zum Thema konkret gesucht, habe jeden Topf umgedreht und kann auf eure an mich gestellten Fragen folgendes antworten:

    • Kein BV

    „NUR“ der DRK-Reform.


    Aktuell wird es so gehandhabt:


    - bei Plus-Stunden kann der AG FZA anordnen.


    - bei ausgeglichenen oder Minus-Stunden können die MA ihre Arbeitskraft anbieten und der AG muss für Arbeit sorgen.


    Das ganze weiß natürlich fast kein MA. Das weiß auch nicht der AG. Das ist halt so. In der Theorie.


    Hier werde ich mich mal bemühen. BV her.



    Grüße und Dankesehr bist hier hin



    P.S.


    @Paragraphenreiter herzlichen Glückwunsch, endlich wurde der neue Tarif unterschrieben. Mal gucken wann es kommt. Entgelt läuft ja noch.