Wahl der Nachrücker bei Stimmengleichheit

  • Hallo zusammen,


    wir haben in unserem Betriebsrat seit einigen Wochen ein Problem mit einem ehemaligen BR Mitglied und einer Beschwerde von ihm. Bei der Wahl 2022 kam es natürlich auch dazu, dass es Kandidaten mit Stimmengleichheit gab. Soweit, so gut.

    Unser Wahlvorstand hat uns bei der konstituierenden Sitzung die Wahlunterlagen in die Hand gedrückt und alles andere wurde von uns durchgeführt. Also die Wahl des Vorsitzenden (das bin ich) meiner Stellvertreterin und die ersten beide Nachrücker. Im Gremium bei uns sind 7 Leute, plus 2 Nachrücker. Ca. 4 Wochen später, hat meine Stellvertreterin die restlichen 5 Nachrücker bei einer von ihr einberufenen Sitzung (ich hatte Urlaub, also völlig korrekt) ausgelost. Das ganze wurde natürlich protokolliert.

    Nun kommt eine Beschwerde von dem ehemaligen BR Mitglied, dass er die korrekte Durchführung der Wahl anzweifelt und er besteht auf eine Veröffentlichung der Nachrückerliste. Hier sei noch darauf hingewiesen, dass der Kollege der GF sehr nahe steht und darum auch nicht mehr in den Betriebsrat gewählt wurde.


    Frage: Haben wir etwas falsch gemacht bzw. wie sollte man mit dieser Beschwerde umgehen? Der Gipfel war am Freitag, dass er in seiner x-ten Nachfrage jetzt darauf hingewiesen hat, wörtlich:


    Solange wir die Angelegenheit bezüglich des Nachrückers nicht geklärt haben, ist diese Beschwere nicht geschlossen!


    Da kommt schon ein bisschen Wut hoch, wenn man sowas liest. :cursing:


    Gruß

    Michael

     

  • Was heißt "Nachrücker ausgelost"?

    Welches Wahlverfahren hattet Ihr, Listenwahl oder Personenwahl?

    Im ersteren ergibt sich die Reihenfolge aus den Listenaufstellungen und der Stimmenverteilung auf die Listen.

    Im zweiten ergibt sich die Reihenfolge aus den Stimmenanzahlen der einzelnen Bewerber.

    Ausgelost wird nur bei Stimmengleichheit, außer das Minderheitengeschlecht muss noch berücksichtigt werden.

    Die Reihenfolge wird übrigens vom Wahlvorstand bei der Auszählung festgestellt.

    In der konstituierenden Sitzung wählt Ihr nur noch BRV und sBRV.

  • Bei Stimmengleichheit muss der WV die Reihenfolge des Nachrückens auslosen - er darf es aber auch nur dann.


    Hat der WV das versäumt, hat der BR ein Problem. Dieses kann man m.E. nur lösen, indem man das notwendige Auslosen nachholt, und zwar unter den gleichen Bedingungen, unter denen der WV das hätte machen müssen (Betriebsöffentlichkeit).


    Ich verstehe allerdings nicht, was hier genau der Fall ist. Wieviele Nachrücker:innen gibt es? Und 5 davon haben Stimmengleichheit, oder warum meinte man, dass man losen muss?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo!


    Wir hatten eine Listenwahl. Der Wahlvorstand hat sich außer um die Wahl um nichts gekümmert. Wir hatten bei insgesamt 7 Leuten stimmengleichheit.


    2 x mit 37 Stimmen

    3 x mit 36 Stimmen

    und 2 x mit 35 Stimmen


    Daher die Auslosung.


    Das unser Wahlvorstand einen Fehler gemacht hat, davon gehe ich mal aus.


    Gruß

    Michael

  • Hallo,


    verständlich an dieser gnzen Malaise, die Du schilderst, ist allein das hier:


    Solange wir die Angelegenheit bezüglich des Nachrückers nicht geklärt haben, ist diese Beschwere nicht geschlossen!

    denn das ist korrekt. Und es spricht nicht für den WV, daß er offensichtlich vergessen hatt, einer wichtigen und nicht delegierbaren Pflicht nachzukommen.

    Auch das der BR - bei aller verständlichen Unwissenheit - hier einfach irgendwas "Selbstgestricktes" veranstaltet hat, ohne sich mal vorher selber schlau zu machen,

    hat meine Stellvertreterin die restlichen 5 Nachrücker bei einer von ihr einberufenen Sitzung (ich hatte Urlaub, also völlig korrekt) ausgelost.

    war nicht besonders klug.

    ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie Ihr aus der Nummer wieder 'rauskommt, nachdem die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Es würde mich nicht wundern, wenn die Nichtauslosung durch den WV ein unheilbarer Fehler ist, der auch so schwerwiegend ist, daß er die Wahl nichtig macht. Die mir bekannte Literatur sieht jedenfalls keine "Heilungsmöglichkeit" vor. Da aber die Bestimmung der Reihenfolge der Stellvertreter zwingend notwendig ist für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, muß irgendetwas passieren und deswegen hat das eBRM unzweifelhaft Recht mit seiner Aussage.

    Und ich habe deutliche Zweifel, daß der von Fried vorgeschlagene Weg

    Dieses kann man m.E. nur lösen, indem man das notwendige Auslosen nachholt, und zwar unter den gleichen Bedingungen, unter denen der WV das hätte machen müssen (Betriebsöffentlichkeit).

    wirklich rechtssicher gangbar ist.


    Dieser Fall ist leider durch die Dummheit des WV derart speziell und exotisch, daß irgendwelche Antworten in einem Forum höchstwahrscheinlich keine Rechtssicherheit bringen werden. Da ist schon die Expertise eines Profis für Arbeitsrecht notwendig.


    Und in der Tat könnte es sein, daß ihr noch viel schlimmere Fehler gemacht habt, worauf die Nachfragen von Caro9 und Fried abzielen.

  • Und ich habe deutliche Zweifel, daß der von Fried vorgeschlagene Weg wirklich rechtssicher gangbar ist.

    Ich auch. Der Weg erscheint mir aber in der gegenwärtigen Situation als der am wenigsten schlechte (jenseits des Rücktritts des BR und der Einleitung von Neuwahlen).

    Wir hatten eine Listenwahl. (...) Wir hatten bei insgesamt 7 Leuten stimmengleichheit.

    Das ist unlogisch. Bei Listenwahl können Bewerber:innen nicht die gleiche Stimmenzahl haben. Nur komplette Listen können gleiche Stimmzahlen haben.


    Vllt postest Du mal das Stimmverhältnis der Listen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Könnte es sein das der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern besteht und das 2 Nachrücker zur Verfügung stehen. Das mit dem Nachrücken auslosen die Vertretung des Vorsitzenden gemeint ist? Weil erst wurde der BRV mit dem SBRV gewählt und dann die restlichen 5.

  • Es sind viele Fragen offen:

    Was stand im Wahlausschreiben, Listenwahl oder Personenwahl?

    Wenn Listenwahl, wieviele Listen gab es?

    Wenn es nur eine Liste war, wäre es dann (quasi) eine Personenwahl gewesen.

    Wie viele Bewerber gab es, 12?

    War die Stimmenauszählung öffentlich?

    Wie war dann die Stimmenverteilung über alle, einschl. Nachrücker?

  • Hallo Caro,


    das wären meine Antworten:

    Was stand im Wahlausschreiben, Listenwahl oder Personenwahl?

    Personenwahl

    Wenn Listenwahl, wieviele Listen gab es?

    Wenn es nur eine Liste war, wäre es dann (quasi) eine Personenwahl gewesen.

    Wie viele Bewerber gab es, 12?

    Laut Stimmzettel waren es 17 Bewerber

    War die Stimmenauszählung öffentlich?

    Ja, am 28.04.22

    Wie war dann die Stimmenverteilung über alle, einschl. Nachrücker?

    Die der hauptamtlichen Mitglieder habe ich nicht mehr.

    Auf Platz 9 – 14

    2 x 38 Stimmen

    3 x 36 Stimmen

    2 x 35 Stimmen

  • Es sind viele Fragen offen:

    Was stand im Wahlausschreiben, Listenwahl oder Personenwahl?

    Im Wahlausschreiben kann nicht stehen, ob Listenwahl oder Personenwahl, da dies erst nach Ablauf der Abgabefrist feststeht. Es wird entschieden durch Anzahl der eingegangenen Wahlvorschlaglisten.

    LG Oenothera


    Die der hauptamtlichen Mitglieder habe ich nicht mehr.

    Habt ihr keine Wahlniederschrift? Normalerweise übergibt der Wahlvorstand am Tag der konstituierenden Sitzung die kompletten Wahlunterlagen an den Wahlleiter derselben. Diese müssen eine Wahlniederschrift enthalten. Dort müsste folgendes protokolliert sein:


    • die Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
    • die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen;
    • die Zahl der ungültigen Stimmen;
    • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen ggf. besondere während der Betriebsratswahl aufgetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

    Eine Kopie der Wahlniederschrift muss der Wahlvorstand an den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften schicken. Wenn ihr das nicht mehr habt, würde ich da mal nachfragen. Vor der nächsten Wahl empfehle ich den Besuch eines Seminars zur Betriebsratswahl. Bei Euch scheint ja einiges schiefgelaufen zu sein.

    LG Oenothera

    2 Mal editiert, zuletzt von Oenothera () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Oenothera mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich würde mal sagen, dass hier einiges schief gelaufen ist, aber die Konsequenzen daraus nicht ganz einfach zu bestimmen sind. Ich schließe mich daher der Empfehlung von albarracin an:

    Dieser Fall ist leider durch die Dummheit des WV derart speziell und exotisch, daß irgendwelche Antworten in einem Forum höchstwahrscheinlich keine Rechtssicherheit bringen werden. Da ist schon die Expertise eines Profis für Arbeitsrecht notwendig.

    Ihr solltet den gesamten Vorgang und mögliche Konsequenzen daraus einem Profi übergeben und euch mit dem gemeinsam überlegen, wie ihr jetzt weiter vorgeht. Der Kollege hat auf jeden Fall berechtigte Zweifel an der Reihenfolge, die ihr dringend aus der Welt schaffen müsst. Da geht es ja nicht nur darum, wer wann als Ersatzmitglied teilnehmen darf sondern auch um die Gültigkeit eurer gefassten Beschlüsse, wenn evtl. falsche Ersatzmitglieder teilnehmen. Das ist ein Zweifel, der im Streitfall als erstes auf den Tisch kommt und von euch nicht sauber geklärt werden kann.

  • Antwort von der für uns zuständigen Gewerkschaft,


    lasst es so laufen. Der Kollege hätte ja die Wahl sofort anfechten können, hat dies aber nicht getan. Für einen Fehler des WV kann man euch nicht 9 Monate später verantwortlich machen.


    Man wollte das aber nochmal genauer prüfen.


    Michael

  • Im Wahlausschreiben kann nicht stehen, ob Listenwahl oder Personenwahl, da dies erst nach Ablauf der Abgabefrist feststeht. Es wird entschieden durch Anzahl der eingegangenen Wahlvorschlaglisten.

    Bei der Wahl eines 7er BR wäre es normalerweise Listenwahl, es kann aber mit dem AG das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden. Deshalb gehört das m.M. nach ins Wahlausschreiben.


    Dann hättet Ihr doch insgesamt 10 Nachrücker.

    Habt Ihr immer nur zwischen den Stimmengleichen die Reihenfolge gelost? Das hörte sich im Anfangspost anders an.

    Das "Laufenlassen" birgt die Gefahr, dass die Wahl als nichtig eingestuft werden könnte. Dann wärt Ihr auf einen Schlag betriebsratslos.

    Einmal editiert, zuletzt von Caro9 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Caro9 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Okay, also war es doch eine Personenwahl.


    Nehmen wir mal an, die ersten 9 Bewerber:innen haben unterschiedliche Stimmzahlen.


    Dann hätten die Reihenfolge der gleichen Stimmergebnisse festgelegt, also die folgenden 2 Plätze zwischen den Bewerber:innen mit 38 Stimmen, die dann folgenden 3 Plätze zwischen jenen mit 36 Stimmen, und die letzten zwei Plätze zwischen jenen mit 35 Stimmen gelost werden müssen.


    Bei der Wahl eines 7er BR wäre es normalerweise Listenwahl (...).

    Da liegst Du falsch.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Da liegst Du falsch.

    Warum?

    Die Wahlordnung sagt:

    Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)

  • Bei der Wahl eines 7er BR wäre es normalerweise Listenwahl, es kann aber mit dem AG das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden. Deshalb gehört das m.M. nach ins Wahlausschreiben.


    Dann hättet Ihr doch insgesamt 10 Nachrücker.

    Habt Ihr immer nur zwischen den Stimmengleichen die Reihenfolge gelost? Das hörte sich im Anfangspost anders an.

    Das "Laufenlassen" birgt die Gefahr, dass die Wahl als nichtig eingestuft werden könnte. Dann wärt Ihr auf einen Schlag betriebsratslos.

    Stimmt, das ist ja neu. Daran hab ich nicht gedacht.

    LG Oenothera

  • Hallo Caro9


    Warum?

    weil Du vereinfachtes bzw. formelles Wahlverfahren einerseits durcheinanderschmeist mit Listen- bzw. Persönlichkeitswahl andererseits.


    Auch im formellen Verfahren gem. § 14 BetrVG kann es eine Persönlichkeitswahl geben, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Bei uns war zB trotz 3000 Wahlberechtigten bis 2014 Persönlichkeitswahl üblich, weil es immer nur eine Vorschlagsliste gab.

  • Fried , albarracin:

    OK, es war etwas verkürzt ausgedrückt. Aber es ändert nichts daran, dass bei einer Wahl von mehr als 5 BRM Listenwahl vorgesehen ist.

    Ausnahme 1: Es wird mit dem AG das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart

    Ausnahme 2: Es wird bei vorgesehener Listenwahl nur eine Wahlbewerberliste abgegeben

  • Caro9 , das mag jetzt Wortklauberei sein, aber sie ist nicht "vorgesehen", sondern je nach Voraussetzungen eine von zwei dann zwingend anzuwendenden Optionen.


    "Vorschlagslisten" ist nicht gleich "Listenwahl".


    Aber pragmatisch ist das ja jetzt klar.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()