Betriebsteilübergang

  • Hallo Leute,

    Am 1.3.23 gab es bei uns einen Betriebsteilübergang. Der alte Betriebsrat hat ein Übergangsmandat. Im 21a Betrvg steht das der Betriebsrat unverzüglich Wahlvortstände bestellen muss.

    Bis heute ist nichts passiert.

    Auf Emails und Telefon Anrufe gibt es keine Reaktion.....

    Im Fitting steht das wenn der Betriebsrat keinen Wahlvorstand bestellt, fällt diese Aufgabe dem Ges BR bzw. KBR zu....

    Frage:Wie lange sollen wir noch auf den alten BR warten bis wir den GesBR anrufen? Gibt es da fristen?

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  • Tassis


    nur so zum Verständnis: Du bist ..

    1. ein AN der fragt
    2. ein BRM

    ...


    Auf Emails und Telefon Anrufe gibt es keine Reaktion.....

    heißt ? der BRV geht gar nicht an das Telefon oder e-mails und Anrufe werden entgegen genommen, aber keine Antworten/Reaktionen im Nachgang?


    Frage:Wie lange sollen wir noch auf den alten BR warten bis wir den GesBR anrufen?

    wer ist wir?

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    also wenn der Übergang am 01.03.2023 war, dann wird auch der "alte" BR etwas Zeit brauchen um sich mit der Rechtslage vertraut zu machen, ggf. holt er sich noch Rechtsauskunft über seinen eigenen Status.

    Evt. liegt auch noch eine Klärung vor, ob der alte BR überhaupt ein "Übergangsmandat" hat und Neuwahlen einleiten muss.


    Unschön ist, dass der BR sich dazu nicht zu äußern scheint.

    Aber "unverzüglich" fängt eben erst dann an, wenn geklärt ist, das Neuwahlen eingeleitet werden müssen.

    --> ist das sicher?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Moin,wir sind die AN die in unserem Betrieb den BR wählen wollen.

    Übergangsmandat, Neuwahlen, Rechtslage ist seit einem halben Jahr alles geklärt und klar definiert. Der "alte" BR weiss auch was er für einen Status hat.

    Emails werden nicht beantwortet, ans Telefon wird nicht ran gegangen.....

  • Moin,wir sind die AN die in unserem Betrieb den BR wählen wollen.

    Übergangsmandat, Neuwahlen, Rechtslage ist seit einem halben Jahr alles geklärt und klar definiert. Der "alte" BR weiss auch was er für einen Status hat.

    Emails werden nicht beantwortet, ans Telefon wird nicht ran gegangen.....

    Da sind doch Menschen, die man abpassen und ansprechen kann.

    Ansonsten - Holzhammermethode und zweistufiges Verfahren starten. Wenn das alte Gremium was will wird es sich schon melden.

  • Das ist leider nicht so einfach. Das alte Gremium sitzt fast 200 KM weit weg von uns.Bei uns im Betrieb ist keiner im Betriebsrat.

    Was meinst du mit zweistufiges Verfahren starten?Was ist das genau?

    Die Frage ist wie lange müssen wir warten bevor wir den KBR einschalten können?

    Wenn im 21a Betrvg steht das der BR mit Übergangsmandat unverzüglich den Wahlvorstand bestellen muss, hätte das doch schon längst geschehen müssen?!

  • Das alte Gremium sitzt fast 200 KM weit weg von uns

    bei der Entfernung ist zu vermuten, das ihr einen eigenen BR gründen könntet.


    Schon mal geprüft ob diese Option in Frage kommt?

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    • Hilfreichste Antwort

    Tassis , Ihr seid jetzt also abgespalten und ein eigener Betrieb, verstehe ich das recht?


    Der BR muss im Übergangsmandat zwar unverzüglich tätig werden, damit sollte er eigentlich zumindest schon einmal einen WV für Euch bestellt haben, aber es hat keine echte rechtliche Konsequenz, wenn er das noch nicht getan haben sollte. Er könnte das auch noch auf den letzten Drücker machen, so dass die Wahl zum Ende der sechs Monate durchgeführt wäre.


    Die Nichterreichbarkeit ist aber generell sehr eigentümlich.


    Da der BR für Euch zuständig ist, muss er so lange natürlich auch erreichbar sein, nicht nur bzgl Wahl, sondern auch in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.


    Wenn er das nicht ist, ist es sicherlich empfehlenswert, mal beim GBR anzuklopfen - Fragen ist ja nicht verboten.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Tassis

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  • Hallo allerseits


    Der letzte Eintrag ist ja schon eine Weile her ... insofern keine Ahnung ob es noch relevant ist ... also mal schauen.


    Ganz allgemein ist der Betriebsübergang ja in § 613a BGB "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" geregelt.


    Grundsätzlich steht dabei die Frage im Vordergrund, ob ihr als komplette wirtschaftliche Einheit gewechselt habt, oder als selbstständige abtrennbare organisatorische Einheit, welche innerhalb des Gesamtbetriebs einen eigenen Teilzweck erfüllt (Z.B. Logistik). Wie sieht es da bei euch aus?


    Daraus ergibt sich dann auch die Rolle des Betriebsrates.


    Im ersten Fall ändert sich nichts für den Betriebsrat, da die vorhandene Arbeitsorganisation übernommen wird - also auch der Betriebsrat. Er bleibt einfach unproblematisch im Amt.


    Geht dagegen nur ein Betriebsteil über (Zweiter Fall), erhält der Betriebsrat ein Übergangsmandat -> Siehe §21b BetrVG.


    So weit mein Kenntnisstand zu dem Thema. Ich hoffe es hilft

  • Ich möchte mich da auch einklinken, da es bei unserem Betrieb auch einen Betriebsteilübergang gegeben hat.

    Das war am 01.01.2023 der Fall. Im Benachrichtigungsschreiben an die Arbeitnehmer steht geschrieben, dass auch hier der Betriebsrat ein Übergangsmandat von max. 6 Monaten erhält und unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen hat.

    Nun hat man sich damit auch Zeit gelassen aber im März schließlich Benachrichtigungen ausgehängt, dass innerhalb von 2 Wochen Wahrvorschläge durch die Arbeitnehmer zu machen sind, damit eine Wahl stattfinden kann. Dies wurde meiner Meinung nach sehr nachlässig durchgeführt, aber das ist eine andere Geschichte, so dass sich nicht mehr als 1 Person (7 müssten es bei der Arbeitnehmerzahl sein) fand.


    Meine Frage ist: Ist die Wahl damit gescheitert oder theoretisch bis 30. Juni Zeit einen Betriebsrat zu wählen?

    Was passiert ab 1. Juli? Da es sich dann um einen neuen Betrieb handelt ohne Betriebsrat, könnte man dann sofort einen Wahlvorstand bei einer Betriebsversammlung wählen und einen Betriebsrat gründen, quasi außerordentliche Wahl?

  • Wurde die Nachfrist gesetzt?

    Und die Wahl dann weiter durchgeführt?

    Dann habt ihr eine 1-köpfigen BR. Dieser könnte auch jederzeit zurücktreten und Neuwahlen in Angriff nehmen. Bis zum Abschluss dieser Wahl, wäre er dann noch im Amt.

  • Meine Frage ist: Ist die Wahl damit gescheitert oder theoretisch bis 30. Juni Zeit einen Betriebsrat zu wählen?

    die Wahl ist eingeleitet, Nachfrist setzen für weitere Bewerber, wenn sich keiner meldet dann wird der nächstkleinere reguläre BR gewählt ( 5 -3-1 ), bei einem Bewerber wäre das dann ein 1er-BR.


    ttps://www.poko.de/betriebsrat/betriebsrat-know-how/fragen-und-antworten-zur-betriebsratsarbeit/zu-wenig-kandidaten-was-nun

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Es wurde keine Nachfrist gesetzt und man geht im Moment davon aus, dass kein BR zustande kommt aufgrund der zu geringen Kanditaten. Die Wahl wurde noch nicht abgeblasen.

    Wie lange kann man noch eine Nachfrist setzen, dass es rechtskräftig bleibt? Muss nicht bis zur Wahl auch eine Zeitspanne von 6 Wochen bestehen bleiben?

    Heißt es im Umkehrschluss, dass der eine Bewerber dann zwangsweise gewählt werden wird, wenn nichts geschieht also man ihn wählen muss?

  • Heißt es im Umkehrschluss, dass der eine Bewerber dann zwangsweise gewählt werden wird, wenn nichts geschieht also man ihn wählen muss?

    Nein, ein Bewerber der bei der Wahl keine Stimme erhält ist nicht gewählt. Er erhält kein Amt als BRM und ist auch kein Ersatz-BRM. Wobei das eigentlich nicht vorkommt, da jeder Bewerber sich selbst wählen kann und somit die notwendige eine Stimme erhält.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Es wurde keine Nachfrist gesetzt und man geht im Moment davon aus, dass kein BR zustande kommt aufgrund der zu geringen Kanditaten. Die Wahl wurde noch nicht abgeblasen.

    Wenn es einen gültigen Wahlvorschlag gibt, auf dem nicht genügend Wahlbewerber zur vollständigen Besetzung des BR stehen, dann ist eine Nachfrist zu setzen. Werden auch in dieser Zeit nicht genügend Bewerber vorgeschlagen, dann wird ein verkleinerter BR gewählt - bis runter zu einem BR mit nur einem BRM. Es wird gewählt und sobald der einzige Kandidierende auch nur eine Stimme erhält, habt ihr einen BR.

    In dem Rahmen gibt es keine Entscheidungsfreiheit des Wahlvorstandes, die Wahl "abzublasen".

  • Wenn es einen gültigen Wahlvorschlag gibt, auf dem nicht genügend Wahlbewerber zur vollständigen Besetzung des BR stehen, dann ist eine Nachfrist zu setzen. Werden auch in dieser Zeit nicht genügend Bewerber vorgeschlagen, dann wird ein verkleinerter BR gewählt - bis runter zu einem BR mit nur einem BRM. Es wird gewählt und sobald der einzige Kandidierende auch nur eine Stimme erhält, habt ihr einen BR.

    In dem Rahmen gibt es keine Entscheidungsfreiheit des Wahlvorstandes, die Wahl "abzublasen".

    Ok, nun ist aber keine Nachfrist gesetzt worden und die ersten 2 Wochen waren ca. Mitte April rum. Kann die Nachfrist jetzt noch gesetzt werden? Wann muss die Wahl dann spätestens stattfinden? Es geht ja auch darum, dass der BR rechtskräftig ist, nicht dass wegen irgendwelcher Fristen dann Probleme auftauchen. Das Übergangsmandat geht bis 30. Juni, da müsste doch spätestens am 29.06. die Wahl stattfinden oder sehe ich das falsch?

  • Scheibenwischer , nochmal: Es gibt keine Nachfrist, siehe meinen letzten Kommentar! Die Wahl ist jetzt mit diesem einen Wahlvorschlag durchzuführen, es wird ein 1er-BR gewählt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Das ist nicht ganz falsch, aber auch nicht unumstritten:

    Zitat von Fitting, § 9 WO 2001 Rn. 2

    Werden jedoch Vorschlagslisten mit insgesamt weniger Wahlbewerbern, als BRSitze zu besetzen sind eingereicht, hat der Wahlvorst. im Interesse, die Wahl eines der gesetzlichen Größe des § 9 BetrVG entsprechenden BR zu ermöglichen, eine Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen (GK-BetrVG/Jacobs Rn. 1; aA LAG Düsseldorf 4.7.2014 - 6 TaBV 24/14, NZA-RR 2014, 476).

    Ich weiß nicht, warum der Fitting dem LAG widerspricht, aber er tut es.


    Die Wahl findet am im Wahlausschreiben festgelegten Datum statt. Nicht irgendwann. Wenn keine Nachfrist gesetzt wurde, ist das mindestens völlig in Ordnung. Sie hätte direkt am Tag nach dem Ende der Zeit für die Vorschläge bekanntgegeben werden müssen.

    BRV, 9er Gremium, kein Tarif

    Einmal editiert, zuletzt von Tobias Clausing () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Tobias Clausing mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Das ist nicht ganz falsch, aber auch nicht unumstritten:

    Aha. Interessant und seltsam.


    Zugegebenermaßen ist meine letzte WV-Schulung von 2006, da wurde das sehr explizit als klar geschildert. Und der eine Satz in der WO liest sich ja auch eindeutig. Auch wenn die Argumentation im Fitting nicht von der Hand zu weisen ist.


    Hier ist das LAG-Urteil. Ging dann wohl leider nicht zum BAG.


    Vollkommen unumstritten ist jedoch, dass bei zu wenigen Bewerber:innen die Wahl nicht abgeblasen werden darf, sondern ein verkleinerte BR zu wählen ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.