Verkürzte Arbeitszeit bei Lohnausgleich?!

  • Hallo Zusammen,


    ein SB-Kollege ist auf mich zugekommen, dass er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitszeit reduzieren muss.

    Nun kam er mit dem Gedanken um die Ecke, dass der Arbeitgeber Ihm weiterhin vollen Lohn zahlen könnte, da dieser es sich beim Amt zurückholen kann.

    Zunächst dachte ich an das "Budget für Arbeit", welches nach meiner Kenntnis jedoch nur in Werkstätten greift. Wir sind jedoch ein privatwirtschaftliches Unternehmen.

    Lt. dem Kollegen wurde bei Genehmigung seiner Gleichstellung (wo wohl das Integrationsamt involviert war) - alles vor meiner Zeit - der Lohnausgleich vom Amt in Aussicht gestellt, aber das dies vom Arbeitgeber beantragt werden müsste.

    Ich warte nun auf die Unterlagen den Kollegen um mal nachzulesen, aber hab gedacht, Ihr habt vielleicht eine Idee oder einen Tipp zu diesem Fall.


    Erwähnt sei noch, dass unser Arbeitgeber in Sachen SGB IX oder überhaupt SBV null Ahnung hat, weshalb ich um erfolgreich zu arbeiten inzwischen immer alles Idiotensicher vorbereite für die Kollegen im Personalbüro. Aber dann wird es in der Regel durchgewunken ;) auch wenn es rechtlich eigentlich nicht immer OK ist.

  • Zur hilfreichsten Antwort springen
  • Hallo Ramona,

    da musst du/ihr das Integrationsamt mit ins Boot holen .Einen Beschäftigungssicherungszuschuss können Arbeitgeber bekommen, die einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, der nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Der Zuschuss muss durch den Arbeitgeber beim Integrationsamt beantragt werden.

    wenn man düngen will reicht es nicht durch den Zaun zu furzen.

  • Hallo,


    einen wie auch immer gearteten "Lohnausgleich" bei behinderungsbedingter Reduzierung der Arbeitszeit gibt es nur bei Vorliegen einer (teilweisen) Erwerbsminderung - sonst nicht.

    So etwas stellt die Arbeitsagentur zumindest in ihren Formschreiben auch nicht in irgendeiner Form "in Aussicht".


    Was es gibt, sind lediglich Nachteilsausgleiche gem. § 185 Abs. 3 Nr. 2e

    § 185 SGB IX - Einzelnorm

    wenn aus behinderungsbedingten Gründen zB Arbeitstempo und/oder Arbeitsgüte reduziert sind.

  • Hallo zusammen,

    in einem Seminar der vergangenen Woche hatten wir einen Fachanwalt der die Auffassung vertritt, dass unter Inanspruchnahme von SGB IX §164 Abs.5 der Teilzeitanspruch unmittelbar besteht und die daraus resultierende Belastung für den Arbeitnehmer ggf. als außergewöhnliche Belastung angesehen werden kann.

    Wichtig ist hierbei: der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht sofort.


    Entsprechend der SchwbAV §27 Abs.1 ist seiner Meinung nach die Leistung des IA möglich, da ein Teilzeitarbeitsplatz geschaffen wird.

    Meines Erachtens wäre auch SchwAV §26 Abs.2 treffend.


    Ich merke an:

    Selbst kenne ich keinen Fall in dem es so versucht wurde, auch keinem anderen Seminarteilnehmer war ein derartiger Fall bekannt.

  • Hallo Gruenschnabel,


    in dem vorliegenden Fall geht es um die Verkürzung der AZ bei vollem Lohn.

    Wenn du von Teilzeit sprichst, geht die Reduzierung der Arbeitszeit auch immer mit einer Reduzierung des Lohnes einher.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Hallo Gruenschnabel,


    in dem vorliegenden Fall geht es um die Verkürzung der AZ bei vollem Lohn.

    Wenn du von Teilzeit sprichst, geht die Reduzierung der Arbeitszeit auch immer mit einer Reduzierung des Lohnes einher.

    Eine Verkürzung der Arbeitszeit wird im allgemeinen als Teilzeitarbeit bezeichnet vergleiche die Wortwahl auch im Gesetzestext §8 Abs.4 Satz 1 TzBfG.
    Hier nun aber eine Verkürkung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen nach §164 Abs.5 SGB IX !

    Der Unterschied besteht hierbei aus dem Wunsch in Teilzeit zu arbeiten (TzBfG) und der Notwendigkeit (SGB IX). Der AN ist nachweispflichtig das er nicht länger arbeiten kann, der AG hat ihm unmittelbar eine verkürzte Arbeitszeit zu ermöglichen - er muss also einen Teilzeitarbeitsplats schaffen

  • Sorry Gruenschnabel,


    aber da hast Du definitiv was falsch verstanden.


    Auch bei Inanspruchnahme der besonderen Teilzeitregelung des § 164 Abs. 5 SGB IX gibt es für AN keine finanzielle Kompensation.

    Die von Dir beschriebenen Leistungen der §§ 26f SchwbAV sind Leistungen an Arbeitgeber für organisatorischen und sachlichen Aufwand.

  • Ich wäre froh wenn ich dem nun so mit dem falsch verstehen zustimmen könnte, wir hatten genau diesen Fall besprochen und der Fachanwalt hat es mehrfach deutlich gemacht.
    Eine Seminarteilnehmerin hat genau das Problem - wie bereits geschrieben: keiner von den Teilnehmern kennt einen Fall in dem so Verfahren wurde.

    Ob ich es versuchen würde so durchzuziehen?? - keine Ahnung. Ausserdem sind die Leistungen des IA von vielen Gründen abhängig sind. Insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen.

    Die Begründung durch den Fachanwalt war die geminderte Leistungsfähigkeit des AN. (Leistungsminderungsausgleich).

  • Die Begründung durch den Fachanwalt war die geminderte Leistungsfähigkeit des AN. (Leistungsminderungsausgleich).

    Das ist aber nicht der Fall mit der Reduzierung der Arbeitszeit und "Lohnausgleich", sondern bezieht sich auf eine geringe Leistung während der Arbeitszeit wo der Mitarbeiter in der Firma ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Gruenschnabel,


    Ich wäre froh wenn ich dem nun so mit dem falsch verstehen zustimmen könnte,

    doch, das hast du offensichtlich, wenn nicht der Referent eine völlig abwegige Interpretation von sich gegeben hat.

    Im Übrigen kannst Du ja mal selbst die von Dir angeführten Vorschriften der SchwbAV durchlesen.


    Beide stehen unter der Überschrift: "Leistungen an Arbeitgeber" und nirgendwo steht etwas von Leistungen an Arbeitnehmer.

    Außerdem steht nirgendwo etwas von Lohnzuschüssen, die einem Arbeitnehmer Verluste durch Teilzeitarbeit kompensieren. Erst recht nicht in der Fachkommentierung wie zB LPK-SGB IX.

  • Bevor mir das zu lang wird:

    Ich verstehe die Begründungen durchaus und kann es nachvollziehen, hätte aber eine Frage dazu.


    AN A hat einen Arbeitsvertrag über eine bestimmte Anzahl an Wochenstunden (Bspw. 40h).
    aufgrund seiner zunehmend fortschreitenden Beeinträchtigung benötigt er mittlerweile regelmäßig Erholungspausen, er belegt dies eindeutig mit Attesten.


    Klar das er dafür nicht ausstempeln muss denn es ist behinderungsbedingt. Der Ag hat nun durchaus die Möglichkeit einen Leistungsminderungszuschuß zu beantragen. Er arbeitet also im Endeffekt seine Wochenstunden abzüglich der Pausenzeiten und kommt auf eine geringere effektive Arbeitszeit (Bspw. 35h).

    Dieses Beispiel gibt es und wird auch durch das IA so aufgeführt.


    AN B hat den gleichen Arbeitsvertrag

    Aufgrund seiner fortschreitenden Erkrankung bescheinigt ihm sein Arzt dass er nicht mehr in der Lage ist arbeitstäglich 8h zu arbeiten sondern aus gesundheitlichen Gründen nur noch 7h. Er teilt dies seinem Arbeitgeber mit und belegt dies eindeutig mit Attesten. Die zukünftige effektive Arbeitszeit würde somit ebenso hoch sein wie bei A (35h).


    Bei Beiden ist der Grund die Behinderung, beide haben es sich nicht ausgesucht, beide würden die gleiche effektive Arbeitszeit erreichen!!


    Wo besteht der Unterschied zwischen diesen Personen? Warum sprechen wir A das Anrecht zu B jedoch ab.

    Alleine das ist ein Verstoß gegen das AGG da es eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist.

    Ich denke sehr wohl, dass man dieser Begründung des Anwalts folgen kann.


    Was m.E. zu berücksitigen ist: der Anspruch auf Teilzeitarbeit und auch die Durchsetzungdes Anspruchs nach SGB IX bedarf keiner voherigen Vertragsänderung!!

  • Wo besteht der Unterschied zwischen diesen Personen? Warum sprechen wir A das Anrecht zu B jedoch ab.

    MA B wäre vom grundsätzlichen Gedankengang her ein Fall für eine Erwerbsminderungsrente, allerdings ist das in dem Beispiel nicht der Fall, da noch 7 Std täglich gearbeitet werden können.


    Der Arzt würde das auch wohl so nicht bescheinigen. (meine persönliche Vermutung)


    Wer nicht mehr als 6 Std täglich arbeiten kann, der wäre ggf. ein Fall für die EMR.


    ttps://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html


    Zitat:

    Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordern wir weitere Gutachten an. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente ergänzt dann Ihre Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • MA B wäre vom grundsätzlichen Gedankengang her ein Fall für eine Erwerbsminderungsrente, allerdings ist das in dem Beispiel nicht der Fall, da noch 7 Std täglich gearbeitet werden können.


    Der Arzt würde das auch wohl so nicht bescheinigen. (meine persönliche Vermutung)

    Dem stimme ich voll zu - Was welcher Arzt bescheinigt und um welche Einschränkung es geht ist aber ausgeblendet weil wir ja alle gleich behandeln.
    Ist aber keine Erklärung warum MA B nun weniger bekommen soll als sein Kollege und somit benachteiligt wird.

  • doch, das hast du offensichtlich, wenn nicht der Referent eine völlig abwegige Interpretation von sich gegeben hat.

    Im Übrigen kannst Du ja mal selbst die von Dir angeführten Vorschriften der SchwbAV durchlesen.


    Beide stehen unter der Überschrift: "Leistungen an Arbeitgeber" und nirgendwo steht etwas von Leistungen an Arbeitnehmer.

    Außerdem steht nirgendwo etwas von Lohnzuschüssen, die einem Arbeitnehmer Verluste durch Teilzeitarbeit kompensieren. Erst recht nicht in der Fachkommentierung wie zB LPK-SGB IX.

    Hallo erstmal,
    du hast natürlich vollkommen Recht - Leistungen an Arbeitgeber - (Leistungen an Arbeitnehmer finden sich SchwbAV §19ff)
    Ich habe auch nicht von Lohnzuschuss geschrieben den der AN erhält. Nach dervon mir beschriebenen Betrachtungsweise zahlt der AG weiter den vollen Lohn! - (wie im Eröffnungspost übrigens geschrieben wurde)
    Dies kann für den AG durchaus eine außergewöhnliche Belastung darstellen inbesondere wenn er die Kosten nicht alleine tragen kann. Auf dieser Grundlage kann der AG den Leistungsminderungsausgleich beantragen.

  • . Nach dervon mir beschriebenen Betrachtungsweise zahlt der AG weiter den vollen Lohn! - (wie im Eröffnungspost übrigens geschrieben wurde)

    ja gut, aber warum brauchten wir dann eine Erwerbsminderungsrentenregelung, wenn der erwerbsgeminderte AN vom AG vollen Lohn für VZ-MA erhält, auch wenn er entsprechend seine Erwerbsminderung TZ arbeitet?


    das wären dann ja 2 Regelungen für "ein Ergebnis"


    Der AG bekommt Leistungen für geleistete Stunden mit verminderter Leistung, nicht für Stunden die gar nicht geleistet werden.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • RamonaG

    Sorry, ich habe deinen Beitrag erst jetzt gesehen und muss auf zwei Punkte deines Beitrages zurückkommen. Der Kollege ist nur gleichgestellt und nicht schwerbehindert. Schwerbehindert ist man erst ab einem Grad von 50.

    Daraus resultieren auch unterschiedliche Rechte. Somit hat ein Schwerbehinderter viel mehr Rechte bzw. Möglichkeiten als wie ein (gleichgestellter) Behinderter.

  • ja gut, aber warum brauchten wir dann eine Erwerbsminderungsrentenregelung, wenn der erwerbsgeminderte AN vom AG vollen Lohn für VZ-MA erhält, auch wenn er entsprechend seine Erwerbsminderung TZ arbeitet?


    das wären dann ja 2 Regelungen für "ein Ergebnis"


    Der AG bekommt Leistungen für geleistete Stunden mit verminderter Leistung, nicht für Stunden die gar nicht geleistet werden.

    Leistungen nach SchwbAV dürfen nur erbracht werden soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger... zu erbringen sind. Wie du selbst bereits geschrieben hast gibt es die Möglichkeit der Erwebsminderungsrente erst ab einer deutlich geringeren Stundenzahl (6h arbeitstäglich).


    Ist eine Pause Arbeitszeit? - Nach gesetzlicher Regelung nicht! Bei uns müssen Raucher ausstempeln.

  • Leistungen nach SchwbAV dürfen nur erbracht werden soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger... zu erbringen sind.

    ja, das war mir klar, die Frage geht aber doch in eine andere Richtung:

    warum bezahlt der AG nicht VZ und bekommt das Geld von ??? wieder.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • warum bezahlt der AG nicht VZ und bekommt das Geld von ??? wieder.

    Weil "???" halt schlicht nicht existiert. Das sollte doch inzwischen klar sein.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Weil "???" halt schlicht nicht existiert. Das sollte doch inzwischen klar sein.

    mir ist das klar, aber der Gruenschnabel hatte noch mal nachgehakt, deshalb meine erneute Reaktion (wobei ich jetzt erstmal warte ob noch etwas inhaltlich Neues kommen wird)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.