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sofern der online-Termin als Betriebsratssitzung deklariert wird, bist du einzuladen. Ebenso übrigens zu Sitzungen der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse.
Der Betriebsrat sollte dies wissen, denn auch im Betriebsverfassungsrecht ist eine entsprechende Vorschrift zu finden, die nebenbei auch die Tagesordnung ausdrücklich erwähnt.
sofern der online-Termin als Betriebsratssitzung deklariert wird, bist du einzuladen. Ebenso übrigens zu Sitzungen der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse.
Der Betriebsrat sollte dies wissen, denn auch im Betriebsverfassungsrecht ist eine entsprechende Vorschrift zu finden, die nebenbei auch die Tagesordnung ausdrücklich erwähnt.
ich bin seit letzer Woche als SBV gewählt in einem Zweckverband, der von Kommunen gegründet wurde (also: Öffentlicher Dienst), mit Sitz in NRW.
Zuvor gab es keine SBV, wir haben derzeit auch nur noch 4 SB MA (1 SB MA ist während der Wahlzeit in der Probezeit gekündigt worden).
Nun habe ich heute das erste Mal auf einer Online-Sitzung des Personalrats teilgenommen.
Ob das eine offizielle PR-Sitzung war, weiß ich nicht, nehme ich aber an, denn sie treffen sich jede Woche online (mehrere Standorte) zum Austausch.
Ich wurde nur zu dem Thema hinzugerufen, von dem sie ausgingen, das es meine Zuständigkeit betrifft.
Eine Tagesordnung gab / gibt es scheinbar auch nicht.
Und auf meine Frage hin, wie wir das in Zukunft machen wollen, hieß es, dass sie mich dann nur zu den Themen einladen, wovon sie ausgehen, dass es die SBV-Themen betrifft.
Mein Hinweis, dass ich doch (zunächst einmal) an allen Sitzungen teilnehmen könne, wurde klar abgewiesen mit der Begründung, dass es laut LPVG NRW nicht erforderlich sei.
Ich hatte aber zuvor auch schon einiges gelesen und war mir eigentlich ziemlich sicher, dass das nicht stimmt - und habe eben nochmals selber im LPVG nachgeschaut.
Hier heißt es "Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, und die und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen" (§ 36 Abs. 1 LPVG).
Nun wollte ich - als totaler Neuling und noch ohne Schulung - wissen, ob ich mit meiner Recherche richtig liege.
Hier heißt es "Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, und die und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen" (§ 36 Abs. 1 LPVG).
Ich kenne mich mit Personalräten nicht aus. Wenn es aber so wie bei den Betriebsräten ist, dann bezieht sich hier auch das "können" explizit auf den Wunsch der SBV und nicht auf eine Wahlfreiheit des BR/PR.
Wenn es aber so wie bei den Betriebsräten ist, dann bezieht sich hier auch das "können" explizit auf den Wunsch der SBV und nicht auf eine Wahlfreiheit des BR/PR.
Ich hatte aber zuvor auch schon einiges gelesen und war mir eigentlich ziemlich sicher, dass das nicht stimmt - und habe eben nochmals selber im LPVG nachgeschaut.
Hier heißt es "Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, und die und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen" (§ 36 Abs. 1 LPVG).
Nun wollte ich - als totaler Neuling und noch ohne Schulung - wissen, ob ich mit meiner Recherche richtig liege.
Das lässt sich durch einen separaten Rechtsanspruch ergänzen: Im § 178 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX steht klipp und klar:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen."
Dich nicht zu jeder Sitzung des PR (und all seiner Ausschüsse!) einzuladen, ist also ein klarer Rechtsbruch.
Im Gesetz steht teilnehmen, da ist nicht die Rede von muss eingeladen werden.
Es ist in § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG wie auch in § 37 Abs. 1 Satz 5 BPersVG ausdrücklich festgelegt, daß die SBV zu "laden" ist genau wie alle anderen Gremiumsmitglieder.
Die SBV hat somit je nach Gremiumsregelungen denselben Anspruch auf Einladung, Tagesordnung und ggfs. alle weiteren Unterlagen, die die Gremiumsmitglieder bekommen - und zwar zum selben Zeitpunkt.
Die SBV entscheidet dann frei darüber, ob sie an der Sitzung teilnimmt.
Es genügt, wen die SBV davon Kenntnis hat, wann die entsprechenden Sitzungen stattfinden.
Das genügt natürlich "in keinster Weise". Einerseits finden längst nicht bei allen BR/PR die Sitzungen sehr regelmäßig am gleichen Wochentag zur gleichen Uhrzeit im gleichen Raum statt, von Ausschusssitzungen ganz zu schweigen, andererseits ist natürlich auch die jeweilige Tagesordnung sehr relevant für die Entscheidung der SBV, teilzunehmen oder eben ggf. auch nicht, und diese geht ja üblicherweise (nicht zwingend) mit der Einladung raus.
die SBV wird zu den PR Sitzungen eingeladen - der Zugang zu einfachen Rücksprachen ist nicht notwendig.
Finden diese Online- Besprechungen jedoch regelmäßig wöchentlich mit allen PR Mitgliedern statt, so kann man ggf. davon ausgehen, dass es sich um reguläre Besprechungen handelt zu denen die SBV geladen werden soll.
Sind bei diesen Besprechungen jedoch nur einzelne PR-Mitglieder vertreten so handelt es sich offensichtlich um Rücksprachen im PR zu denen die SBV nicht geladen werden muss.
Da wir als SBV mit dem PR vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen empfehle ich zunächst das Gespräch mit dem PR - die Keule kann man immer noch herausholen!
Sind bei diesen Besprechungen jedoch nur einzelne PR-Mitglieder vertreten so handelt es sich offensichtlich um Rücksprachen im PR …..
Da wir als SBV mit dem PR vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen ….
K.A. was diese „Rücksprachen“ sein sollen - ebensogut könnten es Ausschusssitzungen sein und dazu wäre die SBV wiederum einzuladen.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit, so sie denn auch in das „Binnenverhältnis“ zwischen PR und SBV gehört, ist keine Einbahnstraße und hier wäre wohl der PR zuerst aufzufordern, den Charakter der Online-Treffen zu konkretisieren und ggf. die SBV von sich aus regelhaft einzuladen. Dass die SBV erst nachspüren muss, ob und wann sich der PR trifft und in welchem Rahmen usw., kann es wahrlich nicht sein.
K.A. was diese „Rücksprachen“ sein sollen - ebensogut könnten es Ausschusssitzungen sein und dazu wäre die SBV wiederum einzuladen.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit, so sie denn auch in das „Binnenverhältnis“ zwischen PR und SBV gehört, ist keine Einbahnstraße und hier wäre wohl der PR zuerst aufzufordern, den Charakter der Online-Treffen zu konkretisieren und ggf. die SBV von sich aus regelhaft einzuladen. Dass die SBV erst nachspüren muss, ob und wann sich der PR trifft und in welchem Rahmen usw., kann es wahrlich nicht sein.
Diese Rücksprachen können alles mögliche sein,
Bspw. wenn:
- ein Ausschussmitglied den Vorsitzenden über die Sitzungen des Ausschusses unterrichtet. - Mitglieder des PR/BR über Umstände im Vorfeld der Beschlussfassung in den regulären Sitzungen informiert werden.
Es sind vielfältige Möglichkeiten vorhanden. Die SBV ist nicht bei allen Sitzungen des PR/BR zu laden - dies betrifft sogar durchaus Rücksprachen mit dem AG.
Als SBV ist man nicht in allen Angelegenheiten des PR/BR einzubinden - die angeführte Vertrauensvolle Zusammenarbeit umfasst auch das man dem PR/BR vertraut und davon ausgeht , dass er einen gesetzeskonform einbindet. Vertrauen ist keine Einbahnstraße!
Das BetrVG und das SGB IX sind da anderer Meinung, in sehr einfachen und klar strukturierten und in keinster Weise missverständlichen Sätzen.
sorry wenn ich den Begriff Sitzung verwendet habe richtig wäre Treffen oder Gespräche gewesen. Eine Rücksprache ist keine Sitzung, daher ist es wichtig zu differenzieren wann es sich um eine PR-Sitzung handelt!
Ich habe dies in meinem ersten Post bereits angerissen!
Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" und Erörterungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber.
die angeführte Vertrauensvolle Zusammenarbeit umfasst auch das man dem PR/BR vertraut und davon ausgeht , dass er einen gesetzeskonform einbindet. Vertrauen ist keine Einbahnstraße!
Due hast deine Meinung verkehrt herum eingeparkt. Es ist eher davon auszugehen, dass du dich in die falsche Richtung bewegst.